Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730583/2/BP/WU

Linz, 27.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA der Türkei, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 16. Februar 2012, GZ.: Sich40-38051, betreffend die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben als die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 


Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 16. Februar 2012, GZ.: Sich40-38051, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 65b iVm. § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und dem Bw gleichgehend von Amts wegen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein türkischer Staatsangehöriger, am 28. April 2008 erstmals einen Wohnsitz in Österreich begründet habe und seitdem hier rechtmäßig aufhältig sei. Seit dem 3. Dezember 2009 lebe er an einem gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen. Die erste Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familienangehöriger" sei von 21. März bis 24. Juli 2008 gültig gewesen und zunächst jährlich, zuletzt mit Gültigkeit von 25. Juli 2010 bis 22. Juli 2012 verlängert worden. 

 

Der Bw sei bislang im Bundesgebiet wie folgt strafgerichtlich verurteilt worden:

 

Urteil des LG Wels vom 15. Dezember 2011, zu AZ.: 13 Hv 140/11h, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z. 1 und 2, 130 4. Fall sowie 15 StGB, Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.

 

Der Verurteilung lägen 8 Fälle zugrunde, in denen der Bw fremde bewegliche Sachen durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude, Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht habe, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

 

1.) In der Nacht zum 27. September 2011 habe der Bw gemeinsam mit einer weiteren Person in X eine SB-Staubsaueranlage aufgezwängt und den Verfügungsberechtigten einer KFZ-Firma 10 bis 15 Euro Münzgeld weggenommen.

 

2.) In der Nacht zum 27. August 2011 habe er alleine in X Verfügungsberechtigten der Lagergenossenschaft Gmunden – Laakirchen durch Aufbrechen der Staubsaugeranlage Münzgeld im Wert von ca. 15 Euro weggenommen.

 

3.) In der Nacht zum 28. August 2011 habe er gemeinsam mit einer weiteren Person in X Verfügungsberechtigten des Lokals X durch Aufbrechen der Brandschutztüre und Aufzwängen von Getränkeautomaten und Spielautomaten Münzgeld im Wert von ca. 250 Euro sowie eine Kellnerbrieftasche mit ca. 2.500 Euro weggenommen.

 

4.) In der Nacht zum 28. August 2011 gemeinsam mit einer weiteren Person in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen eines Zigarettenautomaten zu bestehlen versucht.

 

5.) Am 14. September 2011 habe er alleine in X Verfügungsberechtigten einer Pizzaria durch Überklettern eines Zaunes einen Laptop im Wert von ca. 200 Euro sowie eine Kellnerbrieftasche im Wert von 10 Euro weggenommen.

 

6.) In der Nacht zum 26. August 2011 habe er gemeinsam mit einer weiteren Person Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen des Tankdeckels eines abgestellten LKWs und Abzapfen ca. 150 Liter Diesel weggenommen; Schaden ca. 200 Euro.

 

7.) Am 25. September 2011 habe der Bw gemeinsam mit zwei weiteren Personen in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen des Tankdeckels eines abgestellten LKWs und Abzapfen ca. 250 Liter Diesel wegzunehmen versucht; Schaden von ca. 250 Euro 

 

8.) Am 7. September 2011 habe der Bw alleine in X Verfügungsberechtigten einer Pizzaria durch Überklettern eines Zaunes Diebsgut in unbekannter Höhe wegzunehmen versucht.

 

Weiters sei der Bw von der belangten Behörde alleine seit dem Jahr 2010 wegen 12 teils schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden, darunter Straftaten entgegen den Bestimmungen der StVO und des FPG.

 

Laut aktuellem Versicherungsdatenauszug habe der Bw seine erste Beschäftigung in Österreich am 29. September 2008 angenommen. Seither habe er jedoch auch immer wieder Leistungen des Arbeitslosengeldes und Notstandshilfe bezogen. Insgesamt habe er ca. 7 Monate Unterstützung vom AMS erhalten.

 

Einen Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung "A2" habe der Bw bislang nicht erbracht, obwohl er am 4. Juni 2008 einen entsprechenden Gutschein übernommen habe.

Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb die belangte Behörde die Erlassung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes beabsichtige.

 

Auf die Aufforderung zur Stellungnahme vom 9. Jänner 2012 hin habe der Bw schließlich die Möglichkeit zur Freiwilligen Rechtsberatung am 30. Jänner 2012 bei der belangten Behörde wahrgenommen. Bislang sei jedoch keine Vertretungsvollmacht bei der belangten Behörde eingelangt.

