Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101055/2/Weg/Ri

Linz, 27.07.1993

VwSen - 101055/2/Weg/Ri Linz, am 27. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des R.W. vom 27. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 8. Jänner 1993, St.., zu Recht:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafen mit jeweils 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 1 Tag festgesetzt werden.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion .. hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.500 S und 2.) 1.500 S (jeweils 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser 1.) am 25. Mai 1992 von 8.00 Uhr bis 12.15 Uhr und 2.) am 25. Mai 1992 von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in L., als Lenker des Kraftfahrzeuges .. dieses Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" (ausgenommen Ladetätigkeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zum Parken abgestellt und am Fahrzeug keine Ladetätigkeit durchgeführt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung ein, daß er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht in Abrede stelle. Er sei als Pressereferent von Herrn Landesrat Mag. K. an jenem 25. Mai 1992 bei verschiedenen Terminen mit diesem unterwegs gewesen. Er sei an diesem Tage etwas später als normal ins Büro gekommen und habe deshalb seinen PKW vor dem Amtsgebäude A. geparkt. Auf Grund der Termine mit Herrn Landesrat Mag.K. sei es ihm an diesem Tag leider nicht möglich gewesen, sein Auto wegzustellen. Er habe sein Fahrzeug für diesen langen Zeitraum nicht mutwillig oder leichtfertig abgestellt, weshalb er um die Herabsetzung der Strafe ersuche.

3. Gemäß § 51e Abs.2 VStG bedarf es keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn lediglich gegen die Strafhöhe Berufung eingebracht wird. In einem solchen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt der Aktenlage zu entnehmen.

Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar: Der Berufungswerber stellte sein Kraftfahrzeug am 25. Mai 1992 vor dem Hause A. zuerst zwischen 8.00 Uhr und 12.15 Uhr und in der weiteren Folge zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr ab, obwohl in diesem Bereich ein beschildertes Halteverbot angebracht ist, wonach entsprechend eines Zusatzzeichens die Ladetätigkeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgenommen ist. Eine Ladetätigkeit hat der Berufungswerber nicht durchgeführt.

Insp. A.T. vom Wachzimmer L. stellte diesen Sachverhalt fest und erstattete an die Bundespolizeidirektion L. Anzeige mit dem Ersuchen, die Anzeige nicht an die zuständige Bezirkshauptmannschaft abzutreten, da der Lenker bereits 20 mal und öfter im Bereich des Wachzimmers L. angezeigt worden sei. Der Lenker benütze die genannte Örtlichkeit als Dauerparkplatz. In der Folge führte die Bundespolizeidirektion L.als gemäß § 27 VStG zuständige Behörde das Verfahren auch durch, ohne von der Möglichkeit der Abtretung gemäß § 29a VStG Gebrauch zu machen. Der Berufungswerber bestreitet die Tat dem Grunde nach nicht, merkt jedoch bei der Lenkerauskunft an, daß die Parkzeiten falsch angegeben worden seien, er habe nämlich laut Strafzettel nur von 8.00 Uhr bis 12.10 Uhr bzw. von 14.00 Uhr bis 17.28 Uhr geparkt. Abgesehen davon, daß dieser Einwand im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes nicht relevant ist, ist aus dem Akt derartiges nicht zu entnehmen und wurden vor allem keine Strafzettel ausgestellt, da die Angelegenheit zur Anzeige gebracht wurde. Die Bezirkshauptmannschaft G. legte über Anforderung ein Vorstrafenverzeichnis betreffend den Berufungswerber vor. Aus diesem ist ersichtlich, daß gegen den Berufungswerber bereits sechs Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretung des § 24 StVO ergangen sind, die auch rechtskräftig wurden. Zwei weitere Vormerkungen wegen Übertretung des § 24 StVO sind nach dem vorgelegten Verzeichnis noch nicht rechtskräftig. Der Berufungswerber ist hinsichtlich seines Fehlverhaltens einsichtig und bringt vor, nunmehr einen Nutzungsvertrag betreffend einen Tiefgaragenplatz abgeschlossen zu haben, sodaß sich derartiges in Zukunft nicht wiederholen werde. Diese Einwendungen hat auch die Bundespolizeidirektion L. anerkannt und ausgeführt, daß eine gesonderte Spezialprävention aus diesen Gründen nicht mehr notwendig sei. Allerdings hat die Bundespolizeidirektion L. in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, daß wegen eines ähnlichen Deliktes eine Geldstrafe in selber Höhe verhängt worden sei. Dazu wird festgestellt, daß aus dem handschriftlichen Vermerk nicht ersichtlich ist, ob diesbezüglich Rechtskraft eingetreten ist, sodaß - weil aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist - davon auszugehen ist, daß den Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion L. betreffend keine rechtskräftigen Vorstrafen vorliegen. Den von der Bundespolizeidirektion L. im Wege der Schätzung ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten wird beigetreten und somit auch in dieser Entscheidung von einem monatlichen Mindesteinkommen in der Höhe von 12.000 S ausgegangen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S pro Delikt.

Hinsichtlich des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, wird bemerkt, daß das Verparken einer Ladezone über einen derart langen Zeitraum als straferschwerend ins Gewicht fällt. Umgekehrt hat die Tat - derartiges wurde in der Anzeige nicht behauptet - keine sonstigen nachteiligen Folgen nach sich gezogen, etwa in der Form, daß durch das geparkte Auto eine befugte Ladetätigkeit verhindert oder behindert worden sei. Als erschwerend wirken sechs einschlägige Vormerkungen. Zu diesen Vormerkungen ist noch die ergänzende Sachverhaltsfeststellung nötig, daß die dabei verhängte Höchststrafe 300 S betrug. Die von Insp. T. in seiner Anzeige angezogenen 20 oder mehr Beanstandungen, können nicht als straferschwerend herangezogen werden, weil - aus welchen Gründen immer - kein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde bzw. ein solches nicht aktenkundig ist.

Die nunmehr pro Verwaltungsübertretung mit 500 S festgelegte Geldstrafe deckt nach Ansicht der Berufungsbehörde den Unrechtsgehalt der Tat ab. Eine sich in der Höhe der Geldstrafe auswirkende Spezialprävention liegt wegen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages dieser Entscheidung nicht zugrunde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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