Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166830/3/Kof/REI

Linz, 02.04.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R S, geb. x, F, F vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. Februar 2012, VerkR96-179-2011 wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

 

Betreffend den Schuldspruch wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Halbsatz lautet:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma
A S GmbH in F, F, diese ist …………“

 

Betreffend das Strafausmaß wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
40 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG;

§§ 49 Abs.2 letzter Satz, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ............................................................................. 200 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 20 Euro

                                                                                                                           220 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 40 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Raststätte Voralpenkreuz, A8

            bei km 0,500.

Tatzeit: 29.10.2010, 12:10 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen x, LKW

                  Kennzeichen y, Anhänger

 

Sie haben als Verantwortlicher der Firma S., Adresse diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn SF gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 9.800 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG iVm. § 4 Abs.7a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                                             gemäß

    Euro                        Ersatzfreiheitsstrafe von

 

   390                      78 Stunden                                           § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

39 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 429 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 28.02.2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.02.2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw mit Schreiben (E-Mail) vom 30. März 2012 darauf ausdrücklich verzichtet hat;

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090;

          vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren – insbesondere in der Berufung –

die "Überladung" bzw. deren Ausmaß nicht bestritten.

 

Das gesamte Berufungsvorbringen bezieht sich nur auf das Thema "Kontrollsystem".

 

Diesbezüglich wird vorerst auf

-    das Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2008, 2008/02/0045 und

-    das Erkenntnis (den Bescheid) des UVS vom 23.02.2011,

    VwSen-165500/4; VwSen-165556/4

verwiesen. – Diese sind an denselben Beschwerdeführer/Berufungswerber sowie an denselben Rechtsvertreter ergangen und wurde das Thema "Kontrollsystem" jeweils ausführlich behandelt.

 

Zu den Vorbringen des Bw in der Berufung ist im Einzelnen auszuführen:

 

Es ist nicht Aufgabe der Behörde,

-  ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden     Kontrollsystems zu entwerfen  (VwGH vom 29.04.2011, 2008/09/0287)  oder

-  Anleitungen zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste;

Die Behörde hat vielmehr das vom Bw behauptete Kontrollsystem zu überprüfen

-  auf seine "Tauglichkeit";  VwGH vom 27.09.1988, 87/08/0026  bzw.

-  ob dies ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzulegen

VwGH vom 25.07.2007, 2004/11/0100 mit Vorjudikatur;  vom 20.04.2004, 2003/02/0243 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.12.1996, 93/02/0160; vom 27.05.2004, 2001/03/0140; vom 21.03.2006, 2003/11/0231

Es ist einzig und allein Aufgabe des Bw, das angewendete wirksame Kontrollsystem der Behörde im Einzelnen darzulegen und es obliegt nicht der Behörde, von Amts wegen diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen;

VwGH vom 07.09.2007, 2006/02/0279; vom 17.06.2004, 2002/03/0200; vom 29.04.2011, 2008/09/0287 und vom 15.12.2011, 2011/09/0163 jeweils mwH. 

Die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers hat der Bw durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Bw von seiner Verantwortlichkeit.

Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung

von eigenmächtigen  Handlungen  des  Lenkers  Vorsorge  zu  treffen;

VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0102; vom 25.04.2008, 2008/02/0045 mwH.

 

Der Bw hat ein wirksames begeleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch                     welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt  werden  kann. 

Der Bw hat konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden;

VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 31.03.2005, 2003/03/0154; vom 17.12.2007, 2003/03/0296; vom 10.10.2007, 2003/03/0187; vom 31.03.2005, 2003/03/0203; vom 23.11.2009, 2008/03/0157; vom 23.09.2009, 2004/03/0144; vom 18.05.2011, 2010/03/0196;

vom 30.09.2010, 2009/03/0171 mit Vorjudikatur uva.

 

Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann; VwGH vom 08.06.2005, 2004/03/0166 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.06.2004, 2003/03/0191;   vom 3.9.2008, 2005/03/0010 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28.4.2004, 2001/03/0435 mwH;

vom 23.11.2009, 2008/03/0176 mit Vorjudikatur

 

Das Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen

von Mitarbeitern  gegen  die  einschlägigen  Vorschriften  Platz  zu  greifen;

VwGH v. 23.7.2004, 2004/02/0002; v. 19.10.2001, 2000/02/0228; v. 22.10.2003, 2000/09/0170; v. 23.05.2006, 2005/02/0248; v. 20.04.2004, 2003/02/0243;
v. 14.12.2007, 2007/02/0277; v. 15.10.2009, 2008/09/0102 alle mit Vorjudikatur

 

Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann;    VwGH vom 17.12.2009, 2007/03/0156;  vom 20.07.2004, 2002/03/0191  und  vom 30.06.2006, 2003/03/0033 jeweils mit Vorjudikatur.  