 

In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2012 habe der Bw ua. die Diebstähle (im Zeitraum eines Monats) und die darauf folgende Verurteilung zu 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt eingestanden. Die unbedingte Freiheitsstrafe habe er bereits im Ausmaß von 4 Monaten verbüßt, was im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sei.

 

Er bereue seine Taten, die er aus Unvernunft im Stande der Arbeitslosigkeit und aufgrund eines schlechten Bekanntenkreises begangen habe. Er habe daraus gelernt und sich von dem Bekanntenkreis getrennt. Er sei auch bemüht eine Arbeit zu finden und werde deren Aufnahme der Behörde bekannt geben. Er habe eine positive Arbeitseinstellung, was sich in dem Umstand zeige, dass er überwiegend beschäftigt gewesen sei.

 

Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot die Ehe und Beziehung zu seiner Gattin zerstören würde.

 

Mit 7. Februar 2012 sei eine Stellungnahme der Ehegattin des Bw eingelangt, in der diese darum ersucht, kein Aufenthaltsverbot gegen ihren Gatten zu erlassen.  

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass der Bw eine starke Neigung zu Eigentumsdelikten habe und acht einschlägige Taten innerhalb eines Monats begangen habe. Er sei also keinesfalls als unbescholten anzusehen. Das persönliche Verhalten des Bw stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und berühre das Grundinteresse an der Hintanhaltung der organisierten Eigentumskriminalität.

 

Darüber hinaus manifestiere sich die negative Einstellung des Bw zur österreichischen Rechtsordnung durch zahlreiche Verwaltungsübertretungen, darunter ua. Führerscheinentzug  wegen massiven Schnellfahrens, Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden sowie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG.

 

Der Bw weise auch jetzt noch ein erhebliches kriminelles Potential auf, weshalb ihm eine negative Zukunftsprognose ausgestellt werden müsse.  

 

Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 61 FPG sei festzuhalten, dass der Bw seit knapp 4 Jahren in Österreich rechtmäßig niedergelassen sei und seit gut 2 Jahren mit seiner österreichischen Ehegattin einen gemeinsamen Wohnsitz begründet habe. Der Ehe entstammten bislang keine Kinder. Der Bw verfüge bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei im Verhältnis zum Lebensalter als kurzfristig zu betrachten.

 

Die Deutschkenntnisse des Bw könnten als gut eingestuft werden, auch wenn er bislang – entgegen der Integrationsvereinbarung – keinen Nachweis über diese Sprachkenntnisse auf Niveau "A2" erbracht habe.

 

Bis zum 14. Februar 2012 sei der Bw insgesamt 851 Tage in verschiedenen (häufig wechselnden) Dienstverhältnissen gestanden, habe aber auch immer wieder soziale Leistungen (wie Arbeitslosengeld) in Anspruch genommen. Aufgrund der Tatsache, dass der Bw aktuell Arbeitslosengeld beziehe, sei der Eingriff in das Berufsleben des Bw durch die fremdenpolizeiliche Maßnahme als vernachlässigbar anzusehen.

 

Ein gewisses Maß an Integration könne dem Bw jedoch nicht abgesprochen werden. Die soziale Integration sei jedoch erheblich durch das kriminelle Verhalten des Bw und durch seine zahlreichen Verwaltungsübertretungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet geschmälert.

 

Der Bw sei weder strafgerichtlich noch verwaltungsrechtlich unbescholten.

 

Der Bw sei aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Türkei, der dort genossenen Schulausbildung und der kulturellen Sozialisierung in seinem Heimatstaat dort keinesfalls entwurzelt, weshalb ihm eine Rückkehr zumutbar erscheine. Die allenfalls mit einem wirtschaftlichen Neubeginn verbundenen Schwierigkeiten müssten mit Bedacht auf das öffentliche Interesse in Kauf genommen werden.

 

Betreffend die örtliche Trennung von der Ehegattin verweist die belangte Behörde auf die Möglichkeiten der modernen Kommunikationsmittel und auf allfällige Besuche der Ehegattin in der Türkei. Der Unterhaltspflicht könne der Bw auch vom Ausland nachkommen.

 

Die Interessensabwägung falle somit zugunsten der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele aus.

 

Zur Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes führt die belangte Behörde aus, dass der Wegfall des Gefährdungspotentials nicht absehbar sei, weshalb die höchstmögliche Zeitspanne zu wählen gewesen sei.

 

Betreffend die Erteilung des einmonatigen Durchsetzungszeitraums verweist die belangte Behörde auf § 70 Abs. 3 FPG   

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012.

