Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523043/9/Sch/Eg

Linz, 01.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W. H., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Dezember 2011, Zl. VerkR21-554-2011/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat in Bestätigung seines vorangegangenen Mandatsbescheides mit Bescheid vom 6. Dezember 2011, Zl. VerkR21-554-2011/BR, die Herrn W. H., geb. x, von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 27.1.1994 unter Zl. VerkR20-39205-1994 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme am 21.9.2011, entzogen. In dieser Zeit darf der Berufungswerber von einem allfälligen ausländischen Führerschein nicht Gebrauch machen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Weiters wurde er verpflichtet, sich auf seine Kosten bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung seiner Lenkberechtigung und des Lenkverbotes nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

Darüber hinaus wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens habe er eine verkehrspsychologische Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung seiner Lenkberechtigung nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 2, 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 Z. 1, 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z. 1, 29 Abs. 2 Z. 1, 32 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) idgF sowie § 14 Abs. 2 FSG-Gesundheitsverordnung 1997 (FSG-VO) genannt. Schließlich wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechender Polizeianzeige hat der Berufungswerber am 21.9.2011 um 18:50 Uhr in der Gemeinde Braunau am Inn auf der B 148 bei Strkm 35,214 aus Richtung Deutschland kommend einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Wert von 1,04 mg/l.

 

Der Berufungswerber wurde deshalb von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Straferkenntnis vom 6. Dezember 2011, VerkR96-7821-2011-Wid, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe belegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, welche vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 24. Februar 2012, VwSen-166575/9/Sch/Eg, - von einer Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen – abgewiesen wurde.

 

Der Berufungswerber ist somit rechtskräftig gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Atemluftalkoholgehalt jenseits der 0,8 mg/l) verwaltungsstrafrechtlich belangt worden. Dieser Umstand stellt gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. den Verlust der Verkehrszuverlässigkeit zur Folge hat.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG ist bei erstmaliger Begehung eines derartigen Deliktes – Erstmaligkeit ist hier gegeben – die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Für diese Mindestentziehungsdauer entfällt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wertung der relevanten bestimmten Tatsache (VwGH 23.3.2004, 2004/11/008 ua).

 

Von der Erstbehörde wurde, wie schon oben ausgeführt, eine Entziehungsdauer von neun Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines des Berufungswerbers, das war der 21. September 2011, festgesetzt. Die Wertung der über die erwähnten sechs Monate hinausgehenden Zeit von weiteren drei Monaten in Bezug auf die gesetzte Tatsache hat anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG zu erfolgen. Dort heißt es:

Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bezogen auf den konkreten Fall des Berufungswerbers ist in diesem Sinne Folgendes zu bemerken:

 

Der Berufungswerber hat zum Lenkzeitpunkt eine massive Alkoholbeeinträchtigung aufgewiesen. Der in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 angeführte Wert von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt, der zur Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von mindestens sechs Monaten zur Folge hat, wurde vom Berufungswerber beträchtlich überschritten, er wies nämlich knapp eine Stunde nach dem Lenkzeitpunkt noch einen Wert von 1,04 mg/l Atemluftalkoholgehalt auf. Lenkt man derart massiv alkoholbeeinträchtigt noch ein Kraftfahrzeug, stellt man eine zumindest abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr dar. Im konkreten Fall ist es zudem nicht dabei geblieben, der Berufungswerber hat einen Verkehrsunfall verursacht, bei welchem neben seinem Fahrzeug auch noch zwei weitere Fahrzeuge beschädigt wurden. Mag es auch auf das Ausmaß der Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer nicht ankommen (vgl. etwa VwGH 20.2.2001, 98/11/0317 ua.), darf aber der Umstand an sich, dass es eben zu einem Verkehrsunfall kam, bei der Wertung der gesetzten Tatsache nicht außer Betracht bleiben. Ein Verkehrsunfall, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht wurde, ist als Ereignis an sich eben gefährlich.

 

Seit dem Vorfall ist auch noch kein nennenswerter Zeitraum verstrichen, während dessen sich der Berufungswerber durch Wohlverhalten eine günstigere Zukunftsprognose hätte zurechnen lassen können. Die Berufungsbehörde vermag daher an der von der Erstbehörde festgesetzten Entziehungsdauer von neun Monaten keinen Widerspruch zu den Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG zu erblicken.

 

Anzufügen ist noch, dass der Berufungswerber auch im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung – ebenso wie im Verwaltungsstrafverfahren – vorgebracht hat, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, derartig stark alkoholisiert gewesen zu sein. Es sei ihm eine unbekannte Menge eines unbekannten alkoholischen Getränkes unbemerkt in sein Bierglas geleert worden. Mit dieser Spekulation hat sich sowohl die Erst- als auch die Berufungsbehörde im abgeführten Verwaltungsstrafverfahren ausführlich auseinander gesetzt. In diesem Zusammenhang wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des oben zitierten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Dezember 2011 sowie der Berufungsentscheidung des OÖ. Verwaltungssenates vom 24. Februar 2012 verwiesen. Demnach ist diese Sachverhaltsvariante keinesfalls glaubhaft und kann dem Berufungswerber daher auch bei der Frage der Festsetzung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung in keiner Weise zugute gehalten werden.

 

Die neben der Entziehung der Lenkberechtigung von der Erstbehörde verfügten Anordnungen (Verbot der Gebrauchmachung von einem allfälligen ausländischen Führerschein, Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz, Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, verkehrspsychologische und amtsärztliche Untersuchung) sind in den zitierten Gesetzesstellen begründet und zwingende Folgen einer Übertretung wie vom Berufungswerber zu verantworten.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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