Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310430/2/Re/Sta

Linz, 23.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn M W, vertreten durch die XX Rechtsanwälte GmbH, W, W, vom 31. Dezember 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden vom 16.12.2010, UR96-15-2009, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Dezember 2010, UR96-15-2009, wurde über den Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufenem Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer der V K GmbH, welche wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der V K GmbH & Co KG mit Sitz in P ist, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z7 iVm § 25 Abs.6 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Stunden verhängt:

 

Diesem Straferkenntnis lag der folgende Tatvorwurf für den Zeitraum 1. April 2009 bis 30. Juni 2009 zu Grunde:

"Die zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich UR-2006-4684/11-We, vom 12.04.2007, vorgeschriebene Auflage 3.:

"Abfälle mit Schlüssel-Nummern, die aufgrund einer Verunreinigung als gefährlich einzustufen sind und somit mit der Spezifizierung 77 (gefährlich kontaminiert) beantragt wurde, sind im Erlaubnisumfang enthalten, sofern für die Schlüssel-Nummer der Verunreinigung bereits eine Erlaubnis gemäß § 25 AWG 2002 besteht.

Die Art der Verunreinigung ist im Begleitschein im Feld "Bemerkungen" wie folgt anzugeben:

<verunreinigt durch [SINr]>"

wurde nicht eingehalten, da im Zeitraum 01.04.2009 bis 30.06.2009 für den übernommenen Abfall der Schlüssel-Nummer 51301, Spezifizierung 77 = gefährlich kontaminiert, die Art der Kontaminierung im Bemerkungsfeld nicht eingetragen war.

 

Die Übernahme der Abfallart Zinkoxid, gefährlich kontaminiert, erfolgte laut Begleitschein am 14.05.2009 und wurde von der Firma B C GmbH im Standort B, G übergeben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs.2 Z7 i.V.m. § 25 Abs.6 Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl. Nr. 102/2002 i.d.g.F."

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Verwaltungsübertretung sei von der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung im Zuge von Auswertungen von Begleitscheinen festgestellt und der belangten Behörde als örtlich und sachlich zuständige Behörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens übermittelt worden. Die Übertretung sei auf Grund dieser Eingabe sowie des beigelegten Begleitscheines als erwiesen anzusehen gewesen. Straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Die Unbescholtenheit sei strafmildernd zu werten. Trotz Aufforderung seien keine Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht  und somit die von der Behörde vorgenommene Schätzung zur Kenntnis genommen worden.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2010, der Post zur Beförderung übergeben am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben.

 

Im Rahmen der Berufungsbegründung wird zunächst auf die dem Unternehmen erteilten Bewilligungen Bezug genommen.

 

Demnach wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. August 2005, UR-200092/8-2005-Wg, die erstattete Anzeige zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen zur Kenntnis genommen. Aus diesem Bescheid ergebe sich unter anderem auch die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung der Abfallarten Zinkoxid (SlNr. 51301) bzw. Zinkoxid verfestigt (Spezifizierung 91).

 

Eine Feststellung dieser Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung erfolgte zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.1.2010, UR-2007-9458-We.

 

Eine Erlaubniserweiterung zur Sammlung gefährlicher Abfälle erfolgte mit Bescheid vom 12. Juli 2006, UR-2006-4684/4-WE, betreffend Bewilligung zur Sammlung sämtlicher Abfälle mit der Spezifierung 77.

 

Eine weitere Erlaubniserweiterung erfolgte mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 12. April 2007, UR-2006-4684/11-WE, gemäß § 25 Abs.1 AWG 2002, dies einerseits betreffend Erlaubnis Erweiterung sowie andererseits betreffend die Feststellung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen. Darin wird im Punkt 3. festgestellt: "Es wird festgestellt, dass Abfälle mit Schlüssel-Nummern, die auf Grund einer Verunreinigung als gefährlich einzustufen sind und somit mit der Spezifizierung 77 (gefährlich kontaminiert) genehmigt wurden, im Erlaubnisumfang enthalten sind, sofern für die Schlüssel-Nummer der Verunreinigung bereits eine Erlaubnis gemäß § 25 AWG 2002 besteht. Die Art der Verunreinigung ist im Begleitschein im Feld Bemerkungen wie folgt anzugeben: <Verunreinigt durch [SlNr]".

Eine Verletzung dieser "Auflage 3." wird im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Berufungswerber vorgeworfen, und zwar auf der Rechtsgrundlage des § 79 Abs.2 Z7 iVm § 25 Abs.6 AWG. Die Strafnorm des § 79 Abs.2 Z7 pönalisiert die Nichteinhaltung von gemäß § 25 Abs.6 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen.

