Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560152/2/Re/Sta

Linz, 16.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn D M S, M, vom 31. Jänner 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 17. Jänner 2012, Zl. SO10-534777-As-Br, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß § 30 Oö. Mindest­sicherungsgesetz ( Oö. BMSG)  zu Recht erkannt:

 

 

          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

iVm §§ 27, 30 Abs.1 und 2 und 49 Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit dem Bescheid vom 17. Jänner 2012, SO10-534777-As-Br, den Antrag des D M S, geb., wohnhaft L-V-S, M, vom 22. Dezember 2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, mit Ladung vom 2. Jänner 2012 sei der Berufungswerber aufgefordert worden, am 10. Jänner 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vorzusprechen. Er habe sich jedoch bei der belangten Behörde nicht gemeldet. Er habe daher nicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. In § 30 Abs.1 Oö. BMSG sei die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die hilfesuchende Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters geregelt. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht seien die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen, erforderliche Urkunden und Unterlagen beizubringen und die erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Berufungsweber nicht nachgekommen, weshalb für den Antrag die Entscheidungsgrundlage fehle.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin im Wesentlichen begründend vorgebracht, der Antrag auf Sicherung des Lebensunterhaltes sei abgelehnt worden, weil er nicht vor Ort gewesen sei. Er sei jedoch da gewesen, hatte sich jedoch verspätet und ersuche, den Antrag weiter zu bearbeiten.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dabei mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde bereits beabsichtigt gewesen sei, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, um diese dem Berufungswerber im Rahmen eines neuerlich vereinbarten Termins am 20. Februar 2012 auszuhändigen. Dieser Termin sei jedoch vom Berufungswerber neuerlich nicht wahrgenommen worden, weshalb die Berufung vorzulegen war.

Gemäß § 49 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung zuständig. Dieser hat gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon auf Grund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht als erforderlich erachtet wird, ist diese im Grunde des § 67d AVG nicht anzuberaumen.

 

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber hat mit dem Antrag vom 20. Dezember 2011 Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz beantragt. Gleichzeitig eingelangt ist ein Antrag auf Mindestsicherung für Frau I R, wohnhaft an derselben Adresse wie der Berufungswerber. Vorgelegt wurde vom Berufungswerber weiters eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Braunau vom 19. Dezember 2011 betreffend den Bezug einer Notstandshilfe für den Zeitraum Jänner 2011 bis 11. Dezember 2011, weiters die Bestätigung eines Inkassoservice über offene Forderungen von 821,27 Euro, einen Kontoauszug mit einem aktuellen Kontostand von 1,63 Euro sowie einen Versicherungsdatenauszug der Österr. Sozialversicherung, Versicherungsnummer vom 2. Jänner 2012, welcher seit 2. Mai 2011 den Bezug einer Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, ausweist. Laut Anfrage beim ZMR ist der Berufungswerber in M, L-V-S, wohnhaft und scheint als Unterkunftgeber I R an derselben Adresse auf.

Die belangte Behörde hat den Antragsteller mit Ladung vom 2. Jänner 2012 nachweisbar aufgefordert, am 10. Jänner 2012 bei der Behörde vorzusprechen und als erforderliche Unterlagen Reisepass oder Personalausweis, Nachweis über Sparvermögen, Zulassungsscheine von Kraftfahrzeugen, Kontoauszüge der letzten 6 Monate sowie Nachweis über eine Arbeitsaufnahme ab 9. Jänner 2012 beizubringen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG die hilfesuchende Person verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und in diesem Rahmen erforderliche Angaben zu machen, erforderliche Urkunden oder Unterlagen beizubringen und erforderliche Untersuchungen zu ermöglichen, anderenfalls der Antrag mangels Entscheidungsgrundlage zurückzuweisen sei. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen werde, wenn er der Ladung unentschuldigt keine Folge leistet und die oben angeführten Unterlagen nicht vorlägen.

Laut Aktenvermerk vom 17. Jänner 2012 hat der Berufungswerber weder vorgesprochen noch Unterlagen vorgelegt, weshalb in der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid vom 17. Jänner 2012 erging.

 

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde auf Grund der daraufhin eingebrachten Berufung versucht hat, den Berufungswerber neuerlich vorzuladen. Mit Ladung vom 7. Februar 2012 wurde er aufgefordert, am 20. Februar 2012 bei der Behörde zu erscheinen und als Unterlagen einen Reisepass, aktuelle Bewerbungen, Nachweis über die Vormerkung bei Leasingfirmen, Nachweis über Sparvermögen sowie Kontoauszüge der letzten 6 Monate, ein aktuelles Leistungsblatt vom AMS sowie die AMS-Terminkarte beizubringen. Auch diese termingebundene Aufforderung hat der Berufungswerber ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen.

 

 

5. Erwägungen des Unabhängige Verwaltungssenates:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG kann die Behörde, wenn eine hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Wie oben festgestellt, hat die belangte Behörde den Berufungswerber nachweislich über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen. Es wurden auch ausdrücklich die beizubringenden erforderlichen Unterlagen in der gleichzeitig ausgesprochenen Ladung vom 2. Jänner 2012 aufgelistet. Innerhalb offener Frist hat sich der Berufungswerber weder entschuldigt, noch ist er bei der belangten Behörde erschienen, noch hat er entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wenn er in der Berufung anführt, er wäre bei der belangten Behörde gewesen, allerdings verspätet, so kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil wesentlich für die Zurückweisung das Nichtbeibringen der erforderlichen Unterlagen anzusehen ist.

 

Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage im Grunde des § 30 Abs.2 Oö. BMSG zurückzuweisen. Da dieser festgestellte Sachverhalt auch unbestritten blieb, war auch die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass diese Berufung das mit Antrag vom 20. Dezember 2011 eingeleitete Verfahren nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz abschließt. Der Berufungswerber hat die Möglichkeit, einen neuerlichen Antrag – zweckmäßiger Weise mit vollständigen Unterlagen – bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

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