Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 05.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufungen von X und X, jeweils X, X, X, X und X, X sowie X und X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 29. September 2011, Ge20-32178/01-2011, betreffend Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage für den Zusammenbau von Zukaufteilen auf bereitgestellten Fahrzeugen, kleine Korrekturen von Zukaufteilen und die Reparatur von LKW-Aufbauten samt Waschplatz auf dem Grundstück Nr. X, KG. X, Gemeinde X, gemäß §§ 74, 77, 78 und 359 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I. Aus Anlass der Berufung von X und X sowie X wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit wird zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

II. Die Berufung von X und X sowie X und X wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 und Abs.4 iVm § 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF BGBl. Nr. I 100/2011 (AVG)


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden wurde der X Spezialaufbauten GmbH, X, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für den Zusammenbau von Zukaufteilen auf bereitgestellten Fahrzeugen, kleinen Korrekturen von Zukaufteilen und die Reparatur von LKW-Aufbauten samt Waschplatz auf dem Grundstück Nr. X, KG. X, Gemeinde X, mit einer Rahmenbetriebszeit werktags Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie für Arbeiten in der Werkstatt und für den Betrieb des Waschplatzes werktags Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dem bekämpften Bescheid liege ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren zugrunde. Die Projekts- und Verhandlungsunterlagen seien widersprüchlich. Die Trinkwasserversorgung sei durch die projektierte asphaltierte Zufahrtsstraße zum zu errichtenden Betrieb gefährdet. Die projektierte Oberflächenentwässerung des Betriebs sei aufgrund des Bodens, der aus wasserundurchlässigem Seeton bestehe, unmöglich. Es wurde auch auf bereits abgegebene Stellungnahmen verwiesen und diese wurden zum Gegenstand der Berufung erklärt. In der Stellungnahme vom 8. September 2011 wurden unter anderem auch wegen einer befürchteten Lärmbeeinträchtigung Lärmmessungen und die Erstellung eines Lärmemissionsgutachtens gefordert.

 

3. Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat ohne Abgabe einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt erster Instanz zu Ge20-32178/01-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte gemäß

§ 67d Abs.1 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.   in einfacher Ausfertigung

      a)   nicht unter Z1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu                                  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche                   technischen  Unterlagen  .......

 

Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

5.2. Gegenständlich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt der erstinstanzlichen Behörde zu Ge20-32178/01-2011, dass die Konsenswerberin mit Antrag vom 23. Mai 2011 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage im Standort X, Gewerbegebiet, Grundstück Nr. X –X, KG. X X, angesucht hat.

 

Als Projektsunterlagen wurden eine allgemeine Betriebsbeschreibung, Pläne, ein Abfallswirtschaftskonzept, ein Flächewidmungsplan und eine Anrainerliste eingereicht.

 

Nach Vorprüfung der Projektunterlagen hat die belangte Behörde mit Kundmachung vom 30. August 2011 eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 26. September 2011 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

 

Noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung langten bei der erstinstanzlichen Behörde Einwendungen der Berufungswerber ein; darin wurden unter anderem auch Einwendungen wegen befürchteter Lärmbelästigung durch das beabsichtigte Vorhaben vorgebracht (X, X und X, Stellungnahme vom 8. September 2011).

Die Nachbarn X, X und X, X und X und X waren bei der mündlichen Verhandlung am 26. September 2011 in X anwesend.

Der Verhandlung wurde ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger, ein Vertreter des Arbeitsinspektorrats für den 18. Aufsichtsbezirk, ein Vertreter des Marktgemeindeamts X und des Reinhalteverbands X beigezogen.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2011 haben die Berufungswerber X, X und X auszugsweise folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Wir nehmen die Einschränkung der Betriebszeiten grundsätzlich zur Kenntnis. Sollte der Betrieb zeigen, dass dennoch unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen festzustellen sind, geben wir schon jetzt bekannt, dass wir zusätzliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung verlangen werden.

 

Abgesehen davon verweisen wir auf unsere schriftliche Stellungnahme vom 08.09.2011 und halten diese vollinhaltlich aufrecht. So verlangen wir weiterhin, dass die bestehende Zufahrt benützt wird und erheben Einspruch gegen die projektierte Neuzufahrt."

 

Aufgrund der zur Kenntnisnahme der Einschränkung der Betriebszeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerber hinsichtlich ihrer Einwendung zur befürchteten Lärmbeeinträchtigung präkludiert sind.

