Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101056/4/Fra/Ka

Linz, 15.06.1993

VwSen - 101056/4/Fra/Ka Linz, am 15.Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des T.M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.K., gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 27. Oktober 1992, VerkR-96.., betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 600 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 1992, VerkR-96.., über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Tage Ersaztfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 15. Mai 1992 um ca. 17.50 Uhr auf der .. in Richtung O., den PKW, Kennzeichen .. im Gemeindegebiet von K., ca. zwischen km 19,4 und 21,8 im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 175,60 km/h, sowie im Gemeindegebiet von O. ca. zwischen km 21,950 und 22,250 im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Der Beschuldigte wendet sich mit der fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis gegen das Ausmaß der über ihn verhängten Geldstrafe. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und dadurch dessen Zuständigkeit ausgelöst. Er entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung zur Strafbemessung an, auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen zu haben (Einkommen: laut Steuerbescheid, Vermögen: Wohnhaus mit angeschlossener Werkstätte, für Gattin und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig). Als straferschwerend wertete sie die Tatsache, daß der Beschuldigte wiederholt einschlägig vorbestraft aufscheint. Als strafmildernd wurde das Geständnis gewertet. Die belangte Behörde hat daher die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen ausreichend aufgezeigt. Eine Ermessensüberschreitung kann nicht konstatiert werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat fügt hinzu:

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist festzustellen, daß Geschwindigkeitsübertretungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gehören und die häufigsten Unfallursachen darstellen. Die körperliche Integrität von Verkehrsteilnehmern, welche durch derartige Verstöße gefährdet werden, stellt jedoch ein äußerst schützenswertes Rechtsgut dar. Die hier vorliegende Übertretung weist daher einen erheblichen Unrechtsgehalt auf. Das Ausmaß der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist eklatant. Daß die Einhaltung dieser Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Zweifellos kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Einziger Grund für die Herabsetzung der Strafe war der Umstand, daß zwei Vormerkungen welche zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidungen noch zu Recht als erschwerend herangezogen wurden, zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gemäß § 55 Abs.2 VStG jedoch als getilgt anzusehen sind, und daher nicht mehr als Erschwerungsgrund in die Strafbemessung einfließen dürfen, was zu einer entsprechenden schuldmindernden Reduzierung der Strafe führte.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch aufgrund der oa Umstände sowie aus spezialpräventiven Überlegungen - auch unter dem Blickwinkel der vom Berufungswerber aufgezeigten Fakten und Motive - nicht vertretbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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