Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523092/2/Sch/Eg

Linz, 03.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S. H., geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. Februar 2012, GZ. 2-FE-890/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 14. Februar 2012, Zl. 2-FE-890/2011, die Herrn S. H., geb. x, von der Bundespolizeidirektion Wels am 23.5.2011 unter Zl. 11176568 für die Klassen B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 20.1.2012 (Zustellung des Mandatsbescheides), bis einschließlich 20.7.2012 entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

Weiters wurde ihm für den Fall des Besitzes einer ausländischen Lenkberechtigung, diese aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt sowie auch die Gebrauchmachung eines ausländischen Führerscheines zum Nachweis der Lenkberechtigung.

Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7 Abs. 3 Z. 3 letzter Satz FSG; § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 sowie § 32 Abs. 1 FSG und § 64 Abs. 2 AVG.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber lenkte laut entsprechender Polizeianzeige am 15. Juli 2011 gegen 23:30 Uhr einen LKW auf der A 8 Innkreisautobahn aus Deutschland kommend in Fahrtrichtung Sattledt. Bei der Autobahnausfahrt Ried im Innkreis fuhr er über die Ausfahrtsrampe von der Autobahn ab. Bei der Zusammenführung dieser Ausfahrtsrampe mit der Ausfahrtsrampe Linz-Ried wendete er den LKW. In weiterer Folge fuhr er auf der Ausfahrtsrampe Linz-Ried bis zum Beginn der Autobahnausfahrt Ried im Innkreis Richtungsfahrbahn Suben. Dabei legte er eine Wegstrecke von etwa 950 m entgegen der Fahrtrichtung, also als "Geisterfahrer" zurück. Im Ausfahrtsbereich hielt er den LKW kurz an. Als gerade kein Verkehrsteilnehmer diesen Streckenbereich benützte, lenkte er das Fahrzeug auf die Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Suben. Beim Einfahren auf die Autobahn kam der LKW quer zur Fahrbahn zum Stillstand und blockierte beide Fahrstreifen der Subener Richtungsfahrbahn gänzlich sowie einen Teil des Pannenstreifens. Zu diesem Zeitpunkt erreichte der Lenker eines Kastenwagens die Vorfallsörtlichkeit und konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten. Deshalb prallte er gegen die Seite des LKWs. Beide Fahrzeuglenker blieben bei dem Verkehrsunfall unverletzt.

 

Bei der Unfallaufnahme kam zudem zutage, dass der Berufungswerber am Schaublatt des Kontrollgerätes des LKWs manipuliert hatte. Durch diese Manipulation wollte er eine Ruhezeit von zwölf Stunden und zehn Minuten vortäuschen.

 

Der Anzeige sind aussagekräftige Lichtbilder beigegeben, sodass die Verhältnisse an der Vorfallsörtlichkeit klar erkennbar sind. Weder die Durchführung eines Lokalaugenscheines noch die Befragung des Berufungswerbers sind sohin zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes geboten.

 

Somit steht ganz zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber – aus welchem Motiv auch immer – mit seinem LKW ein gefährliches Wendemanöver durchgeführt und in der Folge einen Teil der A 8 Innkreisautobahn, nämlich die Ausfahrtsrampe Linz-Ried auf einer Wegstrecke von fast einem Kilometer hin entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte.

 

4. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 3 leg.cit. gilt insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn der Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gilt unter anderem das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gerade dieses Verhalten, nämlich das Befahren einer Autobahn, in diesem Fall einer Ausfahrtsrampe, die bekanntermaßen Teil der Autobahn ist, hat der Berufungswerber durch seine Fahrt an den Tag gelegt. Der Gesetzgeber wertet ein solches Verhalten an sich schon als geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, sodass eine nähere Betrachtung der genauen Umstände des Falles insoweit unterbleiben können, als es nicht neuerlicher Bewertungen bedarf, worin denn die Herbeiführung der besonders gefährlichen Verhältnisse lag. Wenn der Berufungswerber also auf angeblich mangelhafte Beschilderung zum Vorfallszeitpunkt verweist, so ist ihm entgegen zu halten, dass aufgrund der aussagekräftigen Lichtbilder vom Vorfallsort es ganz klar und deutlich erkennbar ist, dass hier eine Verkehrsfläche für eine bestimmte Fahrtrichtung vorlag. Dies war dem Berufungswerber auch vollkommen bewusst. Allerdings hielt ihn dieser Umstand nicht davon ab, zuerst ein gefährliches Wendemanöver, dann eine Fahrt entgegen der Fahrtrichtung und schließlich ein wiederum gefährliches Einbiegemanöver in die Richtungsfahrbahn Suben der A 8 Innkreisautobahn durchzuführen.

 

Das vom Berufungswerber gesetzte Delikt stellt einen sogenannten Sonderfall der Entziehung im Sinne des § 26 Abs. 1 dritter Satz FSG dar. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat demnach bei einer in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG genannten Übertretungen mindestens sechs Monate zu betragen.

 

Die im § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227 ua).

 

Die vom Berufungswerber im Rechtsmittel angesprochene Wertung – dort wird beantragt, "die Strafe der Höhe nach herabzusetzen" – kam daher keinesfalls in Frage. Eine solche Wertung wäre nur dann angebracht, wenn im Einzelfall die gesetzliche Mindestentziehungsdauer überschritten worden wäre, was gegenständlich allerdings nicht der Fall ist.

 

Dem angefochtenen Bescheid haftet sohin weder im Hinblick auf die Frage der Entziehung der Lenkberechtigung an sich noch hinsichtlich der Entziehungsdauer ein Rechts- oder Begründungsmangel an.

 

Die übrigen von der Erstbehörde bescheidmäßig verfügten Maßnahmen (Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz, Untersagung der Gebrauchmachung von einem allfälligen ausländischen Führerschein und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) sind zum einen als Folgen der Entziehung der Lenkberechtigung gesetzlich vorgeschrieben und stehen sohin nicht zur Disposition der Behörde. Zum anderen, im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, ist hier auf die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG und die dazu ergangene einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung von verkehrsunzuverlässigen Personen zu verweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

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