Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522817/16/Sch/Eg

Linz, 13.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn G. H., geb. x, wh, vertreten durch x, vom 25. März 2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. Dezember 2010, VwSen-522719/11/Sch/Th, abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 69 Abs. 1 und Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 15. November 2010, Zl. FE-1355/2010, die Herrn G. H. von der Bundespolizeidirektion Linz am 8. Oktober 2008 unter Zl. 08377694 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, entzogen.

 

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

 

Weiters wurde gemäß § 30 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.1 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. Dezember 2010, VwSen-522719/11/Sch/Th, abgewiesen.

 

Die vom damaligen Berufungswerber und nunmehrigen Antragsteller in Abrede gestellte Lenkereigenschaft erschien dem OÖ. Verwaltungssenat durch das abgeführte Beweisverfahren hinreichend erwiesen. Dieser stützte sich bei seiner Beweiswürdigung insbesondere auf die Angaben der Zeugin S. B., die bei der Berufungsverhandlung am 9. Dezember 2010 dezidiert ausgesagt hatte, dass der Berufungswerber, als er mitbekam, dass nach dem vorangegangenen Verkehrsunfall die Polizei verständigt worden war, er den vorher von seiner Gattin gelenkten PKW bestiegen hatte und diesen den Rest des Weges bis zu seinem Wohnhaus lenkte. Diese Angaben der Zeugin B. hatte sie schon vorangegangen bei der polizeilichen Befragung gemacht und somit bei der Berufungsverhandlung vor dem OÖ. Verwaltungssenat wiederum bestätigt.

 

Die schon erwähnte Gattin des Berufungswerbers ist zur Verhandlung nicht erschienen, deshalb wurde ihre seinerzeitige Aussage vor den ermittelnden Polizeibeamten verlesen. Auch diese hatte damals dezidiert angegeben, dass sich der Lenkvorgang in der schon von der Zeugin B. geschilderten Weise zugetragen hatte. Angesichts solcher schlüssiger und glaubwürdiger Angaben hat der OÖ. Verwaltungssenat beweiswürdigend angenommen, dass eben der Berufungswerber der Lenker des Fahrzeuges – ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein – gewesen war.

 

Die entlastenden Angaben des Vaters des Berufungswerbers, Herrn W. H., mussten demgegenüber in den Hintergrund treten. Er hatte nämlich die Lenkereigenschaft auf sich genommen im Rahmen einer zeugenschaftlichen Aussage vor dem OÖ. Verwaltungssenat, die nach der übrigen Beweislage, nicht der Wahrheit entsprochen haben konnte.

 

3. Angesichts dessen wurde der Genannte bei der Staatsanwaltschaft Linz wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB zur Anzeige gebracht.

 

Der Beschuldigte W. H. wurde nach zwei Hauptverhandlungsterminen vom Bezirksgericht Linz mit Urteil vom 9. Jänner 2012 aufgrund eines nicht ausreichenden Schuldbeweises gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

 

Die entsprechenden Protokolle, welche dem OÖ. Verwaltungssenat vom Rechtsvertreter des nunmehrigen Antragstellers zur Verfügung gestellt wurden, lassen erkennen, dass mehrere Zeugen im Rahmen des Gerichtsverfahrens einvernommen wurden. Die beiden oben erwähnten Zeuginnen B. und H. haben vor Gericht ihre belastenden Aussagen, aus welchem Grund auch immer, widerrufen (P. H.) bzw. abgeschwächt (S. B.).

 

Über Anregung des Rechtsvertreters des Antragstellers, begründet in einem längeren Auslandaufenthalt – vermutlich bis Jahresende 2011 - des Letztgenannten, wurde das Wiederaufnahmeverfahren nicht sogleich nach Einlangen des entsprechenden Antrages geführt, sondern die Verhandlung erst nach der avisierten Rückkehr des Antragstellers angesetzt. Dass dieser schon geraume Zeit früher sich wieder im Inland aufgehalten hatte und daher die Weiterführung des Verfahrens mit seiner Beteiligung möglich gewesen wäre, war dem OÖ. Verwaltungssenat nicht bekannt. Erst durch Vorlage einer Anzeige über eine weitere "Schwarzfahrt" des Berufungswerbers (wiederum mit dem PKW seines Vaters) am 16. Mai 2011, die dem OÖ. Verwaltungssenat im September 2011 zugegangen ist, kam diese Tatsache zutage.

 

Schließlich wurde – nach unbeantwortet gebliebenen Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft Linz über den Stand des Gerichtsverfahrens gegen W. H. - für 7. März 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu neben dem Antragsteller, seinem Rechtsvertreter und der Bundespolizeidirektion Linz als zuständige Führerscheinbehörde die Zeugin P. H. geladen. Zur Verhandlung ist allerdings außer dem Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz niemand erschienen.

 

4. Der OÖ. Verwaltungssenat geht von der Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG aus, wenngleich nach den vom Rechtsvertreter des Antragstellers übermittelten Unterlagen über die Hauptverhandlungen und den Urteilsvermerk eine gerichtliche Aussage der Zeugin P. H. am 15. März 2011 im Rahmen des Strafverfahrens gegen W. H. nicht aktenkundig ist, der erwähnte Termin im Wiederaufnahmeantrag, also in dieser Hinsicht nicht nachvollzogen werden kann. Allerdings wird davon ausgegangen, dass es sich hiebei wohl um eine Aussage der erwähnten Zeugin vor der Staatsanwaltschaft Linz gehandelt haben dürfte. Geht man davon aus, dass dadurch der Antragsteller vom Widerruf der ursprünglichen Aussage der Zeugin Kenntnis erlangen konnte, ist der am 25. März 2011 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen gesetzlichen Frist gelegen.

 

Allerdings kommt dem Antrag keine Berechtigung zu. Weder durch die Umkehrung der Angaben der Zeugin H. noch durch die Abschwächung jener der Zeugin B. ist für den OÖ. Verwaltungssenat erwiesen, dass die Berufungsentscheidung tatsächlich durch eine falsche Zeugenaussage dieser beiden Personen herbeigeführt wurde. Es ändert sich dadurch nicht das geringste an der Beweiswürdigung, wie sie in dem eingangs angeführten Erkenntnis des OÖ. Verwaltungssenates vom 20. Dezember 2010 erfolgt ist. Eine ursprünglich, noch dazu in zeitlicherem Nahbereich zum Geschehen, erfolgte Zeugenaussage ist ex post betrachtet nicht schon deshalb zwingend falsch, weil sie später in einem anderen Verfahren widerrufen oder zumindest abgeschwächt wurde. Der OÖ. Verwaltungssenat geht weiterhin davon aus, dass diese beiden Zeuginnen ursprünglich wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben, diese allerdings vor Gericht aus dem OÖ. Verwaltungssenat nicht bekannten Gründen nicht mehr  (gänzlich) aufrecht erhalten haben.

 

Dazu kommt noch, dass sich der OÖ. Verwaltungssenat von der Zeugin B. anlässlich der Berufungsverhandlung im Führerscheinverfahren des Antragstellers einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, wogegen die Zeugin P. H. weder zu dieser Verhandlung noch zu jener, welche im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens anberaumt wurde, trotz ordnungsgemäßer Ladung erschienen ist.

 

In der Zusammenschau all dieser Faktoren ergibt sich für den OÖ. Verwaltungssenat somit weiterhin die Beweislage, dass das Erkenntnis vom 20. Dezember 2010 nicht aufgrund einer oder mehrerer falscher Zeugenaussagen zustande gekommen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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