Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166404/7/Sch/Eg

Linz, 05.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M. H., geb. x, vertreten durch Frau Rechtsanwältin x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. September 2011, Zl. VerkR96-8637-2010, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. April 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. September 2011, Zl. VerkR96-8637-2010, wurde über Frau M. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a eine Geldstrafe von 110 Euro, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 verhängt, weil sie am 23.5.2010 um 06:54 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) auf der B148 bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt habe und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 36 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur der eingangs angeführten Berufungsverhandlung sind entschuldigt weder die Erstbehörde noch die Rechtsvertreterin der Berufungswerberin erschienen. Sehr wohl erschienen ist die Rechtsmittelwerberin selbst, dies in Begleitung ihres Gatten. Bei der Verhandlung hat die Berufungswerberin – wie im Übrigen schon im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens – angegeben, nicht die Lenkerin des auf sie zugelassenen Pkw zum Vorfallszeitpunkt gewesen zu sein. Sie sei nämlich gemeinsam mit ihrem Gatten vom 20.-26.5.2010 auf Urlaub in Süßebach gewesen. Über Vorhalt durch den Verhandlungsleiter, weshalb sie dieses Vorbringen so konkret erst nunmehr anlässlich der Berufungsverhandlung getätigt habe, gab die Berufungswerberin an, sie sei von ihrer Rechtsvertreterin dahingehend unterrichtet worden, dass ein derartig konkretes Vorbringen nicht notwendig sei. Bei der Berufungsverhandlung wurde auch der Gatte der Berufungswerberin zeugenschaftlich befragt, er bestätigte vollinhaltlich deren Angaben. Zudem wurde von der Genannten auch noch eine Bestätigung, ausgestellt von einer Frau E. P., vorgelegt. Aus der Bestätigung geht hervor, dass die Berufungswerberin und ihr Gatte vom 20.- 26.5.2010 auf Urlaub in Süßebach gewesen seien.

 

Bei der Verhandlung wurde auch erörtert, aus welchem Grund das Fahrzeug der Berufungswerberin von anderen Personen, wie behauptet, benutzt würde. Diesbezüglich gab die Rechtsmittelwerberin an, dass Familienmitglieder mit Einverständnis ihrer Person zur Benützung des Fahrzeuges berechtigt wären. Gelegentlich komme es auch vor, dass allenfalls Gäste das Fahrzeug der Berufungswerberin, aber auch andere Fahrzeuge, die Familienmitgliedern gehörten, benützten.

 

Angesichts der sich der Berufungsbehörde nunmehr darlegenden Sachverhaltslage kann nicht mehr mit der für eine Bestrafung erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin tatsächlich Lenkerin des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt war. Damit war das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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