 

Darin stellt der Bw zunächst den Antrag auf ersatzlose Behebung des in Rede stehenden Bescheides.

 

Begründend führt der Bw aus, dass er die begangenen Straftaten nicht bestreite, jedoch bereue. Er habe sie aus Unvernunft und im Zusammenhang mit einem schlechten Bekanntenkreis begangen, von dem er sich aber nun getrennt habe. Auch suche er derzeit wieder nach einer Beschäftigung, deren Vorliegen er der Behörde bekanntgeben werde.

 

Wie die Behörde aufgrund der Umstände,

-        dass der Bw bis zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten unbescholten gewesen sei,

-        dass der Begehungszeitraum relativ kurz (1 Monat) gewesen sei,

-        dass er bereue, die Straftaten begangen zu haben und daraus persönliche Konsequenzen gezogen habe,

-        dass er aus der unbedingten Haftstrafe vorzeitig entlassen worden sei, und daher auch das Gericht ausschloss, dass er eine gegenwärtige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle,

habe zur Annahme gelangen können, der Bw würde eine nachhaltige, maßgebliche, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, sei nicht nachvollziehbar und bleibe letztlich unbegründet. Dies gelte auch für die Einschätzung der negativen Zukunftsprognose.

 

Angesichts der aufrechten Ehe und Beziehung sowie all der obgenannten Gründe, möge die Behörde erkennen, dass der Bw keine gegenwärtige, erhebliche und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 67 FPG darstelle und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes absehen.  

 

 

2.1.  Mit Schreiben vom 6. März 2012 übermittelte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt zuständigkeitshalber dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Im Übrigen besteht kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Diese Vorgangsweise entspricht auch voll der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, zumal den sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Bw ohnehin Glaubwürdigkeit zugemessen wird.

 

Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen ua. vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/21/0528 und vom 5. Juli 2011; Zl. 2008/21/0671-6, explizit ausgeführt hat, dass im fremdenpolizeilichen Administrativverfahren ein Recht des Fremden von der Berufungsbehörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 65b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 112/2011 unterliegen Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z. 12) der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a, 65a Abs. 2, 66, 67 und 70 Abs. 3.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG ist Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsangehörige sind.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist § 65b FPG einschlägig, da der Bw Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen ist.

 

Die Verhängung von Aufenthaltsverboten für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ist in § 67 FPG geregelt, der durch § 65b FPG als anwendbar erklärt wird.

 

3.2.1. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

3.2.2. Nachdem sich der Bw erst seit 4 Jahren im Bundesgebiet aufhält, kommt § 67 Abs. 1 letzter Satz FPG nicht zur Anwendung.

 

Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nachhaltig und erheblich zu gefährden.

 

Bei Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffs "nachhaltig" ist festzuhalten, dass darunter sowohl eine nach Intensität als auch Konstanz vorliegende Wirksamkeit angesprochen wird. Als Synonym bzw. Deskription von nachhaltig könnte demnach auch "wirksam andauern" verstanden werden.

 

Zum Vorliegen des Tatbestandselements der Gegenwärtigkeit bedarf es eines Sachverhalts dessen Wirkungen nicht schon in der Vergangenheit erschöpft, sondern auch zumindest in die Gegenwart reichend anzusehen sind. Dies impliziert jedoch auch die Beurteilung einer aus Sicht des gegenwärtigen Augenblicks erstellten Zukunftsprognose.

 

"Erheblich" wiederum bedeutet in etymologischer Herleitung: "Schwer genug, um die Waagschale zu heben". Ursprünglich aus dem Rechtsbegriff Relevanz abgeleitet, übersteigt "erheblich" in der Gemeinsprache den Ursprungsbegriff der Intensität nach.

Die eben dargestellten Tatbestandselemente müssen zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes kumulativ gegeben sein.

 

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bw wegen des Verbrechens schweren, erwerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (teils vollendet, teils versucht) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt verurteilt. Dem lagen im Einzelnen 8 Straftaten zugrunde, die der Bw teils als Einzeltäter, teils in Verbindung mit anderen in einem Zeitraum von ca. einem Monat im Spätsommer / Frühherbst 2011 beging.

