Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-401159/10/Wg/JO

Linz, 23.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, vertreten durch X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 14. März 2012 durch den Bezirkshauptmannschaft von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

       I.      Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von der am 14. März 2012 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Asylgerichtshofes vom 8. März 2012, Zl. S1 424.975-1/2012/2Z, bis zur am 19. März 2012 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19. März 2012, Zl. S1 424.975-1/2012/5E, rechtswidrig war.

 

    II.      Das Mehrbegehren (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit der am 19. März 2012 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19. März 2012, Zl. S1424.975-1/2012/5E) wird als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

 III.      Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

  IV.      Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) hat dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von insgesamt 751,90 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008).


Entscheidungsgründe:

 

Der Bezirkshauptmannschaft von Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 22. Februar 2012, Sich40-1143-2012, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs.2a Z1 FPG iVm § 80 Abs.5 FPG und § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft verhängt.

 

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 27. Februar 2012. Der Beschwerdeführer stellte darin die Beschwerdeanträge, der UVS im Lande möge die Festnahme, die Verhängung in Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuerkennen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat führte darüber am 2. März 2012 eine mündliche Verhandlung durch. Unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 2. März 2012 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

Mit nunmehr gegenständlicher Beschwerde vom 16. März 2012, beim UVS eingelangt am 19. März 2012, stellte der Bf die Beschwerdeanträge, der UVS im Lande Oberösterreich möge die Anhaltung in Schubhaft ab 14. März 2012 für rechtswidrig erklären, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Bf in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuerkennen. Begründend führte er aus, er sei am 20. Jänner 2012 in einem Container versteckt mit dem Zug von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er sei Flüchtling aus Afghanistan und habe, nachdem er mit weiteren afghanischen Flüchtlingen aufgegriffen worden sei, einen Asylantrag gestellt. Er sei in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden. Aufgrund der katastrophalen Situation für Flüchtlinge in Griechenland sei er weiter Richtung Zentraleuropa gereist. Das genaue Ziel habe er nicht gekannt. Er sei 4 Tage in dem Container gewesen, bevor er in Österreich von der Polizei gemeinsam mit weiteren afghanischen Flüchtlingen aufgegriffen worden sei. Er habe nicht gewusst, durch welche Länder er gefahren sei. Sofort, nachdem er aufgegriffen worden sei, habe er in Österreich einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt. Er sei in der bundesbetreuten Unterkunft der EAST West untergebracht worden. Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 sei der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 5 Abs.1 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen worden. Er sei gemäß § 10 Abs.1 Z1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen worden. In dem Bescheid des Bundesasylamtes über die Zurückweisung des Antrages auf Internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz und die Ausweisung gemäß § 10 Abs.1 Asylgesetz sei am 28. Februar 2012 Beschwerde eingebracht und beantragt worden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 8. März 2012, Zl. S1424.975-1/2012/2Z, sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der Beschluss sei am 14. März 2012 zugestellt worden. Ihm sei bereits mit Bescheid vom 22. Februar 2012 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß § 76 Abs.2a Z2 die Schubhaft verhängt worden. Er werde trotz der nunmehr ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach wie vor in Schubhaft angehalten. Die eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 14. März 2012. Es werde die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 14. März 2012 behauptet. Mit dem am 14. März 2012 zugestellten Beschluss des Asylgerichtshofes sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, wodurch er sich in einem offenen Rechtsmittelverfahren befinde und die Ausweisung nicht durchsetzbar sei. Es seien damit die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht gegeben. Mit dieser konkreten Situation habe sich die belangte