Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523098/2/Ki/CG

Linz, 07.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 26. Februar 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. Februar 2012, VerkR21-81-2011/EF-Mg/Ri, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 8 und 24 FSG  iVm § 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen und ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verboten. Einer Berufung wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding legt dieser Entscheidung das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung zugrunde.

 

Danach wird aufgrund einer beidseitigen Sehschwäche der erforderliche Visus vom 0,5 beidäugig mit Korrektur für Gruppe 1 nicht erreicht. Lt. Augenarzt würde eine Neuanpassung der Brille wegen beidseitiger Refraktionsamblyopie bei früher sehr hoher Weitsichtigkeit keine Verbesserung bringen.

 

Der Rechtsmittelwerber hat dagegen mit Schreiben vom 26. Februar 2012 Berufung erhoben und darin ausgeführt, er habe sich bei der Sehschule in Wels angemeldet, wo er dort am 5. März 2012 seinen ersten Termin habe. Ein anderer Grund sei, dass die Augenoperation bei ihm sehr viel geholfen habe und er sehe um einiges besser als vor der Augenoperation, wo er damals noch einen Führerschein besaß und problemlos einen PKW fahren konnte. Er berufe mit diesem Schreiben eine zweite Instanz und die Möglichkeit einer praktischen Fahrprüfung zu absolvieren.

 

Beigelegt wurden Arztbriefe des Klinikums Wels-Grieskirchen aus dem Jahre 2011.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. Februar 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, da keine der Verfahrensparteien eine solche beantragt hat (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Der Berufungswerber hat sich am 3. Jänner 2012 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, im Gutachten gemäß § 8 FSG wurde er für nicht geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B, befunden.

 

In der Begründung führte die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 25. Jänner 2012 aus, dass aufgrund einer beidseitigen Sehschwäche der erforderliche Visus von 0,5 beidäugig mit Korrektur nicht erreicht wird. Lt. Augenarzt würde eine Neuanpassung der Brille wegen beidseitiger Refraktionsamblyopie bei früher sehr hoher Weitsichtigkeit keine Verbesserung bringen. Der Berufungswerber sei aufgrund der nicht erreichten Visusleistung  nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (B) geeignet.

 

Unter zugrunde Legung dieser amtsärztlichen Beurteilung hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Feststellungen der Amtsärztin schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Auch die vom Berufungswerber zusammen mit dem Berufungsschriftsatz vorgelegten Arztbriefe des Klinikums Wels-Grieskirchen können die amtsärztlichen Angaben nicht widerlegen.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich  wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z.6 FSG–GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der unter anderem kein mangelhaftes Sehvermögen vorliegt.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Z.1 lit.a FSG-GV liegt das im § 6 Abs.1 Z.6 angeführte mangelhafte Sehvermögen für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vor, wenn beim beidäugigen Sehen ein Visus von mindestens 0,5 nicht erreicht wird.

 

Das der Entscheidung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten attestiert, dass beim Berufungswerber diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Ausdrücklich stellt die Amtsärztin fest, dass der erforderliche Visus von 0,5 beidäugig auch mit Korrektor nicht erreicht wird.

 

Demnach ist zurzeit die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers in Folge des festgestellten mangelhaften Sehvermögens nicht gegeben und es erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zu Recht.

 

In Folge des festgestellten mangelnden Sehvermögens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass auch die Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen derzeit nicht gegeben ist (§ 32 FSG).

 

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) wird festgehalten, dass diese im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug erforderlich war.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Ausdrücklich muss darauf hingewiesen werden, dass auf wirtschaftliche Belange im Interesse der Verkehrssicherheit nicht Bedacht genommen werden darf bzw. diesbezüglich der Behörde kein Ermessen zusteht.

 

Sollte sich ergeben, dass durch die vom Berufungswerber angesprochene Konsultation der Sehschule eine entsprechende Verbesserung des Sehvermögens ergibt, steht es ihm frei, neuerlich um Erteilung einer Lenkberechtigung anzusuchen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum