Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166630/12/Bi/REI

Linz, 20.03.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 14. Jänner 2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 5. Jänner 2012, S-48386/11-4, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 19. März 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. August 2011 um 7.53 Uhr in Linz auf der A7 bei Strkm 14.039, Fahrtrichtung Nord, das Kfz Kz. X gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits in Abzug gebracht worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. März 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Bw nicht erschienen ist. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt.  Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die BPD Linz habe "verschwiegen, seit wann beim Polizeibeamten "Meldungsleger" eine Unzurechnungsfähigkeit gemäß § 11 StGB vom 16.8.2011 bis dato bekannt ist. Die BPD Linz hat über ihren Meldungsleger eine Befundung vorzulegen. Sollte eine querolatorische Persön­lich­keits­störung festgestellt werden, ist weiters zu begutachten, ob der Beschuldigte aufgrund der Erkrankung von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt ist und dazu neigt, Erlebtes zu verdrehen bzw zu missdeuten. Zur Berichterstattung sehe ich 8 Wochen vor!!"

Auf die Ladung hat der Bw mit Schreiben vom 4. März 2012 dahingehend reagiert, dass er behauptete, das Verfahren sei aus einem Konstrukt (hergestellte Simulation) heraus eröffnet worden. Er habe in der Berufung Auffälligkeiten an der Person des Meldungslegers vorgebracht; dies wäre durch einen Mediziner zu begutachten und vorzulegen. Der Meldungleger weiche konsequent objektiv und logischen Gegenargumenten aus, bilde in seinem Konstrukt einen Standpunkt, welchen er zu keinem Zeitpunkt verlasse, sachliche Argumente würden wissent­lich falsch besichtigt. Der Meldungsleger besitze vermutlich keine Krankheits­einsicht. Das habe die BPD Linz abzuklären und der Einstellung des Verfahrens Folge zu geben. Weiters seien 340 Euro drei Wochen vor Reisetermin einem angegebenen Konto gutzuschreiben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einer weiteren beim UVS OÖ. anhängigen Berufung.

 

In der Verhandlung wurden die bisherigen Darlegungen beider Parteien berück­sichtigt, der Akt samt dem bereits der Erstinstanz vorgelegten Eichschein für das verwendete Lasermessgerät Nr.511 und das Messprotokoll vom 16. August 2011  ebenso verlesen wie die von der Erstinstanz übermittelte Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Verlängerung der 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A7 von km 13.480 bis km 14.715 auf der Richtungsfahrbahn Nord vom 27. August 1998, Zl.138.007/10-II/B/8/98, vorgelegt. Weiters wurde RI X (RI C), der die Lasermessung durchgeführt habende Beamte der Autobahnpolizei Neumarkt/M, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 298 StGB zeugenschaftlich einvernommen. Auf die Einvernahme des Meldungs­legers, der die Amtshandlung mit dem Bw geführt hat, wurde verzichtet, weil zur Lasermessung selbst der Messbeamte genauere Angaben machen kann und der Bw den Meldungsleger ohnehin nur völlig unsachlich verbal angegriffen hat.

 

RI C legte die Kopie der vom Bw bei der Anhaltung ausgehändigten Papiere samt den handschriftlichen Notizen des Meldungslegers vor und bestätigte, wie sich bereits aus dem bei der Erstinstanz vorgelegten Messprotokoll ersehen ließ, dass am Montag, dem 16. August 2011 ab 7.50 Uhr auf der RFB Nord der A7 unmittelbar bei der Autobahnausfahrt Dornach, wo ein nach außen hin als solches erkennbares Polizeifahrzeug im rechten Winkel zur RFB Nord direkt neben dem Pannenstreifen abgestellt war, Lasermessungen durchgeführt wurden, wobei er selbst vom Lenkersitz aus den aus Richtung Vöest-Brücke ankommenden Verkehr anvisierte. Der Lenker des Kfz X wurde im Herannahen gemessen auf 291 Meter Messentfernung, dh er befand sich mit Sicherheit vor der Ausfahrt Dornach und ist nicht bei der Auffahrt Dornach auf die A7 aufgefahren. RI C war der Lenker des Dienstfahr­zeuges und auch der Messbeamte. Das Fahrzeug stand bei der Lasermessung im rechten Winkel zur Richtungsfahrbahn Nord; von dort besteht vom Fahrersitz aus uneingeschränkte Sicht auf den ankommenden Verkehr und, nachdem um 7.53 Uhr der Verkehr zum Großteil in der Gegenrichtung stattfand, war auf der Richtungsfahrbahn Nord nicht so viel Verkehr und das Fahrzeug war für ihn eindeutig anzuvisieren. RI C ist nach eigenen Aussagen als Beamter der Autobahnpolizei im Umgang mit Lasermessgeräten seit dem Jahr 2000 geübt und er wurde auch für die Bedienung der Lasermessgeräte TruSpeed eingeschult.