Behörde bislang nicht auseinandergesetzt und befinde er sich nach wie vor rechtswidrig in Schubhaft. Auf Grund des vorgebrachten Sachverhaltes sei jedenfalls anzunehmen, dass der Bf die Entscheidung des AGH abwarten werde und bestehe keine Veranlassung anzunehmen, dass sich der Bf dem Verfahren entziehen werde. Da der Bf Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht habe und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei es im Falle des Bf offenkundig, dass es zu keiner alsbaldigen Abschiebung komme (Pkt 1). Abgesehen davon sei auch in der Beweiswürdigung nicht ausreichend begründet, warum es in seinem Fall notwendig sei, die Schubhaft zu verhängen. Er sei in einer bundesbetreuten Unterkunft untergebracht gewesen und habe großes Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens, welches noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Mit der nunmehr zuerkannten aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde sei, wie bereits erwähnt, die Ausweisung nicht durchsetzbar. Weiters hätte es zumindest einer konkreten Auseinandersetzung damit bedürft, weshalb von der Verhängung eines gelinderen Mittels Abstand genommen worden sei. Dies sei nicht geschehen. Aufgrund des bereits vorgebrachten Sachverhaltes sei jedenfalls anzunehmen, dass er die Entscheidung des Asylgerichtshofes abwarte und bestehe keine Veranlassung anzunehmen, dass er sich dem Verfahren entziehen würde. Er habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse am Aufenthalt in Österreich hätte, im Gegenteil, er habe hier einen Asylantrag gestellt und – selbst, wenn er ursprünglich als Zielland Schweden hatte – habe er ein Interesse in Österreich zu bleiben bzw. zumindest die Entscheidung über seine Zulassung zum Verfahren hier abzuwarten. Darüber sei inhaltlich noch nicht entschieden worden. Da er Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht habe und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei es in seinem Falle offenkundig, dass es zu keiner alsbaldigen Abschiebung komme. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher unzulässig. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Die weitere Anhaltung in Schubhaft sei daher rechtswidrig. Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit seiner tatsächlichen Situation habe die Erstbehörde auch nicht hinreichend begründet, weswegen in seinem Fall der nach Ansicht der Erstbehörde gegebene Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht habe werden können. Die Schubhaft sei daher auch aus diesem Grunde jedenfalls rechtswidrig (Pkt 2). Wenn die Haft durch eine "administrative authority" angeordnet worden sei, hätten die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die Anhaltung einer raschen richterlichen Überprüfung unterzogen werde. Dies sei im österreichischen Gesetz nicht vorgesehen, da eine amtswegige Überprüfung nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal überhaupt erst nach vier Monaten vorgesehen sei. Der angefochtene Bescheid verstoße daher gegen das Unionsrecht (Pkt 3). Die Richtlinie vom Februar 1999 über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden von UNHCR lege unter anderem fest, es solle die rechtliche Vermutung gegen eine Inhaftierung sprechend. Zur Haft sollte es daher erst kommen, wenn alle möglichen Alternativen ausgeschöpft wurden oder wenn sich gezeigt habe, dass Überwachungsmaßnahmen nicht den gesetzmäßigen, legitimen Zweck erreicht hätten. Bei der Beurteilung, ob die Inhaftierung eines Asylsuchenden notwendig sei, solle geprüft werden, ob die Haft angemessen ist und ob sie verhältnismäßig ist gegenüber dem angestrebten Ziel. All dies sei in diesem Fall unterlassen worden. Auch aus diesem Grund sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft inhaltlich rechtswidrig (Pkt 4). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 gehe hervor, dass es eine Rangordnung der Überstellungsmodalitäten gebe bzw. dass eine freiwillige Ausreise des Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat prioritär sei. Eine automatische Schubhaftverhängung, das heißt die grundsätzliche Annahme, ein Gesetz würde von den Rechtsunterworfenen generell nicht befolgt werden – wie sie derzeit in der Praxis stattfinde – finde keine Deckung in der österreichischen Verfassung. Nach Abschluss des Verfahrens über die (Un)Zuständigkeit Österreichs sei zunächst dem Asylwerber die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu geben. Erst wenn sich herausstelle, dass der Asylwerber nicht freiwillig ausreise bzw. zu verstehen gebe, dass er dies nicht tun werde, sei eine Haftverhängung zulässig. Die Schubhaftverhängung ohne Einhaltung dieser Abfolge stehe daher sowohl in Widerspruch zur oben genannten Verordnung, also auch zur österreichischen Verfassung und sei daher inhaltlich rechtswidrig (Pkt 5).

 

