Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166460/9/Zo/REI

Linz, 27.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn K G, geb. 1973, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, L, vom 24.10.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 05.10.2011, Zl. VerkR96-1996-2011, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.03.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die gefahrene Geschwindigkeit von "184 km/h" auf "mindestens 182 km/h" richtiggestellt wird.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 72 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.02.2011 um 21.59 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der A25 bei km 7,247 in Weißkirchen an der Traun in Fahrtrichtung Wels gelenkt habe, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe (gefahrene Geschwindigkeit 184 km/h). Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36 Euro verpflichtet.  

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Polizisten auf Höhe des Tatortes bzw. davor nicht über eine längere Wegstrecke in einem gleichbleibenden Tiefenabstand hinter ihm nachgefahren seien. Die entsprechende DVD sei von der Behörde offensichtlich beigeschafft, allerdings nicht ausgewertet worden. Die Auswertung der DVD hätte zu einer für den Berufungswerber günstigeren Entscheidung führen können. Weiters sei in der Strafverfügung die Tatzeit mit 19.02.2010 angegeben, was nicht richtig sei. Die richtige Tatzeit, nämlich der 19.02.2011, sei dem Berufungswerber erstmals im Straferkenntnis vom 15.10.2011 vorgeworfen worden, weshalb bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Auch die Strafhöhe sei nicht nachvollziehbar. Diese sei sowohl general- als auch spezialpräventiv bei weitem überhöht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.03.2012. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurden die Videoaufzeichnungen der gegenständlichen Nachfahrt von einem Sachverständigen für Verkehrstechnik ausgewertet.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19.02.2011 um 21.59 Uhr den im Spruch angeführten PKW auf der A25 in Richtung Wels. Polizeibeamte in einem nachfahrenden Zivilstreifenfahrzeug fuhren dem Berufungswerber in einem ungefähr gleichbleibenden Abstand nach und führten eine Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten Messgerät der Marke MultaVision, Nr. 213738 durch. Am Zivilstreifenfahrzeug waren Reifen jener Dimension montiert, für welche der Eichschein ausgestellt ist. Diese Nachfahrt wurde auf Video dokumentiert und in weiterer Folge ausgewertet. Die Auswertung wurde von einem Sachverständigen überprüft und ergab, dass das Polizeifahrzeug im Auswertezeitraum eine Strecke von 206 Metern mit einer konstanten Geschwindigkeit von 195 km/h zurücklegte. Das Polizeifahrzeug hat sich auf dieser Fahrtstrecke dem Fahrzeug des Berufungswerbers um 2,6 Meter angenähert, woraus sich eine Geschwindigkeit des Berufungswerbers von 192 km/h errechnet. Von dieser Geschwindigkeit ist die fünfprozentige Eichfehlergrenze abzuziehen, sodass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 182 km/h verbleibt.

 

Zum Tatort ist noch festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsmessung im Bereich jenes Überkopfwegweisers, welcher sich bei km 7,5 befindet, begonnen wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

5.2. Die Auswertung der Videoaufzeichnung der gegenständlichen Nachfahrt ergab, dass der Berufungswerber in dem ihm vorgeworfenen Bereich eine Geschwindigkeit von mindestens 182 km/h eingehalten hat. Er hat die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

In formaler Hinsicht ist festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsmessung auf einer Strecke von etwas mehr als 200 Metern erfolgte, während dem Berufungswerber im Verfahren der Tatort mit Autobahnkilometer 7,247 – also einem bestimmten Punkt der Autobahn – vorgeworfen wurde. Diese Ungenauigkeit beim Tatort ist in rechtlicher Hinsicht jedoch irrelevant. Der Berufungswerber wurde dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt, noch besteht die Gefahr einer Doppelbestrafung. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden zwangsläufig immer innerhalb einer bestimmten Strecke, nicht jedoch an einem bestimmten Punkt, begangen und festgestellt, weil sich das Fahrzeug während des Messvorganges bewegt. Die gegenständliche Übertretung erfolgte jedenfalls im Bereich des vorgeworfenen Straßenkilometers.

 

Richtig ist das Berufungsvorbringen dahingehend, dass die Tatzeit in der Strafverfügung falsch, nämlich mit 19.02.2010 anstelle richtig mit 19.02.2011 angegeben war. Allerdings wurde am 17.06.2011 der Meldungsleger als Zeuge geladen und es wurde das richtige Datum, nämlich der 19.02.2011 in diese Ladung aufgenommen. Auch in der Zeugenniederschrift, welche dem Bw mit Schreiben vom 13.07.2011 zur Kenntnis gebracht wurde, ist der Vorfall richtig mit 19.02.2011 datiert. Dem Berufungswerber wurde daher der Tattag innerhalb der Verfolgungsverjährung von der Behörde richtig zur Kenntnis gebracht, weshalb die geltend gemachte Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Der Berufungswerber hat jenen Grenzwert, welcher die strengere Strafnorm des § 99 Abs.2e StVO 1960 begründet, nur ganz geringfügig überschritten. Das Ausmaß der Überschreitung begründete daher die Anwendbarkeit der strengeren Strafnorm und darf nicht nochmals zusätzlich als straferschwerend berücksichtigt werden. Strafmildernd ist hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Aus den Videoaufnahmen der Nachfahrt ergibt sich, dass der Berufungswerber die massiv überhöhte Geschwindigkeit nicht nur ganz kurzfristig sondern über einen längeren Zeitraum eingehalten hat. Der Unrechtsgehalt seiner Übertretung ist daher höher als bei einer bloß ganz kurzfristigen – möglicherweise auch verkehrsbedingten – Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Lenker eines PKW die Tachoanzeige in seinem Blickfeld hat, sodass ihm die gefahrene Geschwindigkeit auch auffallen muss. Der Berufungswerber hat sich bei seiner Anhaltung auch dahingehend gerechtfertigt, dass er es eilig habe. Daraus ist zu schließen, dass er die Überschreitung zumindest bedingt vorsätzlich begangen hat, was straferschwerend zu berücksichtigen ist.

 

Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Erstinstanz hat die gesetzliche Höchststrafe lediglich zu einem Sechstel ausgeschöpft. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatl. Nettoeinkommen zwischen 1200 und 1500 Euro bei keinen Sorgepflichten) durchaus angemessen und nicht überhöht. Sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen kommt daher eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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