Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166637/3/Kei/Bb/Eg

Linz, 29.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M. N., geb. x, wh, Deutschland, vom 19. Jänner 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 3. Jänner 2012, GZ VerkR96-2849-2011, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 3. Jänner 2012, GZ VerkR96-2849-2011, wurde über M. N. (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 28 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben am 23.02.2011 um 03:52 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) auf der B 148 bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Altheim, gelenkt und haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2012 - Berufung erhoben und beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Berufungswerber bestreitet im Wesentlichen seine Lenkereigenschaft und führt dazu an, dass ihm das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am 23. Februar 2011 nicht zur Verfügung gestanden sei und er dieses nicht gelenkt habe. Er behauptet, sich im fraglichen Zeitraum auf Urlaub befunden zu haben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 27. Jänner 2012, GZ VerkR96-2849-2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und in die Berufung und Wahrung des Parteieingehörs.

 

4.1. Es ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Am 23. Februar 2011 um 03.52 Uhr wurde die Fahrgeschwindigkeit des Pkw mit dem internationalen Kennzeichen x (D), in St. Georgen bei Obernberg am Inn, auf der B 148, bei Strkm 8,416, in Fahrtrichtung Altheim – nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz – mit 100 km/h festgestellt (gemessene Geschwindigkeit 106 km/h). In diesem Straßenabschnitt ist eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet und kundgemacht. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch eine sogenannte Radarmessung mittels Stationärem Radarmessgerät, Type MUVR 6FA 1075, Messgerät Nr. 04.

 

Laut Auskunft des Zentralen Fahrzeugregisters in Flensburg war das besagte Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auf X, zugelassen. Nach Mitteilung des Zulassungsbesitzers war das Fahrzeug zum konkreten Tatzeitpunkt jedoch nicht in seiner Verfügungsgewalt, sondern an die Firma x GmbH mit Sitz in X, vermietet.

 

Mit Schreiben vom 12. April 2011, GZ VerkR96-2849-2011, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zunächst an die Firma x GmbH in X ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs.2 KFG zur Tatzeit am 23. Februar 2011 um 03.52 Uhr am gegenständlichen Tatort gerichtet. Mit Antwort vom 13. April 2011 teilte die Firma x  GmbH auf das Auskunftsverlangen der anfragenden Behörde mit, dass der Berufungswerber das angefragte Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe.

 

In der Folge wurde am 10. Mai 2011 gegen den Berufungswerber wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 30 km/h von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ VerkR96-2849-2011 eine Strafverfügung wegen Verstoßes nach § 52 lit.a Z10a StVO erlassen. Dagegen erhob er fristgerecht am 24. Mai 2011 begründet Einspruch, indem er mitteilte, zum angegeben Zeitpunkt das Fahrzeug nicht bewegt zu haben. 

 

Sodann wurde nach Einholung des Radarlichtbildes und einer an den Berufungswerber gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Dezember 2011, GZ VerkR96-2849-2011, worauf sich der Berufungswerber nicht äußerte, letztlich das angefochtene Straferkenntnis vom 3. Jänner 2012 unter gleicher GZ erlassen, wogegen der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ergriff.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Berufungswerber mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 8. März 2012, GZ VwSen-166637/2, unter Anschluss einer Ausfertigung der Lenkerauskunft vom 13. April 2011 und des Radarlichtbildes über die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage informiert und aufgefordert, sein Berufungsvorbringen, am 23. Februar 2011 um 03.52 Uhr nicht der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) gewesen zu sein, durch geeignete Nachweise und Unterlagen glaubhaft zu machen. Auf dieses entsprechende Ersuchen hat der Berufungswerber nicht geantwortet. 

 

4.2. Die zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radarmessgerät festgestellt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Radarmessung um ein absolut taugliches Mittel zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten (z. B. VwGH 19. September 1990, 90/03/0136). Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass an der Richtigkeit der gegenständlichen Messung noch am Messergebnis zu zweifeln, zumal sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben.

 

Auf dem Radarlichtbild ist der Pkw mit internationalen Kennzeichen x als einziges Fahrzeug im Messbereich abgelichtet und das Kennzeichen des Fahrzeuges aus der Kennzeichenvergrößerung und die festgestellte Geschwindigkeit samt Tatzeit und Tatort auf der oberen Bildleiste des Fotos eindeutig ablesbar und damit dem verfahrensgegenständlichen Pkw zuzuordnen.

 

Der Berufungswerber ließ die Geschwindigkeitsmessung als auch festgestellte Ausmaß der Überschreitung unbestritten. Er bestreitet einzig seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit.

 

In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, zum fraglichen Zeitpunkt nicht Lenker des besagten Fahrzeuges gewesen zu sein, er hat es jedoch unterlassen konkrete Beweismittel anzubieten, um diese bloße Behauptung nachzuweisen, obwohl ihm im Rahmen des Parteiengehörs ausreichend  Gelegenheit geboten wurde. Mit seinen vagen und nicht hinreichend konkretisierten und durch kein Beweisanbot untermauerten Vorbringen ist es dem Berufungswerber weder gelungen den Vorwurf der Lenkereigenschaft zu entkräften noch hat er der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entsprochen. Der der Berufung beigeschlossenen Fahrerkartenausdruck für Februar 2011 stellt keinen geeigneten Entlastungsnachweis für seine Behauptung dar.

 

Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft eines Beschuldigten handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG (VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0103). Das Untätigbleiben eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren berechtigt nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte in Österreich die Behörde, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen und daraus den Schluss zu ziehen, der Betreffende sei selbst der Täter gewesen. Die Lenkerauskunft der Firma x  GmbH vom 13. April 2011 stellt für den Unabhängigen Verwaltungssenat einen ausreichenden Beweis dafür dar, dass der Berufungswerber der Fahrzeuglenker war, sodass unter Hinweis auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur gegenständlichen Tatzeit ausgegangen wird.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Auf Grund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat unbestritten fest, dass der Berufungswerber am 23. Februar 2011 um 03.52 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x (D) gelenkt und in St. Georgen bei Obernberg am Inn, auf der B 148, bei Strkm 8,416, in Fahrtrichtung Altheim innerhalb der 70 km/h-Beschränkung unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 5 % (bei Messergebnissen mittels Radargeräten über Tempo 100 km/h) - eine Geschwindigkeit von 100 km/h - eingehalten und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 30 km/h begangen hat.

 

Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bezüglich seines Verschuldens wird gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Der Bezirkhauptmann von Ried im Innkreis hat im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 52 lit.a Z10a StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 1.300 Euro bei einem durchschnittlichen Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden. Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren im Straßenverkehr, stellen potentielle Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer dar und sind eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren, weshalb es sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer angemessenen Strafe bedarf, um den Berufungswerber und die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die sorgfältige Beachtung und Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) tat- und schuldangemessen und auch erforderlich ist, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und auf den Unrechtsgehalt der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend hinzuweisen. Die Geldstrafe liegt noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt 13,7 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro - § 99 Abs.3 lit.a StVO).

 

Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden, weshalb somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden war.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

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