Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101050/7/Sch/Shn

Linz, 22.06.1993

VwSen - 101050/7/Sch/Shn Linz, am 22. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K S vom 13. November 1992 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Oktober 1992, GZ 933-10-0716214, zu Recht:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 1992, GZ 933-10-0716214, über Herrn K S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 11. Dezember 1991 um 9.51 Uhr in L, gegenüber Nr. , das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW Golf, weiß, mit dem Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 27. Mai 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Das anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. Mai 1993 zeugenschaftlich einvernommene Organ der Straßenaufsicht konnte sich (naturgemäß) an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern. Es mußte daher auf die in ähnlichen Fällen übliche Vorgangsweise verwiesen werden.

Demgegenüber bestritt der Berufungswerber dezidiert die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und brachte im wesentlichen vor, er habe zum relevanten Zeitpunkt einen Parkschein hinter der Windschutzscheibe seines abgestellten PKW's angebracht gehabt. Ein Parkschein wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens vorgelegt, dieser wies jedoch nur die Parkscheinnummer, aber keinerlei Angaben über die einbezahlte Parkgebühr, den Tag, das Monat und das Jahr, sowie über die Kurzparkdauer auf. Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden, wie es dazu kommen kann, daß der jeweilige individuelle Aufdruck auf einem Parkschein gänzlich verschwindet. Es wurde von der einvernommenen Zeugin sowie von der Vertreterin der Erstbehörde für möglich erachtet, daß allenfalls durch Sonneneinstrahlung der Aufdruck auf einem Parkschein verschwinden kann, dagegen spricht im konkreten Fall aber der Umstand, daß der übrige Aufdruck auf dem Parkschein keinerlei durch Sonneneinstrahlung hervorgerufene Merkmale aufwies. Sowohl die Vorder- als auch die Rückseite des Parkscheines unterschieden sich diesbezüglich nicht.

Im konkreten Fall ist auch noch festzuhalten, daß die Tatzeit (11. Dezember 1991) in die Winterzeit fiel, sodaß das Vorbringen des Berufungswerbers, die Sichtmöglichkeiten in das Fahrzeuginnere hätten damals durch beschlagene bzw. mit Schnee bedeckte Fahrzeugscheiben beeinträchtigt sein können, nicht widerlegt werden konnte. Es konnte daher auch nicht ausgeschlossen werden, daß, auch wenn diese Möglichkeit als nicht sehr bedeutsam angesehen werden muß, allenfalls ein im Inneren des Fahrzeuges befindlicher Parkschein von der Meldungslegerin übersehen worden war.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zusammenfassend im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu dem Schluß gekommen, daß die Verantwortung des Berufungswerbers, nämlich den im Akt befindlichen Parkschein zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß angebracht gehabt zu haben und möglicherweise dieser nicht wahrgenommen worden ist, nicht hinreichend widerlegt werden konnte. Dazu kommt auch noch, daß es anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht gelungen ist, eine Zuordnung des vorgelegten Parkscheines in örtlicher (zu einem bestimmten Parkscheinautomaten) und zeitlicher Hinsicht durchzuführen. Falls dies möglich gewesen wäre, hätte das Verfahren allenfalls einen anderen Ausgang genommen. Auf die in der Ladung vom 22. April 1993 zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an die Erstbehörde gerichtete Einladung wird der Vollständigkeit halber hingewiesen. Da dies aber, wie oben dargelegt, nicht gelungen ist, konnte auch dieser Umstand letztlich nur zugunsten des Berufungswerbers gewertet werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, daß die Verantwortung des Berufungswerbers nicht gänzlich glaubwürdig ist, nach der Lage des Falles konnte jedoch der Nachweis des Gegenteils - und allein dieser wäre für ein verurteilendes Erkenntnis entscheidend - nicht erbracht werden, sodaß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen war.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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