Die belangte Behörde erstattete im Schreiben vom 19. März 2012 eine Gegenschrift, legte den Verwaltungsakt vor und beantragte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig gemäß § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 abzuweisen, sodass die Vollstreckung der erlassenen Ausweisung nach dem Asylgesetz – und zwar unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft – sichergestellt werden könne. Zu Punkt 1 der Beschwerde werde entgegnet, dass bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs.2a FPG die Fremdenpolizeibehörde im Gegensatz zu der Rechtsnorm des § 76 Abs.2 FPG kein Ermessen im Hinblick auf die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG habe. Es bleibe jedoch zu prüfen, ob die Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung mittels Schubhaft notwendig sei und ob in der Person des Asylwerbers gelegene, besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 76 Abs.2a FPG wären zweifellos vorgelegen. Obgenannter sei mit der Absicht sich durch Eintreten der Haftunfähigkeit aus dem Stande der Schubhaft freizupressen am 7. März 2012 um 06.30 Uhr in den Hungerstreik getreten und habe diesen bis 15. März 2012 aufrecht erhalten. Am 8. März 2012 sei die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durch Mitteilung des AGH von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend der Beschwerde im Asylverfahren des Obgenannten in Kenntnis gesetzt worden. Im Rahmen der Schubhaftbetreuung habe Obgenannter telefonisch bei seinem Betreuer, Herrn X, X, am 10. März 2012 den Wunsch geäußert, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, dies wäre ihm lieber als eine Rückkehr nach Ungarn. Beim anschließenden Besuch des Betreuers im PAZ habe er jedoch das Ausfüllen der diesbezüglichen Formulare verweigert.

Zu Punkt 2 der Beschwerde werde entgegnet, dass im konkreten Fall nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs.2 Z1 FPG vorliegen, sondern jene des § 76 Abs.2a Z1 FPG. Der Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft liege somit keine Kann-Bestimmung sondern eine Ist-Bestimmung zugrunde. Eine umfassende Prüfung des Einzelfalles habe bei der belangten Behörde zu dem Ergebnis geführt, dass die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft vorliege, da dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entgegenstehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem UVS OÖ am 2. März 2012 sei Obgenannter vom erkennenden UVS-Mitglied befragt worden, ob er bereit sei, einer, im Rahmen eines gelinderen Mittels auferlegten, täglichen Meldeverpflichtung bei einer Dienststelle der Polizei nachzukommen. Obgenannter habe zwar zugesagt, dem nachzukommen, es sei ihm jedoch durch das erkennende Mitglied des UVS kein Glauben geschenkt worden. Ebenso befragt nach seinem ursprünglichen Reiseziel, Schweden, habe Obgenannter nunmehr geäußert, er wolle in Österreich bleiben und sein Asylverfahren hier abwarten. Auch diesbezüglich sei ihm durch das Mitglied des UVS OÖ kein Glauben geschenkt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sehe sich dadurch in ihrer Annahme über die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bestätigt. Da sich die Punkte 3 und 4 der Beschwerde nicht auf den Einzelfall speziell beziehen würden, werde seitens der belangten Behörde auf diese nicht weiter eingegangen. Zu Punkt 5 der Beschwerde sei anzuführen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auch aus dem Stande der Schubhaft offenstehe und er im Rahmen der Anordnung der Schubhaft diesbezüglich mittels Dolmetscher in einer ihm verständlichen Sprache aufgeklärt worden sei. Auch die Möglichkeit sich diesbezüglich an die Schubhaftbetreuung zu wenden, sei ihm mittels Dolmetscher mitgeteilt worden. Aus dem der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Verfügung gestellten Gesprächsprotokoll des VMÖ mit dem Bf gehe eindeutig hervor, dass er einen diesbezüglichen Wunsch bereits geäußert habe, jedoch kurz darauf seine Meinung geändert habe und das Ausfüllen der entsprechenden Formulare verweigert habe. Obwohl Obgenannten alle Möglichkeiten zur freiwilligen Ausreise offenstehen würden, habe er davon bis dato keinen Gebrauch gemacht und vielmehr versucht, sich durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft frei zu pressen. Dies und die im Asylverfahren eingebrachte Beschwerde würden die belangte Behörde an einem tatsächlichen Ausreisewillen des Obgenannten zweifeln lassen. Demzufolge liege nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls auch weiterhin eine Notwendigkeit und im Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der Außerlandesbringung vor. Zum Dublin-Sachverhalt in Bezug auf Überstellungen nach Ungarn werde auf die ständige Rechtsprechung des AGH verwiesen. Im Erkenntnis des AGH vom 12. März 2012 heiße es auf Seite 11, der Asylgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keinesfalls die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lasse. Insbesondere sei die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und würde den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Für die belangte Behörde sei daher aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sehr wohl begründet zu befürchten, dass sich Obgenannter – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen und in die Illegalität abtauchen werde.

 

Mit Eingabe vom 20. März 2012 übermittelte die belangte Behörde ergänzend das eingelangte abweisende Erkenntnis des AGH und führte aus, die Überstellung nach Ungarn werde nach Ankündigung des Dublin-Büro des BAA umgehend erfolgen.