 

In Verwaltungsstrafverfahren wird vom oftmals vorgebracht, der Bw könne sich nicht bei jedem Lkw-Lenker "wie ein Kindermädchen" vergewissern, dass dieser sämtliche Rechtsvorschriften einhält – speziell bei Firmen mit einem großen Fuhrpark sei dies nicht möglich ist – dieses Vorbringen ist rechtlich bedeutungslos; VwGH vom 20.7.2004, 2002/03/0191

 

Das Vorbringen,

"der Gesetzgeber habe iSd – in Art. 18 B-VG enthaltenen – Legalitätsprinzips keinen gesetzlichen Maßstab für ein wirksames Kontrollsystem festgelegt",
ist rechtlich bedeutungslos;  VwGH vom 09.09.2005, 2005/02/0018 unter Verweis auf den Beschluss des VfGH vom 29.11.2004, B 1331/04-4.

 

Ein wirksames begleitendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch

-    die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann;

   VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0157; vom 17.12.2009, 2007/03/0156

             vom 14.12.1990, 90/18/0186 und vom 17.1.1990, 89/03/0165.

              vom 23.11.2009, 2008/03/0176 mit Vorjudikatur.

-    die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann; auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern;

   VwGH vom 10.10.2007, 2003/03/0187; vom 05.09.1997, 97/02/0182.

 

Das Vorbringen  "die Behörde habe ihre Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verletzt, weil sie ihn nicht zu weiteren Vorbringen zum funktionierenden Kontrollsystem angeleitet habe"  ist rechtlich irrelevant.

VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0045.

§ 13a AVG verlangt keine Anleitung in materiellrechtlicher Hinsicht – Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar RZ 6 zu § 13a AVG.

VwGH vom 26.05.2011, 2008/07/0156; vom 09.11.2011, 2010/06/0029.

 

Folgende Vorbringen eines Unternehmers reichen – nach stRsp des VwGH

für das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems N I C H T aus:

 

-          der Sorgfaltsmaßstab könne nicht überspannt werden und es könne vom Bw nicht verlangt werden, noch weitergehende Kontrollen durchzuführen

-          seine Fahrer, den Zustand der Fahrzeuge und auch die Ladungssicherung
bis zu zweimal täglich zu kontrollieren

-          einmal im Monat eine Fahrerbesprechung einzuberufen und dabei seine Lenker auf ihre Pflichten gemäß – dort: KFG – hinzuweisen

-          seine Lenker ständig an diese Bestimmungen zu erinnern

-          die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und

     stichprobenartig zu überwachen;

-          der Lenker habe die einschlägigen Rechtsvorschriften genau gekannt und dennoch diese nicht eingehalten

     VwGH vom 25.04.2008, 2008/02/0045 mit Vorjudikatur.

     (Dieses Erkenntnis erging an den Bw bzw. dessen Rechtsvertreter !)

 

 

-          es habe bereits Entlassungen sowie Kündigungen von Dienstnehmern wegen Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften gegeben;

     VwGH vom 9.9.2005, 2005/02/0018.

 

-          stets alles in seiner Macht stehende unternommen zu haben um Verwaltungsübertretungen zu vermeiden, die Mitarbeiter entsprechend zu schulen  und  laufend  (zumeist täglich)  zu  kontrollieren;

     VwGH vom 29.11.2005, 2002/06/0147.

 

-          Stichprobenartige Überprüfungen;  die Erteilung von Weisungen;  Schulungen; 

      VwGH vom 23.05.2006, 2005/02/0248; vom 14.07.2006, 2006/02/0134;

      v. 09.09.2005, 2005/02/0018; v. 05.08.2009, 2008/02/0128; v. 23.11.2009,

      2008/03/0176 mit Vorjudukatur; vom 18.05.2011, 2010/03/0196 mwH.

 

-          Dienstvertragliche Weisungen an die Lenker zur Einhaltung der Vorschriften,              bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses;

     VwGH vom 27.05.2004, 2001/03/0140; vom 20.07.2004, 2002/03/0191 und                     vom 17.06.2004, 2002/03/0200.

 

-          es sei ihm als alleinigen Geschäftsführer eines größeren Unternehmens gar nicht möglich, "jede Eventualität bei jedem Lkw jeden Tag zu überprüfen"; vgl. VwGH vom 25.01.2005, 2004/02/0293.

 

-          es stelle eine Überspannung seiner Verantwortlichkeit dar, zu verlangen              "wie ein Kindermädchen hinter jedem seiner Angestellten her zu sein" um auf die Einhaltung der Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

     VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0191.

