Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166616/15/Bi/REI

Linz, 20.03.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 14. Jänner 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 2. Jänner 2012, VerkR96-9859-2-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 19. März 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch und im Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt wird – mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "in Klaus auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 27.950 in Richtung Graz" zu entfallen hat – die Geldstrafe aber auf 100 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 130 Euro (2 Tagen EFS) verhängt, weil er mit Schreiben der BH Kirchdorf/Krems vom 28. September 2011 als Zulassungs­besitzer aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung – dh mit Ablauf des 14. Oktober 2011 – der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug Kz. X am 5. August 2011 um 15.40 Uhr in Klaus auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 27.950 in Richtung Graz gelenkt habe. Er habe die Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 13 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. März 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Bw nicht erschienen ist. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt.  Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht in der Berufung selbst im Wesentlichen geltend, die Behörde habe "verschwiegen, seit wann bei ihren Bediensteten eine Unzurechungs­fähigkeit gemäß § 11 StGB vom 5.8.2011 bis dato bekannt ist. Sollte eine querolatorische Persönlichkeitsstörung festgestellt werden, ist weiters zu begutachten, ob die Beschuldigten aufgrund ihrer Erkrankung von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt ist und dazu neigt, Erlebtes zu verdrehen bzw zu missdeuten.  .. Missbrauch der Zentralen Datenbank, Genämigung der Geschwindichkeit-begrenzten Zone. Die BH Kirchdorf/Krems hat binnen 8 Wochen darüber bekanntzugeben."

 

Auf das h Schreiben vom 26. Jänner 2012 hat der Bw nach rechtlicher Aufklärung ausgeführt, sein Kfz sei am 5.8.2011 von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf dem Parkplatz seiner Dienststelle X in X  abgestellt gewesen – Fahrstrecke B93 Gurktalbundesstraße – St. Veiter Schnellstraße – A2 Südauto­bahn Klagenfurt Ost-West – B70 Packerbundesstraße – X. Da nur er dieses Kfz in seinem Eigentum verwende, sei es absolut unmöglich, dass es sich dabei um sein Kfz handle, dieses werde niemandem zur Verfügung gestellt und die Schlüssel trage er stets bei sich. Er habe das Land Oberösterreich noch nie besucht, die genannte Örtlichkeit sei ihm fremd. "Daten aus dem ESKI zu entnehmen und mich für eine Tat zu bezichtigen, die sich bereits im Bescheid als falsch erweist, ist nach StGB Beschaffungsterrorismus."

Auf die Ladung hat der Bw im Schreiben vom 4. März 2012 ähnliches ausgeführt, Einstellung des Verfahrens beantragt und im Übrigen die Überweisung von 340 Euro drei Wochen vor Reisebeginn verlangt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einer weiteren beim UVS OÖ. anhängigen Berufung.

In der Verhandlung wurde der Akt verlesen und die von der Erstinstanz übermittelte Verordnung betreffend die 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A9 im Bereich des Hungerbichltunnels in Fahrtrichtung Graz im Zuge der Tunnelkette Klaus vorgelegt. Dort beginnt demnach nach der 100 km/h-Beschränkung bei der Einfahrt in den Tunnel bei km 27.408 mitten im Tunnel (beidseitig kundgemacht durch Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960, wie auf vorgelegten Fotos zu ersehen ist) eine Geschwindigkeitsbe­schränkung auf 80 km/h bei km 27.619; Grund ist die nach Ende des Tunnels beginnende Autobahnausfahrt Klaus. Unmittelbar nach dem Tunnelende bei km 27.950 war am 5. August 2011 der Standort des Radargerätes MUVR 6F Nr.511, bedient von GI X, LPK – LVA; laut vorgelegtem Eichschein wurde dieses Radargerät zuletzt vor dem Vorfallstag am 18. August 2009 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2012 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht.    

 

Das vorgelegte Radarfoto vom Freitag, dem 5. August 2011, 15.40 Uhr, zeigt das Heck eines weißen Kombi mit dem Kennzeichen X, ebenfalls zu sehen auf der Vergrößerung des Kenn­zeichens, wobei jeder Buchstabe und jede Ziffer klar und deutlich abgegrenzt zu lesen ist, dh keine offensichtliche Undeutlichkeit durch Schmutz oder Beschädigung vorliegt. Laut Zulassung ist dieses Kfz dem Bw zugeteilt mit Wechselkennzeichen, zugelassen auf einen weißen "VW Golf Variant Flotte TDI" und einen braunen Toyota Landcruiser, Anmeldedatum bei beiden 3.5.2011.  

