Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560141/2/Kü/Ba

Linz, 07.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn M S, L, A, vom 6. Jänner 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Dezember 2011, GZ: P643410, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 28 Abs.5, 30 Abs.1 und 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Dezember 2011, GZ: P643413, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 3. Oktober 2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbe­darfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 28 Abs.5 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der Bw mit Schreiben vom 15.11.2011 im Rahmen eines Verbesserungsauftrages ersucht worden sei, folgende Unterlagen vorzulegen:

-         Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Geschäftsführer mit der B GmbH, M

-         Ihr Einkommen (Tätigkeit als GF der B GmbH, …)

-         Wohnsituation

 

Mit schriftlicher Eingabe vom 17.11.2011 habe der Bw Angaben zu seiner Person, Familien- und Haushaltssituation, Einkommen, Vermögen und Wohnsituation getätigt. Er habe bekanntgegeben, dass er von seiner Gattin getrennt lebe, obwohl er sich in einem gemeinsamen Haushalt bzw. in einer gemeinsamen Wohnung mit ihr und den beiden Kindern befinde. Die geforderten Unterlagen habe er nicht vorgelegt, laut seinen Angaben gebe es keine.

 

Am 25.11.2011 habe der Bw persönlich vorgesprochen, Akteneinsicht genommen und sei eine ausführliche Niederschrift zum Verbesserungsauftrag aufgenommen worden. Aufgrund dieser Niederschrift sei dem Bw aufgetragen worden, zu seinem Antrag noch die fehlenden Unterlagen (Beiblätter für die in der Haushalts­gemeinschaft lebenden Personen, Mietvertrag zwischen der B GmbH und der Tochter, Pensionsbescheid der Gattin, Kontoaufstellung der letzten sechs Monate vom Konto der Gattin und die Zulassungsscheine sämtlicher KFZ) vorzu­legen. Am 29.11.2011 seien dann die Beiblätter für die in der Haushaltsgemein­schaft lebenden Personen, der Mietvertrag zwischen der B GmbH und der Tochter, die Information der PVA über die Anweisung der monatlichen Leistung, Kontoauszüge vom Konto der Gattin und zwei Zulassungsscheine von den drei auf seine Gattin angemeldeten KFZ abgegeben worden.

 

Da es betreffend der Einkommenssituation und der Geschäftsführertätigkeit bei der B GmbH weitere offene Fragen gegeben habe, sei das Ermittlungsver­fahren fortgeführt worden und sei dem Bw am 1.12.2011 ein neuerlicher Ver­besserungsauftrag persönlich übergeben worden.

 

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1.12.2011, übermittelt per Telefax habe der Bw wiederum erklärt, keine weiteren Angaben zur B GmbH zu machen, da es sich bei dem Antrag um bedarfsorientierte Mindestsicherung um einen Antrag der natürlichen Person M S handle und nicht um die B GmbH. Die Firma übe keinerlei Geschäftstätigkeiten aus und sei seit der Gründung nie aktiv gewesen. Der Tätigkeitsbereich der Firma B sei Übernahme von Hausverwaltungen, Haustechnik sowie Handel mit Waren aller Art, soweit nicht genehmigungspflichtig.

 

Zur Einkommenssituation sei festzuhalten, dass durch die Geschäftsführer­tätigkeit bereits in den Jahren 2009 und 2010 Umsätze über 28.500 Euro getätigt worden seien und auch diese nicht bekanntgegeben worden seien. Seit Oktober 2010 gebe es ha. bekannte Umsätze der B GmbH durch die Vermietung der Wohnung in A, L.

 

Zur Haushalts- und Wohnsituation seien seit der ersten Vorsprache falsche Angaben getätigt worden und erst durch die behördliche Anmeldung durch das Marktgemeindeamt A sei den Bestimmungen des Meldegesetzes entsprochen worden.

 

