Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101052/12/Sch/Rd

Linz, 25.06.1993

VwSen - 101052/12/Sch/Rd Linz, am 25. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M S vom 26. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 11. Jänner 1993, VerkR-96/4967/1991/Bi/Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 3.) bis 6.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Bezüglich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Fakten 1.) und 2.) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 120 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 1993, VerkR-96/4967/1991/Bi/Hu, über Herrn M S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 99 Abs.4 lit.c KFG 1967, 2.) § 20 Abs.2 StVO 1960, 3.) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960, 4.) § 11 Abs.2 StVO 1960, 5.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und 6.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 300 S, 2.) 300 S, 3.) 1.500 S, 4.) 300 S, 5.) 200 S und 6.) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 12 Stunden, 2.) 12 Stunden, 3.) 36 Stunden, 4.) 12 Stunden, 5.) 12 Stunden und 6.) 12 Stunden verhängt, weil er am 7. Juni 1991 um 23.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der P von K in Richtung W gelenkt habe, wobei er 1.) im Bereich von Strkm 48,975 auf der Freilandstraße bei Dunkelheit vorschriftswidrig, nämlich vor entgegenkommenden Fahrzeugen, Fernlicht verwendet, 2.) im Bereich von Strkm 50,600 bis 51,000 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 20 km/h überschritten, 3.) im Bereich von Strkm 52,450 bis 52,580 mehrere Fahrzeuge (PKW + Autobus) überholt habe, wobei andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden hätten können, zumal für diesen Überholvorgang die erforderliche Mindestsichtweite nicht gegeben gewesen sei, 4.) bei Strkm 52,800 die Richtungsänderung nach links nicht so rechtzeitig angezeigt habe, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten und dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre, 5.) als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges den Führerschein und 6.) den Zulassungsschein auf Verlangen einem Organ der Straßenaufsicht zur Überprüfung nicht ausgehändigt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 280 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 16. Juni 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs.4 lit.c KFG 1967 und § 20 Abs.2 StVO 1960 (Fakten 1.) und 2.)): Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis sowie auf das Ergebnis der oa Berufungsverhandlung verwiesen. Es bestehen für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinerlei Zweifel an den diesbezüglichen Wahrnehmungen des Zeugen Insp. A H, der anläßlich der Berufungsverhandlung diese glaubwürdig und schlüssig wiedergegeben hat. Überdies konnten seine Angaben im Hinblick auf die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren von dem von der Berufungsbehörde beigezogenen technischen Amtssachverständigen gestützt werden, der festgestellt hat, daß weder hinsichtlich der Fahrtstrecke noch des vorher notwendigen Aufholmanövers durch den Lenker des nachfolgenden Gendarmeriefahrzeuges technische Einwände gegen die Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren bestehen.

Zur Strafzumessung ist festzustellen, daß die Erstbehörde sowohl den Unrechtsgehalt der Übertretungen als auch das Verschulden des Täters richtig gewürdigt hat. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Blendung des Gegenverkehrs bzw. die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Abgesehen davon können die verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 300 S bei den vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmen von bis zu 30.000 S bzw. bis zu 10.000 S von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde berücksichtigt.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers braucht in Anbetracht der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafen nicht eingegangen zu werden, da sein Einkommen als Fernfahrer ihm die Bezahlung der Geldstrafen ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung ermöglicht.

Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960, § 11 Abs.2 StVO 1960, § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 (Fakten 3.) bis 6.)):

Die Erstbehörde hat die in der Anzeige vom 18. Juni 1991 hinsichtlich der Uhrzeit enthaltene Tatzeitangabe, nämlich 23.40 Uhr, dem Verfahren zugrundegelegt, ohne den Umstand zu berücksichtigen, daß der Tatortbereich nahezu vier Kilometer umfaßt. Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesonders im Hinblick auf die Straßenund Verkehrsverhältnisse im Tatortbereich, ausgeschlossen werden, daß dieser Bereich in einem Zeitraum von lediglich einer Minute durchfahren werden kann. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist chronologisch so abgefaßt, daß die Fakten 1.) bis 6.) hintereinander, aber jeweils genau um 23.40 Uhr, begangen worden seien. Die diesbezüglich anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung eingeholte gutachtliche Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen hat die obigen Ausführungen bestätigt, nämlich daß in der zeitlichen Abfolge lediglich die Fakten 1.) und 2.) innerhalb eines Zeitraumes von einer Minute begangen worden sein konnten. Die vier weiteren Delikte konnten von dem von der Erstbehörde angenommenen Tatzeitbereich nicht mehr umfaßt sein.

Lediglich der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, daß bezüglich der Fakten 3.) und 4.) aufgrund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung an und für sich der Nachweis der Verwaltungsübertretungen als erwiesen angesehen werden könnte, die obigen Ausführungen hinsichtlich der Tatzeit mußten der Berufung jedoch zum Erfolg verhelfen.

Zu den Fakten 5.) und 6.) ist noch ergänzend zu bemerken, daß diesbezüglich kein Tatort angeführt ist und daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesen beiden Punkten auch aus diesem Grunde der Bestimmung des § 44a Z1 VStG nicht entspricht.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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