 

Im Verfahren vor der (aufgrund des Tatorts im Bezirk Kirchdorf/Krems gemäß    § 27 VStG örtlich zuständigen) Erstinstanz erging an den Bw nach seinem Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Übertretung der StVO 1960 mit Schreiben vom 14. September 2011 irrtümlich eine Aufforderung zur Lenker­auskunft  gemäß § 103 Abs.2 KFG als Zulassungsbesitzer des Kfz X – dieses Fahrzeug ist nicht auf den Bw zugelassen.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 28. September 2011 erging an den Bw eine neue Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des Kfz X; dem Schreiben angeschlossen war das Radarfoto. Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 30. September 2011 an den Bw persönlich.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2011 legte dieser Heckfotos der beiden auf das Wechselkennzeichen X zugelassenen Kraftfahrzeuge vor und teilte mit, er sei am 5. August 2011 mit dem Kfz SV um 6.50 Uhr von X nach X gefahren und um 17.10 Uhr zurück. Es sei kein Kfz von ihm, welches auf dem Radarfoto zu sehen sei. Sein Kfz habe Ähnlichkeit mit dem auf dem Radar­foto, aber es stamme aus der Polizeiflotte und es gebe einige Tausend Stück davon. Er empfehle, "das Radargerät von einem Techniker einstellen zu lassen."

 

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 21. Oktober 2011 wegen Übertretung des KFG 1967 wurde vom Bw fristgerecht beeinsprucht; auf die Aufforderung zur Rechtfertigung legte er erneut die beiden Fotos der auf ihn zugelassenen Kfz vor, außerdem eine Benachrichtigung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 3.11.2011, 12 St 28/11p, wonach die Anzeige vom 27.10.2011 an die zuständige StA Steyr weitergeleitet worden sei, und einen Dienstnachweis der BUAK, allerdings für Juli 2011. Er machte geltend, er habe bereits dargelegt, es handle sich auf dem Radarfoto nicht um sein Kfz und es sei auch keine Person zu benennen; er sei am 5. August 2011 die bereits angegebene Strecke gefahren; die Ziffern des Kennzeichens auf seinem Foto seien einwandfrei lesbar, während die auf dem Radarfoto zB anstelle der 3 eine 8 oder anstelle der 6 eine 5, oder das C ein G oder O usw sein könne. Laut von ihm eingeholter Auskunft sei dort eine 100 km/h-Beschränkung, die Strafe sei überhöht; er erwarte eine schriftliche Entschuldigung.

Seitens der Erstinstanz wurden auch Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen ähnlich aussehender Buchstaben bzw Ziffern überprüft, jedoch waren dabei keine weißen VW zu finden oder die Kennzeichen waren nicht angemeldet.

Schließlich erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

Seitens des UVS wurde in Erfahrung gebracht, dass der Bw zwar einen Dienstnachweis vom Juli 2011 vorgelegt hat, aber laut BUAK-Auskunft am 5. August 2011 normal gearbeitet hat, dh es ist unwahrscheinlich, dass er selbst um 15.40 Uhr auf der A9 in Fahrtrichtung Graz war und dass er selbst die Geschwindigkeits­überschreitung zu verantworten hat. Das StVO-Verfahren wurde seitens der Erstinstanz laut Aktenvermerk bereits am 17. Oktober 2011 wegen Nichtnach­weis­barkeit eingestellt.   

 

Tatvorwurf des ggst Berufungsverfahrens bleibt aber die bisher unbeantwortete Lenker­auskunft für 5. August 2011, 15.40 Uhr, die insofern gerechtfertigt ist, als einwandfrei ein weißer VW Golf Kombi, wie er auf den Bw zugelassen ist, mit dem auf den Bw zugelassenen Wechselkennzeichen auf dem Radarfoto einwandfrei erkennbar ist. Einziger Unterschied zum vom Bw vorgelegten Foto (datiert mit "1.10.2011") seines weißen Golf ist das auf seinem Foto links zwischen Kennzeichentafel und Rücklicht angebrachte Unterscheidungs­zeichen "A", das auf dem Radarfoto fehlt, das stattdessen einen kleinen Aufkleber links unten im Heckfenster aufweist. Da zwischen den beiden Fotos 2 Monate liegen und ein Aufkleber leicht entfernt bzw anderswo ein neuer aufgeklebt werden kann, ist dieser Unterschied nicht aussagekräftig in Bezug auf die Verantwortung des Bw.  An der Kennzeichentafel selbst ist kein wie immer gearteter Unterschied zwischen den beiden Fotos zu erkennen.

