Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523121/2/Kof/REI

Linz, 02.04.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D W, geb. x, S, H-U, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 05.03.2012, VerkR21-104-2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-     die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-     die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein

    in Österreich Gebrauch zu machen und

-     das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,

    vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

auf sechs Monate – vom 04. Februar 2012 bis einschließlich 04. August 2012 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
 7 Abs.4 FSG in der zur "Tatzeit" (04.02.2012) geltenden Fassung

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§§ 30 Abs.1, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 04.02.2012 um 02.39 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde R.

 

Dabei verschuldete er einen – als „spektakulär“ zu bezeichnenden – Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

Der Bw

-     befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,66 mg/l ergeben hat   und

-     hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von acht Monaten

     – vom 04.02.2012 bis einschließlich 04.10.2012 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von in    

     § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung

     für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 07. März 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 08. März 2012 erhoben und beantragt, die Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf sechs Monate herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw hat das Vorliegen des oa. – entscheidungswesentlichen – Sachverhaltes

-         Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,66 mg/l) und

-         Verschulden eines Verkehrsunfall mit Sachschaden

nicht bestritten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,

für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1a StVO  begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Bei Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu berücksichtigen, dass

§         es auf die (Schwere der) Unfallfolgen nicht ankommt;

§         der Bw bislang unbescholten war bzw. erstmals ein derartiges Delikt begangen hat  und

§         jenes Verhalten, welches zum Unfall geführt hat im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten steht;  

VwGH v. 15.1.1991,  90/11/0175; v. 22.10.1991, 91/11/0033; v. 29.10.1991, 91/11/0069; v. 21.1.1992, 91/11/0080; v.1.12.1992, 91/11/0133; v. 4.2.1992, 91/11/0139; v. 1.12.1992,92/11/0155; v.12.1.1993, 92/11/0044;  v. 15.3.1994, 93/11/0265; v. 21.5.1996, 95/11/0416; v. 11.7.2000, 2000/11/0092 und vom 6.4.2006, 2005/11/0214 alle mit – teilweise zahlreichen - Judikaturhinweisen.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,60 mg/l oder mehr aber weniger als 0,80 mg/l –

dann ist – bei erstmaliger Begehung – die Lenkberechtigung für die Dauer

von vier Monaten zu entziehen (§ 26 Abs.2 Z4 FSG).

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet.

 

Auf Grund der bisherigen Unbescholtenheit des Bw wird die Entziehungsdauer somit auf sechs  Monate

vom 04. Februar 2012 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 04. August 2012 – herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch
zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Das Lenkverbot nach § 32 Abs.1 Z1 FSG sowie die Aberkennung des Rechts,
von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,
wird dadurch ebenfalls auf sechs Monate herab- bzw. festgesetzt.

 

Die weiteren Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides

-         Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

wurden vom Bw in der Berufung nicht ausdrücklich angefochten.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. Rechtsklarheit wird jedoch ausgeführt, dass gemäß

-     § 24 Abs.3 FSG die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

      – VwGH vom 24.06.2003, 2003/11/0141 -  sowie

-     § 64 Abs.2 AVG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung –

      siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu

       § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen -

zu Recht erfolgte.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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