Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531240/2/Re/Sta

Linz, 28.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn A T, B G, vom 8. Februar 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Jänner 2012, Ge20-32179/01-2012, betreffend die Zurkenntnisnahme einer Anlagenänderung gemäß § 81 Abs.2 Z9 und Abs.3 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

          Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

          Dem Bescheid wird § 345 Abs.6 GewO als Rechtsgrundlage ergänzend angefügt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG);

§§ 81 Abs.2 Z9, 345 Abs.6 und 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 31. Jänner 2012, Ge20-32179/01-2012, eine von der H & K GmbH mit Schreiben vom 20. September 2011 angezeigte Anlagenänderung in Bezug auf Länge, Breite und Gewicht von Zulieferfahrzeugen im Grunde des § 81 Abs.2 Z9 und Abs.3 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Dies mit der Begründung, dem Verfahren sei ein Amtssachverständiger beigezogen worden. Ein Wenden der Lkw innerhalb des Firmengeländes sei grundsätzlich möglich, dies sei durch Schleppkurvensimulation nachgewiesen. Die Emissionssituation wirke sich in Summe im Hinblick auf Lärm nicht nachteilig aus, da mehrere kleinere Lkw durch weniger größere Lkw ersetzt werden.

 

Der Bescheid wurde laut Zustellverfügung der Konsenswerberin, dem Arbeitsinspektorat, dem zuständigen Bezirksbauamt und der Standortgemeinde, nicht jedoch dem Berufungswerber, zugestellt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr A T mit E-Mail vom 8. Februar 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein als "Widerspruch gegen die in der Gewerbegenehmigung B G W Standort H & K erteilte Genehmigung ohne Tonnenbeschränkung Anlieferungen durchzuführen" bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Genehmigung sei zuerst von 3,5 t die Rede gewesen, dagegen hätte er bei der Verhandlung Widerspruch eingelegt. In der schriftlichen Genehmigung sei dann auf 7,5 t ausgedehnt worden. Durch einen Anruf habe er die nunmehrige Aufhebung der Beschränkung erfahren. Dies sei nicht zulässig. Die Brücke habe nicht die Tragkraft für Groß-Lkw. Durch Groß-Lkw erhöhe sich die Lärmbelästigung auf ein nicht zumutbares Level, zu dem die Lkw durch das Dorf fahren und dort drehen, rangieren. Weiters sei unklar, warum eine bei der Verhandlung festgelegte Beschränkung  aufgehoben werde.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-32179/1-2012.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde ist zu entnehmen, dass die dem Verfahren zu Grunde liegende Betriebsanlage der H & K GmbH, B G, auf Gst. Nr. (nunmehr), KG., mit Bescheid vom 5. August 2011, Ge20-32179/01-2011, unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt worden ist. Dieser Genehmigung liegt ein Antrag der Konsensinhaberin zu Grunde, wonach Zu- und Abfahrten mit Klein-Lkw durchgeführt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2011 wurde der Antrag dahingehend konkretisiert, als An- und Ablieferungen mit Lkw bis 7,5 t erfolgen.

 

Vom ebenfalls an der Verhandlung teilnehmenden Berufungswerber wurde ausschließlich eine Stellungnahme zum baurechtlichen Verfahren dahingehend abgegeben, als Bedenken gegen die geplante Bauhöhe bestünden, dies wegen Schattenbildung und fehlender natürlicher Belichtung (Seite 3 der VHS vom 4.8.2011).

Mit Eingabe vom 20. September 2011 zeigt die Konsensinhaberin ergänzend zur bisherigen Betriebsbeschreibung als Änderung der Anlage an, dass Zulieferungen durch Lieferanten auf Lkw bis 26 t, Länge 9,40 m, Breite 2,55 m erfolgen. Diese Lkw könnten auf Eigengrund wenden. Diese Anzeige wurde nach Einholung einer Sachverständigenäußerung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31. Jänner 2012, Ge20-32179/01-2012, zur Kenntnis genommen.

 

Gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls dann  nicht gegeben, wenn Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

 

Gemäß § 345 Abs.6 erster und zweiter Satz GewO 1994 hat die Behörde, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind, die Anzeigen gemäß § 81 Abs.3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

 

Gemäß § 345 Abs.6 dritter Satz GewO 1994 hat die Behörde, wenn die gesetz­lichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs.5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs.3 anzuschließenden Belege gilt § 353.

 

Gemäß § 356 Abs.3 GewO 1994 haben im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands (§ 78 Abs.2), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs.1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs.3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs.1 (§ 82 Abs.2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs.1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs.3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs.1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs.4) jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs.1 aufrecht geblieben ist.