 

3.2.4.1. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.2.4.2. Beginnend bei der Verurteilung des LG Wels vom Dezember 2011 steht außer Zweifel, dass Einbruchsdiebstähle – noch dazu, wenn gewerbsmäßig begangen – eine erhebliche Gefährdung des Interesses der Gesellschaft am Schutz des Eigentumsrechts darstellen. Es ist dabei auch zu beachten, dass sich der Bw eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen wollte. Besonders ist hier auf die Vielzahl der Angriffe hinzuweisen. Dass sich diese "bloß" innerhalb eines Monats abgespielt hatten, mildert die Betrachtung nur unwesentlich, zumal die für die beschriebene Häufung der Delikte erforderliche kriminelle Energie doch beträchtlich sein muss.

 

Wenn der Bw Unvernunft als Entschuldigung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Begehung eines Verbrechens nicht mehr mit Unvernunft alleine zu rechtfertigen ist. Auch das Argument des falschen Bekanntenkreises, den der Bw nunmehr aufgegeben habe, kann nicht als wesentlich erkannt werden, da der Bw durchaus auch alleine kriminell aktiv wurde, weshalb diese Rechtfertigung ihn nicht maßgeblich zu exculpieren vermag.

 

Die begangenen Straftaten stellen also keinesfalls eine bloß punktuelle Gegebenheit dar, sondern zeigen eine gefestigte kriminelle Neigung, das Eigentum anderer zu respektieren. Abgerundet wird dieses Bild nicht zuletzt durch die Tatsache, dass der Bw während seines Aufenthalts vielfach Verwaltungsübertretungen beging, wobei hier – der belangten Behörde folgend – das zur Führerscheinabnahme führende Schnellfahren oder die Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall wie auch die fremdenrechtliche Übertretung zu erwähnen sind, die ein gerütteltes Maß an Rücksichtslosigkeit und Ignoranz der österreichischen Rechtsordnung gegenüber erkennen lassen.

All dies führt zur Bejahung der erheblich vorhandenen kriminellen Energie.

 

3.2.4.3. Die ebenfalls geforderte Nachhaltigkeit der Gefährdung liegt in Anbetracht der Schwere der Delikte und dem über Jahre gezeigten rechtsignorierenden Verhalten jedenfalls vor. Dem Bw muss ein ausgeprägtes Maß an krimineller Energie zugemessen werden, das in der oben beschriebenen Wirksamkeit voll zu Tage tritt.

 

3.2.4.4. Hinsichtlich der Gegenwärtigkeit des Gefährdungspotentials ist aber auf die der Intensität nach gefestigte kriminelle Energie des Bw hinzuweisen, die sich noch vor ca. einem halben Jahr voll manifestierte. Wenn der Bw nun vorbringt, seine Taten zu bereuen und sein Lebensumfeld geändert zu haben bzw. ändern zu wollen, ist doch entschieden darauf hinzuweisen, dass der verstrichene Zeitraum jedenfalls noch zu kurz ist, um eine derartige Änderung realistisch annehmen zu können. Der behauptete Gesinnungswandel des Bw muss sich erst zukünftig beweisen, um eine günstige Prognose ausstellen zu können. Diesem Umstand wird jedoch bei der Bemessung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung zu tragen sein. 

 

Ein Wohlverhalten in der Strafhaft, das regelmäßig zur Reduktion der Haft führt, ist nicht geeignet die Zukunftsprognose aus fremdenrechtlicher Sicht entscheidend zu beeinflussen. Aus dem Umstand der zweimonatigen Strafhaftverkürzung kann somit für den Bw nichts gewonnen werden.

 

3.2.4.5. Im Ergebnis ist also zu konstatieren, dass durch das vom Bw gezeigte Verhalten das öffentliche Interesse der Gesellschaft an der Verhinderung von strafbaren Handlungen generell, die Verhinderung von Eigentumsdelikten speziell, gegenwärtig, nachhaltig und erheblich gefährdet ist und ihm derzeit keinesfalls eine günstige Zukunftsprognose auszustellen ist.

 

Grundsätzlich liegt somit der Tatbestand des § 67 Abs. 1 vor, weshalb die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw zulässig erscheint.

 

Allerdings ist im in Rede stehenden Fall auch besonders auf das Privat- und Familienleben des Bw im Sinne einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der           bisherige      Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des           Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem           Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren           Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden           zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.2. Es steht außer Frage, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot spürbar in das Privat- und Familienleben des Bw eingreift, wobei schon an dieser Stelle anzumerken ist, dass dieses Privat- und Familienleben grundsätzlich als schützenswert zu erkennen ist. Im Bundesgebiet lebt  die Gattin des Bw, deren Interessen als österreichische Staatsangehörige nach § 61 Abs. 3 FPG besonders zu berücksichtigen sein werden. Ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten besteht seit Dezember 2009, also seit rund 2,5 Jahren. Bislang ist diese Ehe – nach der Aktenlage – kinderlos.