Er bestätigte, dass er nach den vorgeschriebenen Einstiegstests um 7.50 Uhr zu messen begann. Um 7.53 Uhr bemerkte er einen gegenüber den anderen Fahrzeugen auffällig schneller fahrenden weißen VW Kombi, dessen Geschwindigkeit er durch Anvisieren des vorderen Kennzeichens bei einer Messentfernung von 291 m mit 117 km/h feststellte. Das Messergebnis war nach den Aussagen des Zeugen eindeutig und zweifelsfrei dem später angehaltenen Kraftfahrzeug zuzuordnen. Von den 117 werden 3 % aufgerundet abgezogen und der Anzeige eine Geschwindigkeit von 113 km/h zu Grunde gelegt; dort sind 80 km/h erlaubt.

Eben weil dieses Lasermessgerät kein Foto anfertigt, wurde die Nachfahrt aufgenommen, die insofern leicht möglich war, als der Motor bei den Lasermessungen läuft und daher ein Beschleunigen und Einordnen in den Fließverkehr vom dort etwas breiteren Pannenstreifen aus möglich ist. Das Fahrzeug fährt dort direkt am Polizeifahrzeug vorbei in einer Entfernung von höchstens 5 m. Das Polizeifahrzeug fuhr dem weißen VW eine Zeit lang nach und unmittelbar vor der Ausfahrt Treffling wurde dem Lenker aus der Position links neben dem VW durch den Meldungsleger von der Beifahrerseite aus mit dem Anhaltestab ein Zeichen zum Ausfahren gegeben, dem er Folge leistete. Die Anhaltung erfolgte beim Kontrollplatz im Verlauf der Ausfahrt Treffling, ca 100 Meter vor der Kreuzung mit der Bundesstraße. Der Meldungsleger führte die Amtshandlung mit dem Lenker, der ihm Führerschein und Zulassungsschein aushändigte; beides wurde kopiert.

RI C legte in der Verhandlung diese Kopie vor, auf der auch vermerkt ist, dass der Lenker sich zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung damit verantwortete, er habe das Navigationsgerät auf 130 km/h eingestellt. Er selbst befand sich bei der Amtshandlung seines Kollegen auf der Beifahrerseite des VW, dh er hörte vom Gespräch nichts mit. Er konnte nicht sagen, ob der Lenker die Geschwindigkeit abgestritten hat, und konnte sich auch nicht erinnern, dass dem Lenker das Messergebnis gezeigt worden wäre. Er erinnere sich nur, dass sein Kollege später zu ihm gesagt habe, der Lenker habe auffällig wenig gesprochen. Aus seiner Sicht sei das eine ganz normale Amtshandlung ohne irgendwelche Auffälligkeiten gewesen. Was sein Kollege genau mit dem Lenker gesprochen habe, wisse er nicht, das habe er nicht gehört von der Beifahrerseite aus. Jedenfalls kam es dann eben zur Anzeige.

RI C schloss dezidiert aus, dass der Lenker erst bei der Auffahrt Dornach auf die A7 aufgefahren sei, und er schloss auch eine Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren dezidiert aus; die Geschwindigkeit sei ausschließlich mittels Lasermessung festgestellt worden, nämlich 291 m vor dem Standort des Polizeifahrzeuges. Dass dem Bw niemand den Messort sagen hätte können, verwundere ihn. Darüber habe es bei der Amtshandlung keine Diskussionen gegeben.