 

Demnach sind nach § 81 Abs.2 Z9 GewO Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, nicht genehmigungspflichtig.  Die Behörde hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob für eine Anlagenänderung eine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs.1 GewO oder lediglich eine Anzeigepflicht nach § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 iVm Abs.3 leg.cit. (Änderung gemäß Abs.2 Z9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen) gegeben ist. Hier ist ein Vergleich zwischen dem genehmigten Zustand der Betriebsanlage und der beabsichtigten Änderung der Anlage vorzunehmen. Nach § 345 Abs.6 GewO 1994 hat die Behörde die Anzeigen gemäß § 81 Abs.3 binnen 2 Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Im konkreten Fall ist festzustellen – hier wird auf die Aktenlage verwiesen – dass für den gegenständlichen Betrieb weder im ursprünglichen Genehmigungsverfahren von Seiten der Anlagenbetreiberin eine Anzahl von Lkw-Fahrten festgelegt worden ist, noch derartige maximale Fahrbewegungen von der belangten Behörde als Auflage festgesetzt worden sind. Daraus folgt, dass ein gewerbebehördlicher Konsens dahingehend bestand, als Lkw's bis zu 7,5 t (gemeint offensichtlich als höchstzulässiges Gesamtgewicht) in nicht beschränkter Anzahl zur Betriebsanlage zu- bzw. abfahren.

Die Emissionsneutralität der angezeigten Änderung ergibt sich laut Begründung des angefochtenen Bescheides aus dem Umstand, als durch die Zu- und Ablieferungen mittels Lastkraftwagen mit bis zu 26 t ein öfteres bzw. oftmaliges Zu- und Abfahren mit kleineren Lastkraftwagen unterbleiben kann.

Darüber hinaus wird von der belangten Behörde unter den Hinweisen im bekämpften Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zufahrtsbrücke von der Bundesstraße zum Firmengelände eine Beschränkung von 16 t (gemeint wohl im Sinne der Bestimmungen der StVO auch "hzG") aufweist, derzeit somit von der Bundesstraße kommend die in der Anzeige angesprochenen 26 t schweren Lkw nicht zufahren können. Diese Vorschriften der StVO sind von der Konsensinhaberin unabhängig vom gewerberechtlichen Konsens einzuhalten.

 

Die belangte Behörde ist jedoch zusammenfassend nicht von vorne herein unschlüssig von einer nicht genehmigungspflichtigen sondern nur anzeigepflichtigen Änderung der Betriebsanlage ausgegangen. Sie hatte daher die Anzeige gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 zur Kenntnis zu nehmen.

 

Im Verfahren nach § 81 Abs.3 GewO 1994 iVm § 345 Abs.6 leg.cit. haben Nachbarn keine Parteistellung. Die in § 356 Abs.3 und 4 GewO normierten Regelungen betreffend Parteistellungen regeln die Parteistellung der Nachbarn betreffend Betriebsanlagen abschließend und ist darin eine Parteistellung im Anzeigeverfahren nach § 345 Abs.6 GewO 1994 nicht vorgesehen. Den Nachbarn kommt somit auch hinsichtlich eines Ausspruches nach § 345 Abs.8 Z6 (derzeitige Fassung: § 345 Abs.6 GewO) Berufungslegitimation nicht zu (VwGH 3.9.1996, 96/04/0042). Dieselbe Rechtslage ergibt sich für die durch die Gewerberechtsnovelle 1997 neu eingeführten, eine Anzeige nach § 81 Abs.2 Z9 betreffenden Verfahren: Eine Parteistellung der Nachbarn im Verfahren nach § 81 Abs.3 iVm § 345 Abs.6 ist nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs.2 Z9 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden (VwGH 22.3.2000, 2000/04/0062). Eine solche Parteistellung wird auch nicht dadurch erlangt, dass die Behörde den Nachbarn zB eine Bescheidausfertigung zur Kenntnis zustellt. Mangels Parteistellung der Nachbarn in diesem Anzeigeverfahren ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich auf das Vorbringen des Berufungswerbers betreffend Tragkraft, Lärmbelästigung bzw. Rangiermöglichkeit – unabhängig von den bereits getätigten obigen Ausführungen – nicht weiter einzugehen, da die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Zurückweisung der Berufung bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die nunmehr festgelegten Fahrzeugdimensionen die Nachbarinteressen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO jederzeit ausreichend schützen. Dies zu prüfen war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens bzw. dem Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der erforderlichen Zurückweisung der Berufung nicht möglich.

Die Gewerbebehörde I. Instanz hat jedoch auch in Hinkunft die Möglichkeit, bei tatsächlich vorliegenden unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen zusätzliche oder andere Auflagen im Grunde des § 79 GewO 1994 vorzuschreiben.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage bei gleichzeitiger Ergänzung der Rechtsgrundlage der Berufung keine Folge zu geben bzw. diese mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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