Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252972/17/BMa/Th

Linz, 09.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Dr. X und Dr. X, Rechtsanwälte in X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 25. August 2011, SV96-61-2009/Gr, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht:

 

 

      I.      Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.) § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

zu II.) § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Innenausbau GmbH, mit Sitz in X, X, strafrechtlich zu verantworten, dass – wie von Organen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck festgestellt wurde – die genannte Firma zumindest am 24.3.2009 um 14.10 Uhr (Kontrollzeitpunkt) die polnischen Staatsangehörigen

1.) X, geb. am X

2.) X, geb. am X und

3.) X, geb. am X

auf der Baustelle "X", X, mit Trockenbauarbeiten im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von jeweils    falls diese uneinbringlich                   Gemäß

2.000,-- Euro (gesamt:  ist, Ersatzfreiheitsstrafe           § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a

6.000,-- Euro               von jeweils 72 Stunden           AuslBG

                                      (gesamt 216 Stunden)

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

600,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
6.600,-- Euro."

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten sei von Kontrollorganen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck festgestellt worden und daher sei als erwiesen anzusehen, dass die auf der Baustelle angetroffenen Ausländer nicht als eigenständige Unternehmer tätig geworden, sondern vielmehr in einem Dienstverhältnis zur GmbH des Beschwerdeführers gestanden seien. Bei der Strafbemessung wurden geschätzte Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie das Nichtvorliegen von strafmildernden und straferschwerenden Gründen zugrunde gelegt.

 

1.3. Gegen dieses dem Rechtsvertreter des Bw am 31. August 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. September 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. Darin wird vorweg auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu VwSen-252630/7/Gf/Mu vom 26. Juli 2011 verwiesen. Der Sachverhalt dieses vorgenannten Verfahrens sei mit dem nunmehrigen Sachverhalt ident. In beiden Verfahren habe der Berufungswerber ausgeführt, dass Auftragnehmer der X Innenausbau GmbH der erstangeführte Ausländer X gewesen sei, mit diesem sei ein Werkvertrag geschlossen worden. Dieser habe sich der Hilfe der Herren X und X bedient, ohne dass diese in einem direkten Auftragsverhältnis mit der X Innenausbau GmbH gestanden seien. Zusammenfassend wurde abschließend festgehalten, dass Herr X und Herr X über eigenständige Gewerbeberechtigungen verfügen würden. Beim gegenständlichen Auftrag habe aber nur Herr X als Subunternehmer fungiert. X hätte das Unternehmerrisiko getragen, weil er für allfällige Mangelhaftigkeiten seines Gewerks gegenüber der X Innenausbau GmbH zu haften gehabt habe. Die Arbeitszeit habe variiert, X habe seine Arbeitsleistung selbständig einteilen können. X habe sich der Herren X und X zur Werkvertragserfüllung bedient. Dies ergebe sich auch aus den am Vorfallstag angefertigten Personalblättern. Die Höhe der in Rechnung gestellten Beiträge würden keine dienstnehmerähnlichen Bezüge darstellen und auch aus dem Tragen der Arbeitskleidung mit der Aufschrift könne nicht auf arbeitnehmerähnliches Verhältnis geschlossen werden. Unter Verweis auf den Inhalt des Erkenntnisses des UVS zu VwSen-252630/7/Gf/Mu und unter Bedachtnahme auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird abschließend beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu wird die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt, weil es sich um einen Erstvorwurf im Hinblick auf den Berufungswerber handle.

 

2.1. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. September 2011 dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.   

Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu SV96-61-2009/Gr und den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenats VwSen-252630-2010. Am 24. Februar 2012 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bw mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung und ein Vertreter der Organpartei gekommen sind. Als Zeugen wurden X, X, X und das Kontrollorgan X einvernommen.

