Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301157/4/Fra/Th

Linz, 01.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GB, X, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Dezember 2011, GZ Pol96-171-2011, wegen Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und die angefochtene Strafe bestätigt.

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (14 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;
                § 15 Abs.1 Z5 und Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz 2002.

zu II.:      § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 6 Abs.1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gemäß § 15 Abs.1 Z5 leg.cit eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt, weil er am 5.7.2011 gegen 08.15 Uhr seinen Hund in G, kommend von der Pstraße/Splatz, einbiegend in die Sstraße, Höhe Seiteneingang zum Stadtfriedhof, ohne Leine bzw. ohne Maulkorb geführt hat, obwohl Hunde an öffentlichen Orten (alle frei zugänglichen Flächen im Freien oder in Gebäuden, die von jedermann ohne Einschränkung oder zumindest unter den gleichen Bedingungen benützt werden können) im Ortsgebiet (die Straßenzüge sind innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" gemäß § 53 Z17a und b StVO und bebaute Gebiete mit mindestens 5 Wohnhäusern) an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen das Strafausmaß eingebrachte Berufung. Der Bw ist der Meinung, dass ihm kein grobes Fehlverhalten anzulasten sein, außer dem Nichtanleinen seines Hundes nur ca. 100 m vor der Freilaufzone. Die Person, die ihn angezeigt hat, kenne er nicht und sein Hund sei bei ihrem kleinen Hund, der übrigens nur gebellt habe, vorbeigelaufen ohne Notiz davon zu nehmen. Es sei absolut nichts vorgefallen und er könne daher die Höhe dieser Strafe nicht verstehen und ersuche um entsprechende Herabsetzung des Strafbetrages.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs.1 oder 2 verstößt. Gemäß § 15 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

 

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, dass sie die Bemessungskriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG im gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt habe. Erschwerend wurde gewertet, dass von einer Wiederholungstat auszugehen ist, da der Bw bereits wegen eines einschlägigen Deliktes zwei Mal verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde. Der Bw habe zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht. Laut seinen Angaben aus einem früheren Verwaltungsstrafverfahren gehe die Behörde von einem monatlichen Einkommen von ca. 700 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus.

 

Der Oö. Verwaltungssenat konstatiert, dass die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum bei der Strafbemessung nicht überschritten hat. Der Bw weist 2 einschlägige Vormerkungen nach dem Oö. Hundehaltungsgesetz 2002 auf und zwar eine aus dem Jahre 2009, welche mit 30 Euro Geldstrafe sanktioniert wurde und eine aus dem Jahre 2010 welche mit 50 Euro Geldstrafe sanktioniert wurde. Es kann sohin schon aus spezialpräventiven Gründen die verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden, zumal auch der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 1 % ausgeschöpft wurde. Auch wenn keine nachteiligen Folgen durch die Verwaltungsübertretung evident sind, ist unter Berücksichtigung der oa. Gesichtspunkte die Geldstrafe tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung der (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw festgesetzt worden.

 

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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