Der Spruch des zitierten Bescheides sei jedoch lediglich in eine Erlaubniserweiterung (I) und vier Feststellungssprüche (II) gegliedert. Im dritten dieser Feststellungssprüche werde lediglich der Erlaubnisumfang festgestellt und das ohnedies gesetzlich geforderte Ausfüllen des Begleitscheines vorgeschrieben. Der Berufungswerber könne nicht gegen eine Auflage verstoßen, da es sich hier um einen Feststellungsspruch handle. Wegen Anwendung der falschen Strafbestimmung sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Im Übrigen sei der Tatbestand objektiv nicht erfüllt. Mit dem Hinweis "UN 3077" sei zumindest eine allgemeine Angabe zum übernommenen Abfall vorgenommen worden, welche darauf schließen lasse, dass es sich um einen umweltgefährdenden Stoff handle. Dies sei erforderlich gewesen, da eine genaue Zuordnung zum Zeitpunkt der Übernahme zeitnah nicht durchgeführt hätte werden können, jedoch der Begleitschein zeitnah auszustellen gewesen sei. Die von der Behörde zitierte Nebenbestimmung widerspreche darüber hinaus an sich bereits geltenden Rechtsvorschriften. Unter Hinweis auf Punkt II.7. der Abfallverzeichnisverordnung (gemeint wohl: der Anlage 1 zur Abfallverzeichnisverordnung) wäre in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine einfache Beurteilung kein eindeutiges Ergebnis liefere (dies indiziere bereits der Vermerk "UN 3077; umweltgefährdender Stoff, fest") die von der Behörde zitierte Auflage nicht einhaltbar bzw. wäre sie umzudeuten, dass sie nur zum Tragen kommen könne, wenn eine einfache Beurteilung eine eindeutige Zuordnung zu einer gefährlichen Abfallart führen würde.

Zum Vorwurf des auflagenwidrigen Begleitscheines werde festgehalten, dass gemäß § 5 Abs.4 Abfallnachweisverordnung 2003 nachträgliche Änderungen im Begleitschein zulässig seien. Am 14. Mai 2009 sei ein Begleitschein für die Abfallart Zinkoxid mit der Spezifizierung "gefährlich kontaminiert" (51301 77) ausgefüllt worden, weshalb die Möglichkeit bestehe, eine Änderung dahingehend vorzunehmen, dass im Feld "Bemerkungen" die Art der Verunreinigung hinzugefügt werde. Die anzeigenerstattende Behörde Landeshauptmann von Oö. hätte eine derartige Änderung des Begleitscheines veranlassen können, anstatt eine Verwaltungsübertretung anzuzeigen. Die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erscheine vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung 2003 als überschießend. Ein Verstoß gegen die Rechtsnormen kann jedenfalls nicht erfolgt sein, da nach den Normen der Abfallnachweisverordnung die Verbesserung eines Begleitscheines zulässig sei bzw. die vermeintliche "Auflage" nicht zur Anwendung kommen könne, der Beschuldigte somit die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.

Zum Beweis dafür, dass die im Strafbescheid als  "Auflage" bezeichnete Feststellung des Erlaubnisumfanges des Bescheides UR-2006-4684/11-WE vom 12.4.2007 nicht einhaltbar gewesen wäre, sollten die Verfasser des Bescheides, Dr. M L und S W, beide Amt der Oö. Landesregierung, als Zeugen geladen werden. Nur so könne vom Berufungswerber dargelegt werden, dass die "Auflage" objektiv nicht einhaltbar gewesen sei.

Der Berufungswerber sei richtigerweise abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 56 AWG 2002 und fungiere gleichsam als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG. Eine Bestrafung könne aber nur dann vorgenommen werden, wenn ein persönliches Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege. Dies sei im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht gegeben. Für die verfahrensgegenständliche Abfallart Zinkoxid, Schlüssel-Nummer 51301, liege eine Erlaubnis vor. Eine einfache Kontrolle habe keine eindeutige Zuordnung für eine gefährliche Abfallart zugelassen, weshalb die von der Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung mangels Anwendbarkeit der "Auflage" nicht verwirklicht worden sei. Darüber hinaus sei nach den Vorschriften der Abfallnachweisverordnung eine Änderung des Begleitscheines zulässig. Ein Verstoß gegen die Rechtsnormen sei daher nicht gegeben, keinesfalls jedoch Vorsatz oder Fahrlässigkeit einer Verwaltungsübertretung. Dem Berufungswerber könne ein Außerachtlassen der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht vorgeworfen werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit zur Änderung des Begleitscheines. Weiters sei mit der Eintragung "UN 3077" auf die Kontaminierung hingewiesen worden. Der Begleitschein sei daher nach der Feststellung, dass eine genaue Zuordnung an Ort und Stelle nicht möglich sei, dem vorliegenden Informationsstand entsprechend rechtskonform ausgefüllt worden. Der Berufungswerber habe daher als abfallrechtlicher Geschäftsführer alle Maßnahmen getroffen, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Das Straferkenntnis leide darüber hinaus offensichtlich an Begründungsmängel und werde auf Grund der Anzeige des Landeshauptmannes von Oö. in Zusammenschau mit der Rechtfertigung des Berufungswerbers davon ausgegangen, dass mit Schuldspruch vorzugehen sei, ohne auszuführen, welche Gründe für das Vorliegen der strafbaren Handlung sprechen oder wie diese bewiesen werde. Die Behörde hätte sich mit der in Rechtfertigung vorgebrachten Sach- und Rechtslage auseinandersetzen müssen. Die Behörde übe nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Willkür, wenn sie einen Bescheid erlasse, der beachtliche Parteivorbringen schlechthin ignoriere, in dem eine Bescheidbegründung überhaupt fehle oder keinen Begründungswert habe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor und hätte der Berufungswerber einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Diese Ausführungen würden auch in Bezug auf die Anwendung des § 20 VStG gelten (Rechtanspruch auf Anwendung, ausreichende Feststellungen, entsprechende Begründung). Im Übrigen lägen mehrere Milderungsgründe vor. Da Erschwerungsgründe nicht vorliegen, sei von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe im Grunde des § 20 VStG auszugehen und hätte eine außerordentliche Milderung der Strafe zu erfolgen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Demnach sind zum einen entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

