Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523101/2/Kof/Rei VwSen-166759/2/Kof/Rei

Linz, 07.03.2012

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M Z,
geb. x, H, A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 07. Dezember 2011, VerkR21-946-2009 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Ablieferung des Führerscheines und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4, 29 Abs.3 ua. FSG

-      die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – entzogen

-      für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-      verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine nicht begründete Berufung erhoben;

siehe Aktenvermerk der belangten Behörde vom 14.12.2011.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat dem Bw mit Schreiben vom 16.12.2011, VerkR21-946-2009/LL gemäß § 13 Abs.2 AVG (richtig: § 13 Abs.3 AVG) aufgetragen, binnen einer näher bezeichneten Frist einen begründeten Berufungsantrag vorzulegen.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen.

 

Die Berufung wäre daher gemäß §§ 13 Abs.3, 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Wird eine Berufung als unbegründet abgewiesen – anstatt als unzulässig zurückgewiesen – so wird der Betreffende dadurch nicht schlechter gestellt und nicht in seinen Rechten verletzt;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E104, E105 und E106 zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH (Seite 1263);

VwGH vom 05.11.2010, 2010/04/0076 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Der Bw wurde mit – im Instanzenzug ergangenem - Erkenntnis (Bescheid) des UVS vom 31.10.2011, VwSen-522986/2 gemäß § 24 Abs.4 FSG verpflichtet, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

§ 24 Abs.4 letzter Satz FSG lautet auszugsweise:

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat.

Es handelt sich hiebei um eine Entziehung "sui generis" (= sog. Formalentziehung).

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides – die Aufforderung befolgt wurde oder nicht.

VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0015 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Dass er den – im Instanzenzug ergangen – "Aufforderungsbescheid" des UVS vom 31.10.2011, VwSen-522986/2 befolgt und die von ihm verlangte psychiatrische Stellungnahme beigebracht hätte, behauptet der Bw selbst nicht.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Weiterer Hinweis:

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt sind auch zwei Vollstreckungsverfügungen – jeweils Zwangsstrafen wegen "Nichtablieferung des Führerscheines" nach § 5 VVG enthalten.

Bei den in § 5 VVG geregelten Zwangsstrafen handelt es sich

o    nicht um Verwaltungsstrafen; VwGH vom 06.07.2011, 2009/06/0228 sondern

o    um ein Mittel zur Erreichung eines bestimmten Erfolges –

     hier: Ablieferung des Führerscheines.

Auf diese Zwangsstrafen sind somit die Bestimmungen des VStG nicht anzuwenden;

VwGH vom 14.11.1990, 89/03/0308.

 

Gemäß § 10 Abs.3 Z2 VVG hat daher über die Berufungen nicht der UVS, sondern der Landeshauptmann zu entscheiden und wird angeregt, den erstinstanzlichen Verfahrensakt dem Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Verkehr vorzulegen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

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