 

3.4.3. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer kann der Bw auf einen 4-jährigen Zeitraum in Österreich verweisen, wobei der Aufenthalt als rechtmäßig zu  qualifizieren ist.

 

Die berufliche Integration des Bw kann als eher durchschnittlich bezeichnet werden. Von den 4 Jahren des Aufenthalts stand er lediglich knapp 2,5 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis, wechselte relativ rasch die jeweiligen Dienstgeber und bezog zeitweise auch Unterstützungen der öffentlichen Hand. Von der belangten Behörde wird angemerkt, dass er zwar gut Deutsch spreche, jedoch den – laut der Integrationsvereinbarung – erforderlichen Nachweis bislang nicht erbracht habe. Dies zeigt wiederum einen eher nachlässigen Zugang des Bw betreffend seine Integrationswilligkeit. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung und der Vielzahl an Verwaltungsstrafen kann auch die soziale Integration bestenfalls als durchschnittlich angesehen werden. 

 

3.4.4. Nachdem der Bw erst im Alter von 18 Jahren nach Österreich gekommen ist, in der Türkei die Schulausbildung genoss sowie dort kulturell und sprachlich sozialisiert ist, scheint ihm eine Rückkehr in sein Heimatland jedenfalls zumutbar.

 

Wie schon angemerkt, besteht der gemeinsame Haushalt mit der Gattin erst seit wenigen Jahren. Die Trennung des Paares stellt fraglos für beide Beteiligte eine gewisse Härte dar, doch muss diese im Fall des Überwiegens der öffentlichen Interessen auch in Kauf genommen werden und die Beziehung auf die Möglichkeiten der modernen Kommunikationsmittel oder allfällige Besuche der Ehegattin in der Türkei reduziert werden. Einen absoluten Ausschließungsgrund für die Durchsetzung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme kann auch eine bestehende Ehe nicht bilden. Im vorliegenden Fall ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bw seine Gattin auch vom Ausland aus finanziell unterstützen kann. In diesem Sinn kann sich der Bw auch nicht durchschlagend auf das Interesse seiner österreichischen Ehegattin an seinem Verbleib im Bundesgebiet stützen.

 

3.4.5. Zu den strafgerichtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Verurteilungen des Bw bedarf es keiner weiteren Erläuterungen, weshalb hier auf Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses verwiesen wird. Jedenfalls ist diese Delinquenz schwer zu gewichten.

 

Das Privat- und Familienleben entstand nicht erst während eines aufenthaltsrechtlich unsicheren Status. Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden sind nicht erkennbar.

 

3.4.6. Aus all dem folgt, dass zwar ein spürbarer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw durch die Maßnahme zu bejahen ist, dass dieser aber im Verhältnis zu dem unter dem Punkt 3.2. eingehend dargestellten öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes weniger stark zu gewichten ist. Wie oben gezeigt, ergibt auch die besondere Berücksichtigung der Interessen der Ehegattin nach § 61 Abs. 3 FPG kein anderes Bild.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG nicht unzulässig scheint.

 

3.4.7. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den eben dargestellten Überlegungen, wodurch grundsätzlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw gerechtfertigt ist.

 

3.5.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auf § 67 Abs. 2 und 3 FPG zu verweisen.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot höchstens für die Dauer von 10 Jahren erlassen werden.

 

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

      1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

      2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

      3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

      4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

3.5.2. Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Im Hinblick auf § 67 Abs. 3 FPG wird deutlich, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, weshalb von einem maximalen Rahmen von 10 Jahren auszugehen ist. Unter dieser Berücksichtigung scheint die Festsetzung des Maximalrahmens im Verhältnis zu den vom Bw begangenen Straftaten, der daraus resultierenden Gefährlichkeitsprognose, den Interessen seiner österreichischen Ehegattin und nicht zuletzt aufgrund der von ihm nunmehr geäußerten Intention eines geänderten Lebenswandels als zu hoch bemessen.

 

Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich ist ein 3-jähriger Beobachtungszeitraum ausreichend, um dem Bw Gelegenheit zu geben der von ihm geäußerten Intention nachhaltig zum Durchbruch zu verhelfen.

 

3.6.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

3.6.2. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird dieser gesetzlichen Vorgabe gerecht.

 

3.7.1. Es war daher der Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, als die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre zu reduzieren, im Übrigen aber der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

3.7.2. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da der Bw offenkundig der deutschen Sprache mächtig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 05.07.2012, Zl.: 2012/21/0106-5

 

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