Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150936/2/Lg/Ba

Linz, 28.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des DI. W H, A B, A, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 14. Februar 2012, Zl. BauR96-140-2011, wegen der Zurückweisung des Einspruches vom 17. Oktober 2010 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 29. September 2011, Zl. BauR96-140-2011, wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§§ 66 Abs.4 und 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 – AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) gegen die Strafverfügung vom 20.9.2011, Zl. BauR96-140-2011, wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend wird angeführt, die Strafverfügung sei am 22.9.2011 hinterlegt worden. Der Bw habe jedoch erst am 17.10.2011 mittels Email dagegen Einspruch erhoben. Daher habe der Bw die zweiwöchige Einspruchsfrist um 11 Tage überschritten.

 

2. In der Berufung wird dagegen unter anderem vorgebracht, der Bw sei "im besagten Zeitraum" jeweils von Montag 6.00 Uhr früh bis Freitag 19.00 Uhr abends in Tschechien beruflich tätig gewesen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, den Einspruch früher (gemeint: vor dem 17.10.2011) zu erheben, zumal das Postamt Aan Samstagen, Sonn- und Feiertagen geschlossen sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unbestritten erfolgte die Hinterlegung am 22.9.2011, also an einem Donnerstag. Nach eigener Darstellung des Bw erfolgte die Rückkehr zur Abgabestelle am Freitag, den 23.9.2011, abends. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz wurde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (= am 24.9.2011), begann also die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 Abs.1 VStG iVm § 32 AVG) zu laufen (§ 33 Abs.1 AVG) und endete am Montag, den 10.10.2011 (§ 33 Abs.2 AVG). Diese Frist ist nicht erstreckbar (§ 33 Abs.4 AVG). Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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