 

2.2. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt, der sich im Wesentlichen mit jenem im Verfahren VwSen-252630 deckt, wird festgestellt:

Am 24. März 2009 haben Aufsichtsorgane des Finanzamtes Gmunden-Vöckla­bruck im Zuge einer gegen 14:10 Uhr durchgeführten Kontrolle einer Baustelle in der X in X festgestellt, dass dort drei polnische Staatsangehörige für das Unternehmen des Rechtsmittelwerbers diverse Trockenausbauarbeiten (Abladen und Verspachteln von Rigipsplatten) ausgeführt haben.

 

X verfügt seit 2003 über eine Gewerbeberechtigung für die "Aufstellung und Montage von mobilen, statisch belanglosen Trenn- und Ständerwänden durch Schrauben oder Zusammenstecken von fertig bezogenen Elementen" sowie seit März 2010 über die Gewerbeberechtigung "Verspachteln" und war auch in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert. Zum Tatzeitpunkt verfügte der von X zu Arbeiten beigezogene X über die Gewerbeberechtigung "Verspachteln". X hat den Bw erst durch seine Tätigkeit auf Baustellen kennengelernt. Anfänglich hat er über Inserate versucht, Aufträge zu bekommen, später war er in der Branche bekannt und verschiedene Firmen sind an ihn herangetreten.

 

Für diverse Arbeitsstunden bzw. Arbeiten auf dieser Baustelle wurden die Ausländer auf Grund entsprechender Rechnungen entweder pauschal oder entsprechend der Quadratmeterzahl der ausgebauten Fläche entlohnt.

Der Bw hat mit X mündlich einen Werkvertrag geschlossen, in dem das zu erstellende Werk bezeichnet und das Fertigstellungsdatum vorgegeben wurde. Es wurde auch ein Haftungsrücklass von 5% der Auftragssumme vereinbart für allfällig auftretende Mängel (Seite 6 des Tonbandprotokolls vom 24. Februar 2011). Bei korrekter Ausführung ist dieser nach drei Jahren an den Auftragnehmer auszuzahlen. X hat seine Arbeitskleidung beim Bw gekauft und sein Werkzeug selbst zu seinen Arbeiten mitgebracht. Das zu verarbeitende Material wurde vom Bw beigestellt. X hat seine Arbeitszeit selbst festgelegt, er hat bei Bedarf weitere Arbeiter wie z.B. X zur Erstellung des Werks beigezogen. Seine Arbeit wurde vom Bw insbesonders hinsichtlich der Einhaltung von vorgegebenen Terminen kontrolliert.

X hat in unregelmäßigen Abständen Rechnung gelegt und das Entgelt wurde auf dessen Konto überwiesen.

Im Jahr 2009 hat X im Rahmen seiner seit dem Jahr 2003 bestehenden Gewerbeberechtigung nicht nur Aufträge für die Firma des Bw ausgeführt, sondern auch für die Fa. X.

 

X und X wurden von X den Arbeiten beigezogen. Sie standen in keinem Vertragsverhältnis zum Bw (weder als beschäftigte Arbeiter noch auf Grund eines Werkvertrags).

 

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der zu VwSen-252630 festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen ident mit dem nunmehr vorgeworfenen ist. So wurde anlässlich einer Kontrolle eine Anzeige sowohl nach dem ASVG als auch nach dem AuslBG erstattet.

Das Erkenntnis vom 26. Juli 2011, dem der dort festgestellte Sachverhalt zugrunde liegt, ist in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere hat auch die Organpartei von der Erhebung einer Beschwerde Abstand genommen.

Weil nach dem AuslBG andere rechtliche Gesichtspunkte zu prüfen sind, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig.

Die übereinstimmenden, glaubwürdigen Zeugenaussagen in dieser, die auch mit dem Akteninhalt und den Aussagen des Bw nicht in Widerspruch stehen, konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

3.2. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten" Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder als Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 Arbeitskräfteüberlassungs­gesetz anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend sei, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist (VwGH 4.9.2006, Zl. 2006/09/0030 mit Vorjudikatur).

Maßgeblich für diese Beurteilung seien vielmehr sämtliche für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürften, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten seien (VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241).

Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs.2 AuslBG in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen.