Im Oktober 2010 sei ein Mietvertrag für eine Wohnung mit 109 m2 und eine Lagerbox, d.i. ein Lagerraum mit ca. 120 m2 Fläche, in A, L, mit der B GmbH in M mit dem Bw als Geschäftsführer abge­schlossen worden. Für die Wohnung scheine als Unterkunftgeber die B GmbH auf mit einer monatlichen Miete von 330 Euro zuzüglich MWSt. und sei diese weitervermietet an die Tochter des Bw V S. Von der B GmbH sei die monatliche Miete für die Wohnung mit insgesamt 446 Euro vorge­schrieben worden. Bereits im August 2009 und im Februar, März und April 2010 habe der Bw nachweislich für Geschäftstätigkeiten insgesamt 28.500 Euro erhalten. Es würde angenommen, dass tatsächlich Geschäftstätigkeiten der genannten Firma bestehen, Umsätze gemacht worden seien und somit auch die Ge­schäftsführertätigkeit entlohnt worden sei. Vom Finanzamt M, Abteilung Körperschaften, sei mit Schreiben vom 28.11.2011 weiters erklärt worden, dass immer behauptet würde, dass keinerlei Umsätze getätigt worden seien. Auch hier sei bekannt, dass der Bw im Jahr 2010 über die deutsche GmbH in Österreich tätig geworden sei. Durch die Funktion des Bw als Geschäftsführer der B GmbH gehe die Behörde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes davon aus, dass er über Einkommen verfüge. Nachdem der Bw die Grundlage des Einkommens nicht vorlegen würde, habe er dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und einen Bescheid dahingehend zu erlassen, dass dem Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung stattgegeben wird und die bedarfsorientierte Mindestsicherung ab Antragstellung ausbezahlt wird.

 

Begründend führte der Bw aus, dass es völlig unrichtig sei, dass er dem Ver­besserungsauftrag nicht nachgekommen sei. Er habe alle geforderten Unterlagen umgehend beigebracht, jedoch könne er, wie schon mehrmals ausgeführt, nicht existierende Unterlagen nicht beibringen und auch keine Unterlagen einer Kapitalgesellschaft, wo er nur Geschäftsführer sei und somit diese mit seiner Person finanziell nichts zu tun habe.

 

Des Weiteren stelle er nochmals fest, dass er von seiner Frau getrennt lebe und nur jetzt aufgrund der Umstände, dass die BH Schärding keine bedarfsorien­tierte Mindestsicherung auszahle, er vorübergehend gezwungen sei, sich an obiger Adresse aufzuhalten. Dies erfolge jedoch nicht im Zuge eines gemein­samen Haushaltes sondern nur als Wohngemeinschaft.

 

Der Umsatz der Kapitalgesellschaft B GmbH gehe die BH Schärding nicht das Geringste an, weil er kein Gesellschafter sei und somit nicht am Kapital beteiligt sei. Es gehe eigentlich niemanden in Österreich die B GmbH etwas an, da es sich um eine deutsche GmbH handle.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17. Jänner 2012, eingelangt am 19. Jänner 2012, vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Mit Schreiben vom 15.11.2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding im Rahmen des über Antrag des Bw vom 3.10.2011 eingeleiteten Verfahrens über die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz unter Hinweis auf § 28 Abs.5 Oö. BMSG sowie § 13 Abs.3 AVG dem Bw den Auftrag, innerhalb von 14 Tagen folgende Unterlagen vorzulegen:

-         Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Geschäftsführer mit der B GmbH, M, da ha. bekannt und durch Unterlagen belegt ist, dass Sie einge­tragener Geschäftsführer sind und diese Firma in Österreich tätig ist.

-         Ihr Einkommen (Tätigkeit als GF der B GmbH, …)

-         Wohnsituation.

 

Weiters enthielt dieses Aufforderungsschreiben den Hinweis, dass die Behörde den Antrag nach § 13 Abs.3 AVG zurückweisen kann, wenn diesem Verbesse­rungsauftrag innerhalb der angegebenen Frist nicht nachgekommen wird.

 

Die Anfrage wurde vom Bw mit Eingabe vom 17.11.2011 folgendermaßen beant­wortet:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15.11.2011 stellt sich für mich die Frage, welche Angaben ich zu den Punkten 1. bis 3. machen soll: männlich, 48 Jahre und fast Rentner, 180 cm groß, 87 Kg, Schuhgröße 43, Pensionsantrag gestellt, ohne Einkommen dank BH Schärding.

Zur Familiensituation: Seit 2003 getrennt von meiner Frau, drei Kinder und die Kinder haben noch eine Katze.

Zur Haushaltssituation: Es gibt eigentlich keinen Haushalt, denn ohne Moos (Geld) nix los.

Zum Einkommen: Es gibt keines dank BH Schärding.

Zum Vermögen: Was ist das?

Zur Wohnsituation: WG (Wohngemeinschaft), unstedt, usw.

 

Es ist eigentlich sehr schwierig von nichts Unterlagen vorzulegen, denn es gibt keine und zaubern kann ich auch nicht.

