Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101059/4/Fra/<< Ri>>

Linz, 12.07.1993

VwSen 101059/4/Fra/<< Ri>> Linz, am 12. Juli 1993

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der I.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ..vom 18. Jänner 1993, VerkR96.. betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird s t a t t g e g e b e n ; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II.: Es entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 1993, VerkR96.., über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie, wie am 19. Oktober 1991 um 22.20 Uhr in R. vor dem Hause W. festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzerin des PKW .. dieses Fahrzeug einer Person zum Lenken überlassen hat, obwohl diese keine gültige Lenkerberechtigung besaß. Ferner wurde die Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte den Akt dem O.ö.Verwaltungssenat vor und begründete dadurch dessen Zuständigkeit. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das zuständige Einzelmitglied.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

1.3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z.3. KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Unter "Überlassen" wird ein aktives Tätigwerden verstanden. Sie erfolgt durch Übergabe des Zulassungsscheines und der Fahrzeugschlüssel (vgl. Anmerkung 3a zu § 103 Abs.1 Z3 KFG in Grubmann, Kraftfahrgesetz 1967, 3. Auflage). Wird daher einer Person die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes zur Last gelegt, gilt es, das Tatbestandsmerkmal des "Überlassens" zu beweisen.

I.3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht auf Grund des h. Erkenntnisses vom 3. Juni 1993, Zl. VwSen-101088/16/Sch/Shn, davon aus, daß Herr F.K.S. den in Rede stehenden PKW zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebenen Zeit und am angegebenen Ort gelenkt hat. Sowohl dem Spruch als auch der Begründung des hier angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß die Erstbehörde auf Grund des Umstandes, daß Herr Schäfer den Tat-PKW gelenkt hat, den Schluß gezogen hat, daß die Beschuldigte diesen PKW Herrn S. auch zum Lenken überlassen hat. Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend und überzeugt nicht. Es liegt dem angefochtenen Straferkenntnis kein Beweis in bezug auf das Überlassen des gegenständlichen PKW's zugrunde. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher auch nicht in der Lage, einen diesbezüglichen Sachverhalt entsprechend zu überprüfen. Das Sachverhaltselement "Überlassen" wäre erst vom UVS zu ermitteln. Dies würde jedoch der aufgrund des B-VG und aufgrund der MRK vorgegebenen Aufgabenstellung und Funktion des UVS als eine Einrichtung der Rechtmäßigkeitskontrolle und ein Garant des fairen Verfahrens widersprechen. Es ist nicht Aufgabe des UVS, aus eigenem ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, weil damit untrennbar eine Tätigkeit auch als Strafverfolgungsorgan verbunden wäre und wenn Ermittlungsergebnisse überhaupt fehlen, dem Berufungswerber de facto auch eine Instanz weggenommen würde.

Nur am Rande sei erwähnt, daß auch das oben zitierte Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates betreffend F. K.S. keinesfalls zwingend zum Schluß kommt, daß Frau K.Herrn S. denin Rede stehenden PKW überlassen hat (siehe Beweiswürdigung auf Seite 6, 1. Absatz).

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

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