Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101062/3/Bi/Fb

Linz, 06.05.1993

VwSen - 101062/3/Bi/Fb Linz, am 6. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der A.A., vom 21. Jänner 1993 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 15. Dezember 1992, VerkR96/6286/1992/Ga, verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 1992, VerkR96/6286/1992/Ga, über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz 1988 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ihr ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz von 50 S auferlegt.

2. Die Rechtsmittelwerberin hat rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Dadurch wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, sie habe tatsächlich keinen Strafzettel am PKW vorgefunden, was vielleicht unglaubwürdig klinge, aber das ist ihr jetzt schon einige Male passiert. Sie ersuche auch ihre derzeitige Lage zu berücksichtigen; sie beziehe ein Arbeitslosengeld von 8.700 S und sei für ein Kind sorgepflichtig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus der Anzeige vom 13. Dezember 1991 geht hervor, daß der Meldungsleger RI S. am 19. November 1991 um 15.08 Uhr den PKW .., dessen Zulassungsbesitzerin die Rechtsmittelwerberin ist, in B., in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone an der T.gasse gegenüber dem Haus T.gasse, zweite Parkbox neben den Gebührenautomaten, abgestellt vorgefunden hat, ohne daß der erforderliche Parkschein vorgefunden wurde. Ein Verständigungszettel, dessen Kopie der Anzeige angeschlossen war, sei an der Windschutzscheibe des PKW angebracht, jedoch vom Fahrzeuglenker mißachtet worden.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus der Anzeige unzweifelhaft, daß der Meldungsleger beabsichtigt hat, die Rechtsmittelwerberin mittels Organmandat zu bestrafen, wobei deren Behauptung, sie habe am Fahrzeug keinen Verständigungszettel vorgefunden, da sie ansonsten die Strafe sofort bezahlt hätte, aus dem Akteninhalt nichts entgegenzusetzen ist. Auch wenn die Rechtsmittelwerberin keinen Rechtsanspruch auf die Verhängung eines Organmandates gehabt hat, kann ihr daraus, daß sie offensichtlich keinen Verständigungszettel vorgefunden und daher die Strafe nicht bezahlt hat, kein Nachteil entstehen.

Der Strafrahmen für Organstrafverfügungen reicht gemäß § 6 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz bis zu einer Geldstrafe von 300 S.

Die im Hinblick darauf neu bemessene Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Rechtsmittelwerberin (Arbeitslosengeld von ca. 8.700 S, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen), wobei mildernd kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1990 zu berücksichtigen war. Die verhängte Strafe soll die Rechtsmittelwerberin dazu anhalten, wenn sie ihren PKW schon in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die gegenüber den nunmehrigen Strafbeträgen doch als gering zu bezeichnende Parkgebühr zu bezahlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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