 

Was unter arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen zu verstehen ist, ist nach Judikatur und Lehre unumstritten. Aufgrund des in § 2 Abs.4 AuslBG ausdrücklich normierten Grundsatzes der Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes kommt es auch im Fall eines vorgelegten Werkvertrages zwischen einem Unternehmen und Ausländern nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragsparteien zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Arbeitnehmerähnlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass an sich ein Arbeits-(Vertrags-)Verhältnis nicht vorliegt, d.h. dass die für den Arbeitnehmertypus charakteristischen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit zu gering ausgeprägt sind, um daraus ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ableiten zu können, jedoch in einem gewissen Umfang gegeben sind. Wesen der Arbeitnehmerähnlichkeit ist, dass der Verpflichtete in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Minimum beschränkt ist. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist.

 

Die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Vereinbarung allein kann die Anwendung der Bestimmungen des AuslBG über das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nicht beseitigen, vielmehr sind dafür die tatsächlichen Umstände maßgeblich, unter denen der Ausländer verwendet wird (VwGH vom 16.5.2001, 98/09/0353). Das Vorliegen einzelner, auch für einen Werkvertrag sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt (VwGH vom 15.9.2004, 2001/09/0233).

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2005/08/0003, 16.10.2008, Zl. 2008/09/0232-3).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vereinbarung über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer vom Auftraggeber übernommenen, zu seinem Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dienen, keinen Werkvertrag, sondern eine Arbeitskräfteüberlassung dar (vgl. VwGH 7.7.1999, Zl. 97/09/0311 - Herstellung einer Vollwärmeschutzfassade, Abrechnung nach Quadratmetern). Im gleichen Sinn äußerte sich der VwGH beispielsweise zur Montage bloß mechanischer Aufzugteile (13.9.1999, Zl. 97/09/0147), zur Herstellung von Durisolmauern (6.5.1999, Zl. 97/09/0174), zu Verputzarbeiten (10.3.1999, Zl. 97/09/0310), zu Innenverputz-Mauer-Arbeiten (10.3.1999, Zl. 98/09/0209), zur Aufstellung von Zwischenwänden (21.10.1998, Zl. 96/09/0183), zur Errichtung von Ziegelmauern (19.12.1996, Zl. 95/09/0198) und zu Verfliesungsarbeiten (6.9.1994, Zl. 93/11/0162). Dies gilt auch dann, wenn Termin- und Leistungsumfang klar definiert sind (vgl. z.B. VwGH 6.9.1994, Zl. 93/11/0162).

 

Im gegenständlichen Fall aber war X einige Zeit bevor er begonnen hat, Aufträge vom Bw zu übernehmen, als Selbständiger tätig. Auch im Jahr 2009 hat er nicht ausschließlich Aufträge vom Bw bekommen, sondern auch für andere Firmen gearbeitet. X hat für das von ihm erbrachte Werk mit 5% der Auftragssumme als Haftrücklass gehaftet. Für das Werk wurde aufgrund des vorhandenen Plans pro m2 ein fixer Betrag festgesetzt und daraus ein Pauschalbetrag berechnet. Die Arbeitskleidung wurde von X dem Bw abgekauft. Für die Einhaltung des vereinbarten Endtermins war X alleine verantwortlich. Er hat bei Bedarf andere Personen für die Arbeit herangezogen. Aufgrund dieser Vertragsgestaltung ist – trotz Ausführung einfachster Arbeiten – im Jahr 2009 von einer selbständigen Tätigkeit des X auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass X die Gewerbeberechtigung "Verspachteln" erst 2010 innehatte, so hat er sich doch zum Tatzeitpunkt zur Ausführung der Arbeiten eines Befugten, nämlich X, bedient.

Dafür, dass X und X im Tatzeitpunkt zum Bw in einem Vertragsverhältnis gestanden sind, ergeben sich, außer dass diese Arbeitskleidung mit der Aufschrift der Firma des Bw getragen haben, keine Anhaltspunkte. Dass diese allenfalls für die Firma des X gearbeitet haben, ist nicht verfahrensgegenständlich.

 

Weil der Bw damit aber nicht das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt hat, war der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren war einzustellen.

 

Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

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