 

Mit Eingabe vom 21. März 2012 übermittelte die belangte Behörde die fremdenpolizeiliche Mitteilung des Bundesasylamtes, wonach das Erkenntnis des AGH vom 19. März 2012 am 19. März 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.  Die Dublinüberstellung nach Ungarn werde auf Grund des nunmehr rechtskräftig negativen Verfahrensstandes in II. Instanz in Kürze (voraussichtlich Mitte nächster Woche) erfolgen.

Der Bf teilte in seiner Eingabe vom 21. März 2012 ergänzend zur Begründung in der Schubhaftbeschwerde vom 16. März 2012 folgendes mit: "Der Bf befand sich auf Grund seiner Angst nach Ungarn abgeschoben zu werden, wo er Haft und Obdachlosigkeit befürchtet, bis 15. März 2012 in Hungerstreik. Er beendete sofort den Hungerstreik, nachdem ihm X, Rechtsberater der X, am 15. März 2012 mitgeteilt hatte, dass der AGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte." Weiters stellte der Bf mit Eingabe vom 21. März 2012 klar, dass Mag. X, pA Rechtsberatung X, zur Vertretung im ggst. Verfahren bevollmächtigt ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Beschwerdeführer wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

 

Er reiste am 20. Jänner 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. Februar 2012 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 2012, AZ 1200.928-EAST West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs.1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück und stelle fest, dass für die Prüfung des Antrages auf Internationalen Schutz gemäß Artikel 10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 342/2003 des Rates Ungarn zuständig ist. Weiters wurde er gemäß § 10 Abs.1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs.4 Asylgesetz zulässig ist.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 zugestellt. Im Anschluss daran wurde er um 11.40 Uhr von Beamten der PI X im X in der EAST West im Auftrag des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft festgenommen. Nachdem ihm der Schubhaftbescheid zugestellt worden war, wurde er in weitere  Folge in das PAZ X überstellt. Der Bf befindet sich nunmehr seit 22. Februar 2012 in Schubhaft.

 

Er erhob mit Eingabe vom 28. Februar 2012 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 2012 und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 erhob er Schubhaftbeschwerde beim UVS Oö. Wie schon erwähnt wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 2. März 2012 die Beschwerde vom 27. Februar 2012 wegen Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft seit dem 22. Februar 2012 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck als unbegründet ab und stellte fest, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 8. März 2012, Zl. S1424.975-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschluss wurde am 14. März 2012 zugestellt. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 19. März 2012, Zl. S1424.975-1/2012/5E, die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 ab. Dieses Erkenntnis wurde am 19. März 2012 zugestellt.

 

Der Bw ist nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und nach Ungarn auszureisen. Nach der Zustellung des asylrechtlichen Bescheides vom 22. Februar 2012 bis zur Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 14. März 2012 beabsichtigte er nicht, den allfälligen Anordnungen eines gelinderen Mittels – wie zB einer Meldepflicht – nachzukommen. Er beabsichtigte in dieser Zeit unterzutauchen und so die Abschiebung nach Ungarn zu verhindern. Er beabsichtigte, nach Schweden weiter zu reisen.

 

In der Zeit von 7. März 2012, 06.30 Uhr bis 15. März 2012 befand sich der Bw im Hungerstreik. Er beendete den Hungerstreik, als er von der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren verständigt wurde.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bf auch nach Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung am 14. März 2012 beabsichtigte, unterzutauchen und einem allfälligen gelinderen Mittel nicht nachzukommen.

 

Feststeht, dass er seit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19. März 2012, erneut beabsichtigt, unterzutauchen und so die Abschiebung nach Ungarn zu verhindern. Er beabsichtigt, nach Schweden weiter zu reisen.

 

Lt Mitteilung vom 22. März 2012 wird die belangte Behörde den Bf am 28. März 2012 nach Ungarn abschieben.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Strittig war an sich nur die Frage, ob bzw. inwieweit der Bf beabsichtigt, am fremdenpolizeilichen Verfahren zu seiner Abschiebung nach Ungarn mitzuwirken.

Fehlende Ausreisewilligkeit vermag - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0301). Auch die Abschiebevoraussetzungen des § 46 Abs 1 FrPolG 2005 vermögen ein Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen (vgl VwGH vom 26. August 2008, 2010/21/0234).