Bereits bei der Erstinstanz wurde der Eichschein für das verwendete Lasermessgerät vorgelegt, aus dem sich ersehen lässt, dass dieses zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht war.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Aussagen des Zeugen RI C insofern glaubwürdig, als dieser die Lasermessung so geschildert hat, wie sie dort ständig durchgeführt wird, nämlich vom Standort her, von dem aus ungehinderte Sicht auf den in Richtung Norden fahrenden Verkehr besteht, sodass ein einwandfreies Anvisieren der vorderen Kennzeichentafeln nachvoll­ziehbar ist. Da die Aufmerksamkeit der Beamten bei Lasermessungen von diesem Standort aus ausschließlich auf den von der Vöest-Brücke ankommenden Verkehr gerichtet ist, wäre der Bw, wäre er tatsächlich erst bei der Auffahrt Dornach auf die A7 aufgefahren, den beiden Polizeibeamten nie aufgefallen, zumal sch die Auffahrt Dornach kurz nach km 14.500 befindet.

Die Nachfahrt ist unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den um diese Zeit während der Ferien im Sommer üblicherweise herrschenden Verkehrs­verhältnissen einwandfrei möglich. Auch wenn dem Bw das Polizeifahrzeug offenbar erst nach dem Ende der Auffahrt Treffling hinter sich auffiel, sind seine Behauptungen von einer Geschwindigkeitsfeststellung im Nachfahren reine Vermutungen. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h über­schreitet.

 

Auf der Mühlkreisautobahn A7 besteht auf der Richtungsfahrbahn Nord im Abschnitt vor Beginn des Bindermichltunnels, dh ab etwa km 4.500, bis nach der Auffahrt Dornach bei km 14.715 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h.

Nach den unbedenklichen Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bw als Lenker eines auf seinen Arbeitgeber zugelassenen Firmenfahrzeuges am 16. August 2011 um 7.53 Uhr mit einer Geschwindigkeit von (nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen) 113 km/h bei km 14.039 kurz vor der Ausfahrt Dornach unterwegs war, was vom Standort bei km 14.330 vom Zeugen RI C, einem im Umgang mit Lasermessgeräten der Bauart LTI 20.20 in der Bauart Truspeed geschulten und geübten Beamten der Autobahnpolizei Neumarkt/M. durch die ordnungsgemäß durchgeführte Laser­messung mit dem geeichten Lasermessgerät Nr. 511 festgestellt wurde. Nach den unbedenklichen Ergebnissen des Beweisverfahrens ist eine Verwechslung des gemessenen mit dem vom Bw gelenkten Kombi auszuschließen.

Der Bw hat lediglich behauptet, von der Auffahrt Dornach auf die A7 aufgefahren zu sein; er hat dazu nichts näheres ausgeführt und ist auch zur Berufungs­verhandlung nicht erschienen. Er hat offenbar auch bei der Amtshandlung den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht abgestritten, obwohl ein sofortiges derartiges Vorbringen naheliegend wäre. Da es sich um eine Über­schreitung um mehr als 30 km/h handelte, war ein Organmandat an Ort und Stelle ausgeschlossen und Anzeige zu erstatten. Nach den Ergeb­nissen des Beweisverfahrens ergab sich in der Berufungs­verhandlung keinerlei Einwand gegen die Verwertbarkeit des Messergebnisses und damit an dessen Heranziehbarkeit als Grundlage für den Tatvorwurf.

 

Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2d StVO 1960 von 70 bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat die bisherige Unbescholtenheit des Bw in ihrem Zuständig­keits­bereich als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und die finanziellen Verhältnisse des Bw mit 1000 Euro netto monatlich – der Bw hat bei der Amtshandlung seinen Beruf mit "Baggerfahrer" angegeben – und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt; dem hat der Bw nicht wider­sprochen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung von Geschwindigkeits­beschrän­kungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe ange­messen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmungen der §§20 oder 21 VStG legen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung: 113 statt 80 km/h

 

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