Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522799/26/Kof/Rei

Linz, 16.03.2012

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W S, geb. x, A, L vertreten durch Frau Mag. S W, pA O, W, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.02.2011, AZ: F 10/456455 betreffend Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E und F, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und Herrn W S die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E und F wie folgt erteilt:

-         Befristet bis 28. August 2012

-         Nachuntersuchung mit fachärztlich–psychiatrischer Stellungnahme bis 28. August 2012

-         Kontrolluntersuchungen MCV, CDT, Gamma-GT, Cholinesterasen – vorzulegen am  16. April 2012;  29. Mai 2012;  16. Juli 2012;

     28. August 2012  –  jeweils +/- 1 Woche.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit dem Jahr 1956 im Besitz einer Lenkberechtigung, zuletzt für die Klassen A, B, B + E und F – inklusive einer Verlängerung nach § 8 Abs. 5 FSG – befristet bis 25. April 2011.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung für diese Klassen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat die verkehrspsychologische Stellungnahme, erstellt von Herrn
Dr. WRS vom 22.03.2011 sowie vom 19.04.2011 und die psychiatrische Stellungnahme, erstellt von Frau Dr. CZ vom 19.01.2012 vorgelegt.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. EW, hat daraufhin das amtsärztliche Gutachten vom 28.02.2012 Ges-310666/7-2012 erstellt und in diesem – vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachten ausgeführt, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, B + E und F geeignet ist unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflagen.

 

Die Rechtsvertreterin des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 15. März 2012 mitgeteilt, dass der Bw mit der empfohlenen Befristung und den Auflagen einverstanden ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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