 

In Ansehung des gestuften Regimes der einzelnen Ziffern des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617).

 

In dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens, in dem die Schubhafttatbestände der Z 4 und der Z 3 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 in Betracht kommen, bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat dazu am 2. März 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der Ersteinvernahme im Asylverfahren gab er an, "er wäre gerne nach Schweden gereist". Soweit in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht wird, der Bf habe das genaue Ziel nicht gekannt, ist zu entgegnen, dass er bei der mündlichen Verhandlung am 2. März 2012 aussagte, der Schlepper habe ihm gesagt, dass es nach Österreich gehe. In der mündlichen Verhandlung am 2. März 2012 sagte der Bf aus:

"Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich entsprechend der Ausweisungsanordnung des Bundesasylamtes (vgl. Bescheid vom 22. Februar 2012) bereit bin, nach Ungarn auszureisen, gebe ich an, dass ich nicht bereit bin, dorthin freiwillig auszureisen.

Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund ich nicht freiwillig nach Ungarn ausreisen möchte, gebe ich an, dass ich von anderen Asylwerbern gehört habe, dass man in Ungarn zunächst 6 Monate bis 1 Jahr ins Gefängnis kommt. Man kann dort nicht erfolgreich Asyl beantragen. Man wird einfach abgeschoben."

 

Weiters:

"Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich für den Fall, dass ich frei gelassen würde, mich freiwillig bei der Polizei melden würde, bis die Voraussetzungen für eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung faktisch vorliegen, gebe ich an, dass ich dazu bereit bin.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie ich mir meine Zukunft in Europa vorstellen würde, gebe ich an, dass ich Afghanistan verlassen habe, weil ich dort Probleme hatte. Ich möchte in Österreich bleiben und hier arbeiten.

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass ich bei der Erstbefragung aussagte, ich wäre gern nach Schweden gereist, gebe ich an, dass mir der Schlepper im Iran sagte, ich käme mit meinen Barmitteln bis nach Schweden. Als ich in Athen war, bemerkte ich, dass das Geld nur bis Österreich reicht.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie ich dazu kam, nach Schweden zu wollen, gebe ich an, dass mir eben gesagt wurde, mein Geld würde bis nach Schweden ausreichen. Wie schon erwähnt, stellte ich in Athen fest, dass das Geld nur bis Österreich reichte. Vielleicht handelt es sich dabei um ein Missverständnis. Ich habe zu keinem Zeitpunkt etwas anderes behauptet.

Vom Verhandlungsleiter befragt, was ich mir von Schweden erwartete, gebe ich an, dass ich nur nach Europa wollte. Es war mir an und für sich egal, ob ich nach Österreich oder nach Schweden kommen würde.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wann ich Herrn X (Anm: die Schubhaftbeschwerde des X wurde in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2012 um 12.00 Uhr behandelt) zum ersten Mal gesehen bzw. kennengelernt habe, gebe ich an, dass ich ihn erst in Österreich bei der Polizei anlässlich der Festnahme zum ersten Mal gesehen habe.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie viele Personen mit mir im Container waren, gebe ich an, dass wir insgesamt 7 Personen waren.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich mitbekam, ob andere Personen in anderen Containern in Griechenland denselben Zug nahmen, gebe ich an, dass ich davon nichts mitbekommen habe.

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass in der Niederschrift über die Erstbefragung ausdrücklich protokolliert wurde "Ich wäre gern nach Schweden gereist" gebe ich an, dass es sich dabei um ein Missverständnis handeln kann.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich Angehörige in Europa habe, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich einen besonderen Bezug zu Schweden habe, gebe ich an, dass ich einen Freund dort hatte, aber keine Angehörigen.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob sich dieser Freund immer noch in Schweden aufhält, gebe ich an, dass er dort immer noch aufhältig ist.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob es zutrifft, dass dieser Freund die einzige Bezugsperson in Europa ist, gebe ich an, dass dies zutrifft.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wann ich das letzte Mal Kontakt zu diesem Freund hatte, gebe ich an, dass dies vor 8 Monaten war, als ich mich noch im Iran aufhielt.

Vom Verhandlungsleiter befragt, was dieser Freund in Schweden so macht, gebe ich an, dass ich das nicht genau weiß. Ich glaube, er geht zur Schule.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie dieser Freund heißt, gebe ich an, dass er X heißt.

Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, gebe ich an, dass mir dieser Freund sagte, es gehe ihm in Schweden gut, es sei aber sehr kalt.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob dieser Freund wusste, dass ich Schlepper-unterstützt nach Europa reisen wollte, gebe ich an, dass er das sehr wohl wusste. Ich habe selber mit ihm darüber gesprochen.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob mir dieser Freund dabei die Unterstützung anbot, gebe ich an, dass er das nicht gemacht hat.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich hoffte, bei diesem Freund Unterkunft zu finden, gebe ich an, dass ich dies nicht hoffte.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob evtl. vereinbart war, dass wir uns in Europa treffen, gebe ich an, dass dies nicht vereinbart war.

Vom Vertreter der Erstbehörde befragt, wenn Schweden nicht das Ziel gewesen wäre, aus welchem Grund ich nicht dann bloß bis Ungarn gereist bin, da dies ja erheblich günstiger gekommen wäre, gebe ich an, dass – wie ich gehört habe – man in Ungarn ja nicht um Asyl ansuchen kann.

Von meinem Vertreter befragt, wie groß mein Interesse ist, das Verfahren bzw. die Entscheidung des Asylgerichtshofes in Österreich abzuwarten, gebe ich an, dass ich in Österreich nur Gutes erlebt habe. Ich habe ein großes Interesse daran, das Verfahren in Österreich abzuwarten.

Von meinem Vertreter befragt, wie man meinen bisherigen Aufenthalt bzw. meine Versorgung in Österreich beschreiben könnte, gebe ich an, dass ich in Österreich gut versorgt war. Ich erhielt immer zu essen. Es liegt daher in meinem Interesse, mich sehr wohl weiterhin bei der Grundversorgung zu melden und die humanitäre, mir zustehende, Unterstützung dort auch zu erhalten.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, woher ich erfahren habe, dass angeblich in Ungarn kein Asylverfahren möglich sei bzw. Asylwerber verhaftet würden, gebe ich an, dass ich noch nie in Ungarn war, ich habe das in Griechenland erfahren.

 

Vom Vertreter der belangten Behörde zur Reiseroute befragt, gebe ich an, dass ich dazu überhaupt nichts sagen kann, da ich in einem Container versteckt war. Ich habe von der Reise selber nichts mitbekommen. Ich kann nicht sagen, über welche Staaten ich nach Österreich eingereist bin.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, wie ich vom Schlepper instruiert wurde, gebe ich an, dass wir ein GPS-Gerät erhielten. Der Schlepper sagte zu uns, wir sollten nach 3 Tagen das GPS-Gerät einschalten, dann würde jemand die Türe aufmachen.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, ob der Schlepper mir sagte, dass es nach Österreich geht, gebe ich an, dass dies den Tatsachen entspricht. Er sagte mir, dass wir nach Österreich fahren.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, aus welchem Grund ich nicht bereits in Wien den Container bzw. Zug verließ, gebe ich an, dass mir der Schlepper gesagt hatte, ich sollte erst bei der Endstation das GPS einschalten und den Container verlassen.

Vom meinem Vertreter befragt, ob ich in Österreich straffällig wurde, gebe ich an, dass ich hier nicht straffällig geworden bin.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, woher ich wusste, dass wir an der Endstation angelangt waren, gebe ich an, dass uns der Schlepper sagte, wir sollten nach 3 Tagen das GPS-Gerät einschalten.

Außerdem habe ich in Griechenland eine Person gesehen, von der ich vermute, dass sie auch am Zug war.

Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, gebe ich an, dass mir der Schlepper diese Person in Griechenland zeigte und mir sagte, dass diese Person in Österreich die Tür aufmachen würde.

Ich habe die Person aber nicht mehr gesehen."  

 

In der mündlichen Verhandlung gab er an, es könne sich um ein Missverständnis handeln, wenn bei der Ersteinvernahme protokolliert wurde, er wäre gern nach Schweden gereist. Nun wird in der Schubhaftbeschwerde ausdrücklich eingestanden, dass er ursprünglich als Zielland Schweden hatte. Dies liegt auch sehr nahe, da dort ein Freund lebt, der sein einziger sozialer Anknüpfungspunkt in Europa ist.

