Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166504/14/Kei/Th

Linz, 27.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der E. M., wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. Oktober 2011, Zl. VerkR96-1486-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

II.             Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Engerwitzdorf, Ortsgebiet Gallneukirchen, Anton-Riepl-Straße 4a, Parkplatz, Ärztezentrum.

Tatzeit: 02.05.2011, 09:30 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, FORD Focus, grau

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs.5 StVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00                 92 Stunden                             § 99 Abs.3 lit.b StVO. 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. November 2011, Zl. VerkR96-1486-2011, Einsicht genommen und am 8. März 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Berufungswerberin (Bw) befragt und die Zeugen Mag. D. S., E. K. und RI E. M. einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen der in der Verhandlung befragten Personen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Die Bw war vor dem gegenständlichen Vorfall durch eine sie behandelnde Ärztin in Gallneukirchen angewiesen worden, dass sie sich dann, wenn bestimmte Symptome bei der Person der Bw auftreten, sofort bei der Ärztin melden solle bzw. müsse. Derartige Symptome sind zur gegenständlichen Zeit vorgelegen.

Unmittelbar nach erfolgter medizinischer Abklärung durch die Ärztin hat die Bw sofort nach Verlassen der Arztpraxis von sich aus Verbindung mit der Geschädigten Mag. D. S., die sich bei deren abgestelltem Pkw befand, aufgenommen, und die Bw verständigte dann von sich aus auch noch die Polizeiinspektion Pregarten (sie war persönlich dort). Vor diesem angeführten Hintergrund ist das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden der Bw wird als geringfügig beurteilt. Der geringfügige Sachschaden, der im gegenständlichen Zusammenhang entstanden ist, wurde mittels eines Lackstiftes repariert.

Die Folgen der gegenständlichen Übertretung werden als unbedeutend qualifiziert.

Es liegen beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I. und II.) zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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