 

-          Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter.   Er könne nicht             "alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer persönlich begleiten und kontrollieren".

     VwGH vom 27.05.2004, 2001/03/0140.

 

-          er sei nicht in der Lage, die erforderlichen Kontrollen – aus welchem Grund immer (z.B. auf Grund der Größe des Betriebes) – selbst vorzunehmen;

     VwGH vom 18.12.1991, 91/03/0262 – unter Hinweis, dass in einem derartigen

     Fall eine andere Person nach § 9 Abs.2 VStG damit zu beauftragen ist; 

     ebenso VwGH vom 3.7.1991, 91/03/0005 mit Vorjudikatur

     vgl. auch VwGH vom 26.01.2001, 96/02/0011

 

 

 

 

-          die LKW-Lenker eingehend schriftlich und mündlichen zu belehren, die KFZ   

     ordnungsgemäß zu beladen und Überladungen jedenfalls zu vermeiden;

-          die Einhaltung der erteilten Aufträge auch in regelmäßigen Abständen zu überwachen, nämlich dadurch, dass in regelmäßigen Abständen Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt und allfällige Verstöße beanstandet werden

-          jemanden (Ehemann/Ehefrau) mit der Kontrolle der Beladung der Kraftwagen-züge betraut zu haben –  daraus geht nicht hervor, inwieweit der mit den                Kontrollaufgaben Betraute selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung  der  ihm  übertragenen  Aufgaben  überwacht  werde.

-          die Behörde hätte den Bw "im Unklaren gelassen, bei welchen konkreten Kontrollmaßnahmen ein Verschulden zu verneinen ist"

     es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den

     Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen; 

     VwGH vom 13.11.1996, 96/03/0232

 

-          Die nachträgliche Kontrolle (hier: der Wiegezettel) –

     es kommt darauf an, dass Verwaltungsübertretungen (hier: Überladung)

     von vornherein vermieden werden. 

     VwGH vom 24.1.1997, 96/02/0489; vom 13.11.1996, 96/03/0232

 

-          der Bw habe selbstverständlich davon ausgehen, dass der Lenker sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde;

-          ihm (= dem Bw) fällt diesbezüglich kein Verschulden zur Last.

      VwGH vom 17.12.2009, 2007/03/0156

 

-          im geschäftlichen Verkehr müsse man sich auf die Redlichkeit der Mitarbeiter und deren Erklärungen verlassen dürfen.

     "Vertrauensgrundsatz" analog § 3 Abs.1 StVO

     VwGH vom 15.05.2008, 2006/09/0080

 

-          stichprobenartige Kontrollen, Anordnungen (Weisungen), Schulungen

     VwGH vom 12.07.1995, 95/03/0049; vom 26.11.2010, 2009/02/0384;

               vom 14.12.2007, 2007/02/0277; vom 26.04.2010, 2008/10/0169

               unter Verweis auf die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II,

               2. Auflage, Seite 105f zitierte Judikatur

 

-          "Selbst durch ein noch so perfekt funktionierendes Kontrollsystem könnte             

      nicht verhindert werden, dass es zu derartigen Vorfällen kommt"

      VwGH vom 24.3.2004, 2001/09/0163

 

 

 

 

Im Strafbescheid ist die maßgebliche juristische Person und die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig anzuführen; VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0342 mit Vorjudikatur

 

Diese Richtigstellung kann auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführt werden; stRsp des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 28.02.2012, 2011/09/0153; vom 23.04.2009, 2009/09/0064 jeweils mwH; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 74 und E 76 zu § 32 VStG (S. 614).

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – als unbegründet abzuweisen.

 

 

Betreffend die Strafbemessung ist festzustellen:

 

Das Ausmaß der Überladung beträgt – vom Bw unbestritten – 9.800 kg.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 390 Euro ist als sehr milde zu bezeichnen;

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 20.07.2004, 2002/03/0146, in einem ähnlich gelagerten Fall (dort: Lenker) eine Geldstrafe von umgerechnet 1450 Euro als rechtmäßig bestätigt.

 

Im gegenständlichen Fall wurde über den Bw mit Strafverfügung der Bezirks-hauptmannschaft Wels-Land vom 25. November 2010, VerkR96-13955-2010 eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt. –

Gegen diese Strafverfügung hat der Bw innerhalb offener Frist einen Einspruch erhoben.

 

Gemäß § 49 Abs.2 letzter Satz VStG darf in einem derartigen Fall keine höhere Strafe verhängt werden.

 

Die Geldstrafe war somit auf 200 Euro – EFS: 40 Stunden – herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem . Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem

 

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