 

Im beim UVS OÖ ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren VwSen-166630 hat sich außerdem ergeben, dass der Bw persönlich am 16. August 2011 in Linz auf der A7 von der Polizei als Lenker eines auf seinen Arbeitgeber zugelassenen Pkw angehalten wurde, dh seine Behauptung, er sei "noch nie" in Oberösterreich gewesen,  ist unrichtig.

Ohne ihm eine Unrichtigkeit der von ihm dargelegten Fahrstrecke zum Arbeitsort unterstellen zu wollen, ist festzustellen, dass der Bw seine Behauptung, sein Golf wäre am 5. August 2011 um 15.40 Uhr in X gestanden, nicht durch Beweise, Zeugen oä untermauert hat; er hätte aber in zeitlicher Hinsicht durchaus sein Fahrzeug tagsüber jemandem für eine Fahrt nach Oberösterreich überlassen oder auch mit seinem anderen Kfz – dazu hat er sich nicht geäußert – in X sein können.

Nähere Aufklärung über den Verbleib des auf ihn zugelassenen weißen Golf am 5. August 2011, insbesondere um 15.40 Uhr, und – da ihn nicht der Bw gelenkt haben konnte – wer dessen Lenker war, hätte durch eine entsprechende Lenkerauskunft erfolgen können, spätestens aber durch ein persönliches Erscheinen des Bw und seine Aussage dazu im Rahmen der zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung – abgesehen davon, dass nach nunmehr über 7 Monaten eine Verfolgung des tatsächlichen Lenkers wegen der Geschwindigkeitsüber­schreitung ohnehin nicht mehr möglich wäre.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

 

Nach Ansicht des UVS handelt es sich beim auf dem Radarfoto abgebildeten weißen VW Golf Kombi eindeutig und ohne jeden Zweifel um das auf den Bw zugelassene Kraftfahrzeug, zumal nach den beiden Fotos keinerlei Unterschied zwischen den beiden Kennzeichentafeln zu sehen und keine Besonderheit des einen oder anderen Kfz zuordenbar ist. Das – zusätzlich auch noch vergrößerte – Kennzeichen auf dem Radarfoto ist einwandfrei zu lesen und die vom Bw behauptete Möglichkeit nicht eindeutig zuordenbarer Ziffern oder Buchstaben ergibt sich daraus in keiner Weise.  Es war daher davon auszugehen, dass der auf den Bw zugelassene weiße Golf Kombi mit dem Kennzeichen X am 5. August 2011 um 15.40 Uhr auf der A9 bei km 27.950 in Richtung Graz gelenkt wurde – dabei handelt es sich um keinen von einem Techniker einstellbaren Umstand, um die "Anregung" des Bw aufzugreifen.

Darauf bezogen hat der Bw im Schreiben vom 1. Oktober 2011 und auch sonst innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 103 Abs.2 KFG 1967 keine Lenker­auskunft erteilt.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand – korrigiert gemäß § 44a Z1 VStG bezogen auf den Ort des Lenkens, der nicht Teil der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG ist – verwirklicht und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bw ist im Sprengel der Erstinstanz unbescholten, allerdings weist er nach Mitteilung der Wohnsitz-BH St. V einige rechtskräftige Vormerkungen auf, darunter eine aus dem Jahr 2008 wegen § 103 Abs.2 KFG 1967. Die Erstinstanz hat laut Begründung des ange­fochtenen Straferkenntnisses alle Vormerkungen als erschwerend gewertet, während nur diese eine einschlägig und damit erschwerend zu werten war. Damit ist eine Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt.  

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Eine Herabsetzung der ohnehin niedrig bemessenen Ersatzfreiheitsstrafe war hingegen nicht zu begründen.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung: Lenkerauskunft

 

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