Es ist daher zunächst zu prüfen und zu beurteilen, ob die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat sich unter anderem ausreichend auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift bezieht.

Dass es im Bescheidspruch zu Folge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zu Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich ist, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

 

Der dem Verfahren zugrunde liegende Vorwurf nach § 79 Abs.2 Z7 AWG beinhaltet das Nichteinhalten von gemäß § 25 Abs.6 vorgeschriebenen Auflagen, Bedienungen oder Befristungen. Im zu prüfenden Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zwar der Inhalt einer vorgeschriebenen Auflage "3." wiedergegeben, weder dem Spruch noch den zitierten Rechtsgrundlagen ist jedoch der konstitutive Rechtsakt, mit welchen diese Auflage rechtskräftig vorgeschrieben wurde, zu entnehmen.

 

Beim konstitutiven Rechtsakt, mit welchem die im Spruch des Straferkenntnisses als "Auflage 3" bezeichnete Verpflichtung tatsächlich rechtskräftig vorgeschrieben wurde, handelt es sich hingegen um den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juli 2006, UR-2006-4684/4-WE, betreffend die Erlaubniserweiterung der V K GmbH & Co KG für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen. Mit diesem Bescheid wurde die inhaltlich wiedergegebene Auflage betreffend die Anweisung betreffend einer konkreten Angabe über die Art der Verunreinigung eines gefährlichen Abfalles im Begleitschein tatsächlich und – wie in der Strafnorm des § 79 Abs.2 Z7 gefordert – gemäß § 25 Abs. 6 AWG rechtskräftig vorgeschrieben. Diese tatsächliche Rechtsgrundlage bzw. deren Inhalt wird dem Berufungswerber jedoch im bekämpften Straferkenntnis nicht zur Last gelegt. Vielmehr wird dort der Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 12. April 2007, UR-2006-4684/11-WE, zitiert, mit welchem der Antragstellerin jedoch im Grunde des § 25 AWG lediglich die Erlaubnis für die Sammlung des gefährlichen Abfalles Asbestzementstäube mit der Schlüssel-Nummer 31413 erteilt wird. Darüber hinausgehend enthält der im Spruch des Straferkenntnis zitierte Bescheid vom 12.4.2007 lediglich Feststellungen, welche auf § 6 Abs.7 AWG basieren und welchen keine konstitutive sondern lediglich deklarative Bedeutung zukommt.

 

Es haben somit nicht sämtliche, im Zusammenhang mit dem Strafvorwurf nach § 79 Abs.2 Z7 iVm § 25 Abs.6 AWG erforderlichen Tatbestandselemente bzw. verletzten Rechtsgrundlagen in den Spruch des bekämpften Bescheides Eingang gefunden und entspricht der Spruch deswegen nicht den vollständigen Erfordernissen des § 44a VStG. Eine Spruchkorrektur konnte auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde nicht mehr vorgenommen werden, da das Straferkenntnis mit einem Tatzeitraum vom 01. April 2009 bis 30. Juni 2009 erst ein Jahr nach Ablauf dieses Tatzeitraumes, nämlich am 16. Dezember 2010 erging und erst in der Folge – nach eingelangter Berufung – der Berufungsbehörde vorgelegt werden konnte. Aus diesen Gründen und insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

6. Aufgrund des Ergebnisses des Berufungsverfahrens (Einstellung des Strafverfahrens) entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge im Grunde des § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

 

 

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