 

Zu den Unterlagen: Es gibt keinen Arbeitsvertrag, somit kann man auch keinen vorlegen. Ich lasse mich auch nicht zu einer Urkundenfälschung durch die BH Schärding anstiften. Es ist ja auch kein Problem, dass ich von einer Firma Geschäftsführer bin. Ich als Geschäftsführer kann mir aber kein Geld aus der Firma entnehmen auch wenn dies Frau L meint bzw. lasse ich mich nicht zu einer Straftat anstiften. Es würde mich auch brennend interessieren, wie Frau L dazu kommt, dass die Fa. in Österreich tätig ist, da wüsste sie ja mehr wie ich.

 

Zum Einkommen: Es gibt kein Einkommen, was ist an diesen Worten sooooo schwer zu verstehen!!!!

 

Zur Wohnsituation: WG (Wohngemeinschaft), unstedt, usw. Nur es muss mal Geld her, damit man dies bezahlen kann und dies verhindert Frau L seit September 2011."

 

Am 25. November 2011 wurde von der BH Schärding mit dem Bw eine Nieder­schrift über dessen persönliche Situation aufgenommen und wurde festgehalten, dass zum Antrag auf Mindestsicherung folgende Unterlagen abgehen.

-        3 Beiblätter

-        der Mietvertrag zwischen B GmbH und der Tochter

-        Pensionsbescheid der Gattin

-        Kontoaufstellung der letzten 6 Monate vom Konto der Gattin

-        Zulassungsscheine sämtlicher KFZ

 

Mit Schreiben der BH Schärding vom 1. Dezember 2011 wurde der Bw neuerlich zur Verbesserung seines Antrages unter Hinweis auf § 28 Abs.5 Oö. BMSG aufgefordert. Unter anderem wurde hinsichtlich der B GmbH (Punkt 1. in diesem Schreiben) festgehalten, dass die angekündigte Rücksprache mit dem Finanzamt ergeben hat, dass die Vermietung der Wohnung von der B an die Tochter kein sogenannter Innen­umsatz ist und somit eine Steuerpflicht auslöst. Aus diesem Grund liegen Geschäftstätigkeiten der B GmbH vor. Es ist der letzte Steuerbescheid sowie die letzte Nullmeldung an das deutsche Finanzamt vorzulegen. Nur so sind die Angaben überprüfbar.

Zum Gesellschaftsvertrag der B GmbH (Punkt 2.) wird in diesem Schreiben folgendes festge­halten:

"Gemäß § 30 Abs.3 Oö. BMSG ist der Arbeitgeber zur Mitwirkung im Ermittlungs­verfahren verpflichtet. Wir ersuchen daher den Gesellschaftsvertrag der B GmbH vorzulegen. Können Sie diesem Ersuchen nicht nachkommen, so müssen wir den Vertrag von Ihrem Vater einfordern."

Abschließend wurde eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage der erforderlichen Stellungnahmen und Unterlagen eingeräumt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde den Antrag gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückweisen kann, wenn ein Verbesserungsauftrag innerhalb der angegebenen Frist nicht nachgekommen wird.

 

Vom Bw wurde in seinem Antwortschreiben vom 1.12.2011 zu den Anfragepunkten 1. und 2. Folgendes festgehalten:

"Zu 1.

Da mir Frau L mitgeteilt hat, dass sie am Finanzamt Schärding Rücksprache gehalten hat, ist die Auskunft falsch, da es sich nicht um einen Rechtsvorgang in Österreich handelt. Der Mietvertrag ist nach deutschem Recht und in Deutschland geschlossen worden.

Es handelt sich bei meinem Antrag um bedarfsorientierte Mindestsicherung um den Antrag der natürlichen Person M S und nicht der B GmbH.

Ich bin auch nicht Gesellschafter sondern Geschäftsführer meine Auskunftspflicht endet bei den Angaben über meine Person, über die B GmbH bin ich nicht befugt Auskünfte zu erteilen, schon gar nicht über Steuerunterlagen, Geschäfts­papiere, usw. In diesem Moment würde ich ja Datenschutzverletzungen begehen und außerdem  haben diese Unterlagen auf meinen Antrag keine Auswirkungen, da ich nicht über finanzielle Mittel zu meinem Privatvergnügen verfügen kann, damit würde ich mich ja diverser Straftaten schuldig machen (Unterschlagung, Veruntreuung usw.).

 

Zu 2.

Der Gesellschaftsvertrag regelt den Inhalt der GmbH und deren Errichtung, dessen Inhalt nach deutschem Recht zu behandeln ist, dies regelt auch was für Dritte relevant ist und wie viel im Handelsregister (Firmenbuch) ersichtlich ist und somit nicht nach den Vorgaben des österreichischen Rechtes gegangen werden kann.

