Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101060/7/Fra/Ka

Linz, 12.07.1993

VwSen - 101060/7/Fra/Ka Linz, am 12.Juli 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der A.K. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 2. November 1992, VerkR3/1706/1991/Be, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 im Zusammenhalt mit § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 2. November 1992, VerkR3/1706/1991/Be, über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 eine Strafe verhängt, weil sie am 29. April 1991 um 19.35 Uhr, als Zulassungsbesitzerin des PKW's mit dem Kennzeichen .. diesen Herrn J.K. auf der M. Gemeindestraße im Ortsgebiet von M. im Gemeindegebiet von G. zum Lenken überlassen hat, obwohl ihr bekannt war, daß dieser nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung ist.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung.

2. Das Straferkenntnis wurde - wie sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein) und den ergänzenden Erhebungen des unabhängigen Verwaltungssenates ergibt - am 4. November 1992 durch Hinterlegung zugestellt. Das Rechtsmittel, welches mit 19. November 1992 datiert ist, wurde am 20. November 1992 zur Post gegeben; dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert.

3. Der oa. Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde - wie oben ausgeführt - am 4. November 1992 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist. Die Frist endete daher mit Ablauf des 18. November 1992. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweisbar erst am 20. November 1992 zur Post gegeben. Die Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt daher als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl.88/06/0210 ua) wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels der Berufungswerberin auch zur Kenntnis gebracht. Es wurde der Berufungswerberin mitgeteilt, daß das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels geprüft wird. Dieser läge dann vor, wenn die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Zustellversuche (3. November 1992 und 4. November 1992) vorübergehend ortsabwesend war. Die Berufungswerberin wurde ersucht, eine allfällig vorgelegene Ortsabwesenheit an diesen Tagen zu bescheinigen. Es wurde ihr nochmals Gelegenheit gegeben, eine entsprechende schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, daß, sollte binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens vom 29.3.1993, VwSen-101060/5/Fra/Ka, beim O.ö. Verwaltungssenat eine Äußerung nicht einlangen, dieser davon ausgehe, daß sie zum Zeitpunkt der Zustellversuche ortsanwesend war. Eine entsprechende Stellungnahme ist beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt.

Es war daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 4. November 1992 im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz auszugehen. Nach dieser Bestimmung sind hinterlegte Sendungen mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem hinterlegte Sendungen behoben werden könnten.

Es mußte daher das Rechtsmittel zurückgewiesen werden, ohne daß auf den eigentlichen Tatvorwurf eingegangen werden durfte.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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