Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101054/3/Bi/Fb

Linz, 02.03.1993

VwSen - 101054/3/Bi/Fb Linz, am 2. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des S.D., vom 5. Februar 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 27. Jänner 1993, VerkR96.., zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 100 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 50, 51 und 19 VStG, § 102 Abs.2 zweiter Satz, iVm § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Bescheid vom 27. Jänner 1993, VerkR96.., dem vom Rechtsmittelwerber eingebrachten Einspruch gegen das Strafausmaß vom 17. Dezember 1992 keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der zu zahlende Gesamtbetrag 400 S betrage.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es hätten ihn schon viele Polizisten aufgehalten, aber keiner habe ihm gesagt, daß er die Anhängerkupplung heruntergeben müsse. Er habe kein Geld mitgehabt und wollte daher mit Erlagschein zahlen, aber den hatte der Polizist nicht mit. Aus diesem Grund sei es zur Anzeige gekommen und deshalb habe er gegen die 400 S Berufung eingelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber am 23. November 1992 um 16.35 Uhr als Lenker des PKW .. bei km 2,200 der .. im Gemeindegebiet S. aus Richtung G. Richtung S. fahrend angehalten wurde, weil im Zuge einer Verkehrsüberwachungspatrouille, an der der Meldungsleger Insp. A. teilnahm, festgestellt wurde, daß die hintere Kennzeichentafel des PKW durch den Kugelkopf der Anhängevorrichtung teilweise verdeckt und somit nicht eindeutig lesbar war. Da der Rechtsmittelwerber bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung eingewendet hatte, er habe beabsichtigt, zu einem Fußballspiel nach S. zu fahren und habe weder Geld noch Scheckkarte mit gehabt, aber den Betrag von 100 S mit Erlagschein zahlen wollen, den die Herren Inspektoren wieder nicht mitgehabt hätten, sodaß es zur Anzeige gekommen sei, wurde die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich um Stellungnahme ersucht. Aus dem Bericht vom 4. Jänner 1993 ergibt sich eindeutig, daß Insp. A. dem Rechtsmittelwerber die Bezahlung einer Organstrafverfügung in Höhe von 100 S angeboten hat, dieser aber laut eigenen Angaben weder Bargeld noch einen Scheck bei sich hatte. Einen Erlagschein habe der Meldungsleger nicht ausstellen können, da für die Beamten der Verkehrsabteilung in L., die im gesamten Bundesland Oberösterreich Verkehrsüberwachungsdienst durchführen, eine bargeldlose Organstrafverfügung nicht vorgesehen sei. Insp. A. habe dem Rechtsmittelwerber erklärt, er könne ihm eine bargeldlose Organstrafverfügung nicht ausstellen, worauf dieser geantwortet habe, er solle ihn anzeigen, da er derzeit arbeitslos und bei ihm ohnehin "nichts zu holen" sei.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Grundsätzlich besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird, da es sich dabei um einen Akt des freien Ermessens - vorbehaltlich der Willkürkontrolle - handelt (vgl. ua VwGH vom 22. Mai 1986, 86/02/0061). Für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung betrug der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag zum Zeitpunkt der Übertretung 100 S.

Aus dem oben zitierten Bericht ergibt sich zweifelsfrei, daß der Meldungsleger beabsichtigte, die Übertretung mittels Organmandat zu ahnden, jedoch aus welchen Gründen immer nicht in der Lage war, dem Rechtsmittelwerber einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben. Dieser Umstand kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht als Rechtfertigung dafür angesehen werden, dem Rechtsmittelwerber nunmehr eine überhöhte Strafe aufzuerlegen, die ihn im wesentlichen mit einem uneinsichtigen Beschuldigten gleichstellen würde. Der Rechtsmittelwerber hat sich zwar dahingehend verantwortet, er sei der Meinung gewesen, die Anhängevorrichtung sei richtig angebracht, war aber im wesentlichen zahlungswillig, sodaß die Erhöhung der Geldstrafe (noch dazu auf den 4fachen Betrag) nicht gerechtfertigt war. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich dafür kein Hinweis.

Der Rechtsmittelwerber weist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1989 auf, die als Erschwerungsgrund heranzuziehen ist; mildernd war kein Umstand. Der Rechtsmittelwerber bezieht monatlich ca. 8.000 S Arbeitslosenunterstützung und ist sorgepflichtig für drei Kinder.

Aus all diesen Gründen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die auf das nunmehrige Ausmaß herabgesetzte Strafe auch den Kriterien des § 19 VStG entspricht, wobei der Rechtsmittelwerber dazu angehalten werden soll, die Anhängevorrichtung so anzubringen, daß das Kennzeichen des PKW einwandfrei lesbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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