Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522800/22/Kof/Kr

Linz, 05.04.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D W,
geb. x, A, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.2.2011, FE-113/2011 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn D W die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt wird:

-     Befristet bis 2. April 2013

-     Auflage: Vorlage Laborparameter Harnuntersuchung auf Drogen –

                   Metabolite (Cannabis) an die Bundespolizeidirektion Linz in der

    20., 25., 30., 35., 40., 45., 50. Woche 2012;  03., 08. und 13. Woche 2013;

    jeweils +/- 1 Woche.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§ 14 Abs.5 FSG-GV

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem
nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B
wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden folgende Unterlagen beigebracht

bzw. eingeholt:

-        psychiatrische Stellungnahme der Frau Dr. C Z,

     Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21. Juni 2011

-        verkehrspsychologische Stellungnahme gem. § 17 FSG-GV, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle GUTE FAHRT vom 29.07.2011

-        Laborbefunde vom 05.12.2011; 09.01.2012; 31.01.2012; 15.03.2012

-        amtsärztliches Gutachten der Frau Dr. E W,

     Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit

     vom 25.03.2011; vom 23.08.2011 – abgeschlossen am 07.11.2011;

     vom 09.12.2011 und – abschließend – vom 02.04.2012.

 

Das abschließende amtsärztliche Gutachten, sowie die diesem zugrundeliegenden oa. Befunde, ist/sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wird/werden
somit der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Die amtsärztliche Sachverständige führt im Ergebnis aus, dass der Bw zum
Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist –

mit der/den im Spruch angeführten Befristung und Auflagen.

 

Die im amtsärztlichen Gutachten vorgeschlagene Vorschreibung "regelmäßige fachärztliche Betreuung, sowie eine Psychotherapie" wäre sachlich gerechtfertigt, kann jedoch – mangels Rechtsgrundlage im FSG sowie in der FSG-GV – nicht
vorgeschrieben werden.

 

Der Vater des Bw – Herr GW – hat mit telefonischer Stellungnahme vom 5. April 2012 sich mit der Vorschreibung dieser Befristung und Auflagen einverstanden erklärt.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

 

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