 

Der Wunsch des Bw in Österreich Asyl zu erhalten und dieses Verfahren hier abwarten zu wollen, ist dessen ungeachtet dadurch indiziert, dass er hier einen Asylantrag gestellt und sich zunächst ordnungsgemäß in der EAST aufhielt. Vor dem Hintergrund, dass die asylrechtliche Ausweisung mit der Zustellung am 22. Februar 2012 durchsetzbar war und die Aufenthaltsbeendigung damit aus Sicht des Bf subjektiv betrachtet unmittelbar bevorstand, ist davon auszugehen, dass er untergetaucht wäre, um nach Schweden weiter zu reisen. Dieser Eindruck wird dadurch bekräftigt, dass der Bf in der mündlichen Verhandlung sein bei der Ersteinvernahme erstattetes Vorbringen, er wäre gern nach Schweden gereist, zu relativieren versuchte und angab, es könne sich dabei um ein Missverständnis handeln. Es war daher festzustellen, dass der Bf nach der Zustellung der asylrechtlichen Ausweisung untertauchen wollte.

 

Mit der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 14. März 2012 war die Ausweisung nicht mehr durchsetzbar. Der AGH führte in seinem Beschluss vom 9. März 2012 unter anderem aus: 

"§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: „Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Im vorliegenden Fall sind infolge dessen individueller Umstände weitere Prüfungen vor Entscheidung vorzunehmen (darunter solche im Hinblick auf Art. 3 EMRK) und war daher im Lichte der eben zitierten Bestimmung unter Rechtsschutzerwägungen die gegenständliche Provisionalentscheidung zu treffen, ohne damit die zu ergehende Entscheidung in der Hauptsache (unter nunmehriger Beachtung der Frist des § 37 Abs 3 AsylG) zu präjudizieren. " 

Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach § 37 Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof gemäß § 37 Abs 3 AsylG binnen zwei Wochen zu entscheiden. Subjektiv betrachtet musste der Bw lediglich damit rechnen, dass der AGH in absehbarer Zeit entscheiden würde. Dass der AGH die Beschwerde abweisen würde, war keineswegs gewiss, sondern – aus damaliger Sicht – reine Spekulation. Die Schubhaftbeschwerde geht jedenfalls davon aus, dass es in absehbarer Zeit zu keiner Abschiebung kommen werde.

 

Somit ist die Gefahr des Untertauchens nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren neu zu beurteilen. Diese Beurteilung ist individuell anhand der Gegebenheiten des Einzelfalles vorzunehmen. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erkenntnis des UVS Oö. vom 13. Dezember 2011, VwSen-401137/7/Wg/Gru, steht dazu nicht im Widerspruch, zumal in der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Fallkonstellation die Annahme eines weiteren Sicherungsbedarfs gerechtfertigt war.

 

Im ggst Fall kommt das erkennende Mitglied zu einem anderen Ergebnis. Das erkennende Mitglied teilte dem erschienen Vertreter der belangten Behörde sowie dem Bf bereits bei der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung vom 2. März 2012 über die erste Schubhaftbeschwerde mit, dass die Beweislage – insb die Vorgeschichte – nicht den Schluss zulässt, der Bf würde auch nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung untertauchen. Der Bf trat nun am 7. März 2012 in den Hungerstreik. Ein derartiges Verhalten indiziert einen mangelnden Willen am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken. Jedoch wurde der Hungerstreik am 15. März 2012 – im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung am 14. März 2012 – beendet, wobei auf die Ausführungen der Eingabe vom 21. März 2012 zu verweisen ist. Für den Bw war mit der Zuerkennung der AW offenkundig die Hoffnung verbunden, das Asylverfahren werde sich zu seinen Gunsten entwickeln. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Hungerstreik nicht die Annahme, der Bw wolle nach der Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung untertauchen. Gleiches gilt für das in der Gegenschrift erstattete Vorbringen, der Bf habe gegenüber einem Vertreter des VMÖ erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen, sich dann aber geweigert die Formulare auszufüllen. Der Bf setzte dieses Verhalten zudem am 10. März 2012, also vor der Zustellung des Beschlusses über die AW. Da sich der Bf bis zur Festnahme ordnungsgemäß in der EAST aufhielt und damit sein Interesse an einem Asylverfahren in Österreich bekundete, kann ihm nicht unterstellt werden, er werde jedenfalls – unabhängig von der Aussicht auf ein erfolgreiches Asylverfahren in Österreich - untertauchen, um nach Schweden weiterzureisen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Bf auch nach der Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung beabsichtigte, im Falle seiner Enthaftung unterzutauchen. Daran würde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den UVS nichts ändern, da mittlerweile das Erkenntnis des AGH vom 19. März 2012 vorliegt und sich eine Einvernahme des Bf auf reine Hypothesen beschränken müsste.