Es wird auch mit Sicherheit durch den Gesellschafter kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, da dieser mit meinem Antrag nichts zu tun hat.

Es gibt im Internet Seiten wie in Österreich, auch wo die durch den Gesetzgeber Deutschlands erlaubten Informationen für jeden ersichtlich sind halt wahrschein­lich gegen Gebühr."

 

Am 20.1.2011 wurde vom Finanzamt Grieskirchen mit Herrn Dr. B B in Anwesenheit seines Steuerberaters eine Niederschrift aufgenommen. In dieser Niederschrift gibt der Einvernommene an, dass der Bw Kunde seiner Kanzlei war und es daher zur Geschäftsverbindung mit dem Bw als Geschäftsführer der B GmbH in M gekommen ist. Dem Bw wurde ein mündliches Auftragsvolumen von 25.000 Euro für eine Heizungsanlage (Material und Arbeitsleistung) erteilt. Der Zeuge gibt weiters an Akontozahlungen in Höhe von insgesamt 27.500 Euro geleistet zu haben. Diesbezüglich wurden vom Zeugen auch entsprechende Kopien der Zahlungs­belege vorgelegt.

 

Bei einer weiteren Einvernahme am 5. Dezember 2011 gibt der Bw vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding an, dass die Firma B nicht seine Firma ist und er nur Geschäftsführer dieser Firma ist. Das Finanzamt G ist für ausländische Umsatzsteuern zuständig für Steuererstattung bzw. Einhebungen, aber nur wenn entsprechende Geschäfte vorliegen und sich die Zuständigkeit aus diesem ergibt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftsätzen bzw. Niederschriften.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.5 Oö. BMSG sind im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1.      zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;

2.      aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation;

3.      Wohnsituation;

4.      zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

 

Nach § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

  1. erforderlichen Angaben zu machen,
  2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und
  3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

§ 30 Abs.2 Oö. BMSG lautet:

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Der Bw verantwortet sich damit, alle geforderten Unterlagen beigebracht zu haben, er jedoch nicht existierende Unterlagen nicht bringen kann und auch keine Unterlagen einer Kapitalgesellschaft, in der er nur Geschäftsführer ist und diese somit mit seiner Person finanziell nichts zu tun hat.

 

Demgegenüber stehen die Erhebungen der Erstinstanz, wonach der Bw als Geschäftsführer der B GmbH bei einem Bauvorhaben in S einen Auftrag in Höhe von 25.000 Euro übernommen hat und diesbezüglich – durch Zeugenaussagen belegt – Akonto­auszahlungen in Höhe von 27.500 Euro vorgenommen worden sind. Es entspricht daher nicht den Tatsachen, dass die B GmbH keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Zudem tritt die B GmbH in Österreich als Vermieter auf.

 

Diese Umstände berechtigten daher die Erstinstanz zur geforderten Verbesserung des Antrages hinsichtlich der Einkommenssituation. Die in Beantwortung des Verbesserungsauftrages aufgestellten Behauptungen des Bw entsprechen so nicht den Tatsachen. Vielmehr ist davon auszugehen – wie bereits von der Erst­instanz festgehalten –, dass der Bw die notwendige Aufklärung zur Einkommens­situation, die nicht ausschließlich in nicht belegten Behauptungen bestehen kann, unterlassen hat. Irrig ist die Ansicht des Bw, wonach die deutsche Firma in Österreich niemanden etwas angehen würde, zumal im anhängigen Verfahren die Einkommenssituation des Bw im Gesamten zu erheben ist und diese daher nicht an territorialen Grenzen endet. Fest steht, dass vom Bw über Aufforderung der Erstinstanz diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt wurden, die seine Behauptungen zu seiner Geschäftsführertätigkeit und zur Geschäftstätigkeit und finanziellen Situation der B GmbH belegen würden.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Erstinstanz zu Recht, wie in § 28 Abs.5 Oö. BMSG gefordert, die Einkommens- und Vermögenssituation im Detail hinterfragt hat. Der Bw ist seiner durch § 30 Oö. BMSG festgeschriebenen Mit­wirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen. Im Hinblick auf den Umstand, dass im Verbesserungsauftrag konkret auf § 13 Abs.3 AVG hinge­wiesen wurde, ist daher die Zurückweisung des Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Recht erfolgt. Da der Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, war daher die Berufung abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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