 

Hingegen haben die bei der Verhandlung anwesenden nunmehrigen Berufungswerber X sowie X und X sowie der bei der Verhandlung nicht anwesende X weder vor Durchführung der mündlichen Verhandlung noch bis zum Schluss dieser Einwendungen erhoben.

Der vorgelegte Verwaltungsakt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich jener Berufungswerber, deren Berufung zurückgewiesen wurde, Mängel bei der Kundmachung der mündlichen Verhandlung vorgelegen sind.

Diese sind daher hinsichtlich ihres Berufungsvorbringens präkludiert.

 

Der der mündlichen Verhandlung beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige legte im Befund das geplante Vorhaben dar; in lärmtechnischer Hinsicht wurden von diesem aber keine Äußerungen getätigt und es wurde nach Abschluss der mündlichen Verhandlung auch kein weiteres lärmtechnisches Gutachten bzw. ein medizinisches Gutachten eingeholt.

 

Zunächst ist zu der oben zitierten Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Durchführung und zum Umfang des Ermittlungsverfahrens im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu verweisen. Demnach ist die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Errichtung oder Änderung einer Anlage gegeben sind und ob sich zu erwartende Emissionen auf die bestehende Situation zum Nachteil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefährdend auswirken, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

 

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welche Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt der Genehmigungswerberin zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartenden Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.

 

Erst sachverständig fundierte Feststellungen über den Charakter der erhobenen Lärmereignisse, der damit verbundenen Lärmspitzen und der Änderung der bestehenden Lärmsituation ermöglichen eine Abklärung aus medizinischer Sicht, welche Auswirkungen diese Emissionen ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen.

 

Dem medizinischen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs.2 GewO enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (VwGH 25.09.1990, 90/04/0035; 24.11.1992, 92/04/0119).

 

Aufgrund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden.

 

Im gegenständlichen Genehmigungsverfahren hat es die belangte Behörde unterlassen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens entsprechende Sachverständigengutachten zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf Lärm, einzuholen.

 

Dazu ist festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt von der Konsenswerberin keine ausreichenden (lärmtechnischen) Unterlagen im Sinne des § 353 GewO, die der Beurteilung zugrunde zu legen sind, vorgelegt und solche auch von der belangten Behörde nicht eingefordert wurden.

 

Das im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die Gewerbetechnik. Ermittlungen über die von dem den Verfahrensgegenstand bildenden Vorhaben ausgehenden, auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen, nach Art und Ausmaß bedingt durch Lärm, wurden nicht geführt. In Ermangelung dieser Ermittlungen wurde auch kein medizinisches Gutachten zur Frage eingeholt, welche Auswirkungen die durch das beantragte Vorhaben möglicherweise verursachten Änderungen des Ist-Maßes auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen haben.

 

Die vorliegenden Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, das wie oben ausgeführt auch insofern mangelhaft geblieben ist, als die vorgelegten Projektunterlagen für eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen der Betriebsanlage nicht ausreichend sind, sind jedenfalls nicht geeignet, eine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Rechtsfrage zu bilden, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn zu besorgen sind oder ob gegebenenfalls solche Gefährdungen oder Belästigungen durch Vorschreibung geeigneter Auflagen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können.

 

Nach Vorlage der im obigen Sinn ergänzten Projektunterlagen durch die Konsenswerberin wird es Aufgabe des lärmtechnischen Sachverständigen sein, aufbauend auf den Ergebnissen des festzustellenden oder durch Vorgaben eines lärmtechnischen Projektbestandteiles bekanntgegebenen Ist-Zustandes die ungünstigsten Immissionssituationen für die nächstgelegenen Anrainer zu berechnen. Für den Fall, dass eine Änderung der bestehenden Lärmsituation durch das beantragte Vorhaben zu erwarten ist, wird von der belangten Behörde auch ein medizinisches Gutachten einzuholen sein. Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates erscheint zur Vervollständigung der notwendigen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungsgrundlage für die Erlassung des Bescheides im Hinblick auf die gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen die Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung mit Sachverständigenbeweis betreffend der geltend gemachten Lärmeinwendungen im Sinne des § 66 Abs.2 als unvermeidlich, weshalb schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden war.

Ein weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen erübrigt sich daher.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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