 

Mit der Zustellung des erwähnten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19. März 2012 änderte sich die Sachlage wieder, zumal die asylrechtliche Ausweisung ab diesem Zeitpunkt erneut durchsetzbar war. Anknüpfend an das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2012 ist ab Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass er – für den Fall der Enthaftung – beabsichtigt, unterzutauchen und nach Schweden weiterzureisen.

 

Da der Sachverhalt bereits nach der Aktenlage feststand, war eine weitere mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Fremde können gemäß § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann gemäß § 76 Abs 2 FPG über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat gemäß § 76 Abs 2a FPG über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Die Schubhaft ist gemäß § 76 Abs 3 FPG mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Die Anordnung der Schubhaft kann gemäß § 76 Abs 7 FPG mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

Die Behörde ist gemäß § 80 Abs 1 FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Die Schubhaftdauer darf gemäß § 80 Abs 2 FPG grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 FPG wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese gemäß § 80 Abs. 5 FPG bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

Der Fremde hat gemäß § 82 Abs 1 FPG das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist gemäß § 83 Abs 1 FPG der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 83 Abs 2 FPG der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

 

Hat der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird gemäß § 83 Abs 3 FPG der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

 

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat gemäß § 83 Abs 4 FPG der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Die Schubhaftbeschwerde vom 16. März 2012 wendet sich ausdrücklich gegen die Anhaltung des Bf in Schubhaft ab 14. März 2012 (nach erfolgter Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung im Asylverfahren). Die Formulierung des § 80 Abs 5 FPG, wonach die Schubhaft aufrecht erhalten werden "darf", steht im klaren Gegensatz zur ausdrücklichen Anordnung des § 76 Abs 2a FPG, derzufolge die Behörde die Schubhaft zu verhängen "hat". Schon aus dieser Abschwächung ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, den Sicherungsbedarf neu zu beurteilen. Die (neuerliche) Beschwerde ist daher zulässig.

 

Soweit die belangte Behörde ausführt, dass im konkreten Fall nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 76 Abs.2 Z1 FPG vorliegen, sondern jener des § 76 Abs.2a Z1 FPG, ist festzuhalten: Gemäß § 80 Abs.5 FPG darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. § 80 Abs.5 FPG ist dahingehend zu verstehen, dass die über einen Asylwerber verhängte Schubhaft nur aufrecht erhalten werden darf, wenn weiterhin ein in § 76 Abs.2 oder Abs.2a FPG geregelter Tatbestand erfüllt ist. Eine andere Sichtweise würde § 80 Abs.5 FPG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen (vgl. VwGH vom 17. März 2009, GZ 2006/21/0301).

 

Da mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung endete, ist der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs.2a Z1 FPG schon begrifflich nicht (mehr) erfüllt. Nach Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung kann allenfalls der Schubhafttatbestand nach § 80 Abs.5 iVm § 76 Abs.2 Z2 FPG herangezogen werden, zumal nach wie vor ein Ausweisungsverfahren anhängig ist.

 

Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Bf nach Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung noch untertauchen wollte. Es ist kein Sicherungsbedarf erkennbar, der die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung rechtfertigen würde. Ein gelinderes Mittel (zB Meldepflicht) wäre ausreichend gewesen.

 

Mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19. März 2012 ist die Ausweisung wieder durchsetzbar und der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs.2a Z1 FPG erfüllt. Die Außerlandesbringung steht unmittelbar bevor. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Bf im Falle seiner Freilassung untertauchen würde. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann in diesem Verfahrensstadium nicht das Auslangen gefunden werden. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs.2a Z1 FPG liegen seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (wieder) vor.

 

Zu den vom Bf geäußerten Bedenken gegen eine Ausweisung nach Ungarn ist festzuhalten: Auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes steht für das fremdenpolizeiliche Verfahren fest, dass seine Ausweisung bzw. Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

 

Soweit sich die Beschwerde auf Verstöße gegen die Richtlinie 2008/115/EG, die UNHCR-Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 bezieht, ist festzuhalten, dass die zitierten Bestimmungen des FPG, in denen die Verhängung von Schubhaft geregelt wird, eine vollständige Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Republik Österreich darstellen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Für dieses Verfahren sind Gebühren (Stempelgebühren 14,30 Euro) angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum