Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166579/10/Zo/REI

Linz, 19.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, 4020 Linz vom 03.11.2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 29.11.2011, Zl. S-41569/11-4 wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 06.09.2011 um 17.50 Uhr in Linz auf der Herrenstraße gegenüber Nr. 29 das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt habe und als Lenker dieses Kraftfahrzeuges, dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt habe, wie bei der Anhaltung gem.    § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er bereits während der Fahrt angegurtet gewesen sei. Es sei nicht richtig, dass er sich erst angegurtet habe, als er das Blaulicht der Polizeibeamten gesehen habe. Er kenne diesen Polizisten persönlich, weil er einmal bei ihm als Gast im Taxi mitgefahren sei. Dieser Polizist habe ihm auch schon mehrmals gedroht, dass er ihn immer wieder anzeigen werde.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.03.2012. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, ein Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Polizeibeamten Gr.Insp. X und Rev.Insp. X wurden zum Sachverhalt als Zeugen befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW in Linz auf der Herrenstraße. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um ein Taxi. Der Berufungswerber bog unmittelbar vor dem Funkwagen der Polizisten von der Baumbachstraße kommend auf die Herrenstraße ein und wurde kurz darauf zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei die Anhaltung bereits durch das Verwenden des Blaulichtes bei der Nachfahrt eingeleitet wurde.

 

Der Berufungswerber behauptet, dass er während der gesamten Fahrt angegurtet gewesen sei. Derselbe Polizeibeamte hatte ihn 2 Tage vorher mit einem Organmandat bestraft, weil er nicht angegurtet war, wobei er damals nur rückwärts und ganz langsam gefahren sei. Dennoch habe er das Organmandat bezahlt. Diesen Polizeibeamten habe er kurz vorher als Gast in seinem Taxi mitgenommen, wobei es zu einem Vorfall mit einem LKW gekommen sei. Er habe wegen dieses LKWs die Geschwindigkeit erhöhen müssen, um noch vor diesem den Fahrstreifen wechseln zu können. Der Polizeibeamte habe ihn bei der Kontrolle am 04.09.2011 auch darauf angesprochen und ihn dahingehend bedroht, dass er ihn ab jetzt ständig anhalten und bestrafen werde. Tatsächlich habe ihn der Polizist in weiterer Folge auch noch zweimal beanstandet bzw. sei er ihm nachgefahren und habe geschaut, ob er irgendetwas falsch mache. Angehalten sei er bei diesen zwei weiteren Vorfällen aber nicht worden. Seither fahre er mit einem anderen Taxi mit einem anderen Kennzeichen und werde vom Polizeibeamten nicht mehr kontrolliert.

 

Die Polizeibeamten X und X gaben hingegen als Zeugen übereinstimmend an, dass sie auf der Herrenstraße stadtauswärts gefahren seien. Der Berufungswerber sei mit seinem Taxi kurz vor ihnen von der Baumbachstraße kommend nach rechts auf die Herrenstraße eingebogen. Bereits während des Einbiegens als auch bei der daran anschließenden Nachfahrt hätten sie deutlich sehen können, dass er nicht angegurtet gewesen sei, obwohl er keinen Fahrgast im Taxi gehabt habe. Der Zeuge X, welcher den Funkwagen lenkte, schaltete darauf das Blaulicht ein, um den Taxifahrer zu einer Verkehrskontrolle anzuhalten. Nach dem Einschalten des Blaulichtes hätten beide Polizeibeamten erkennen können, dass der Berufungswerber während der Fahrt nach dem Sicherheitsgurt gegriffen und diesen angelegt habe. Unmittelbar darauf sei er stehengeblieben.

 

Auch die sonstigen Angaben zur Amtshandlung selbst weichen voneinander ab, übereinstimmend gaben jedoch alle Beteiligten an, dass der Polizeibeamte dem Berufungswerber ein Organmandat zur Bezahlung angeboten hatte und der Berufungswerber dies mit der Begründung abgelehnt hatte, dass er von Anfang an angegurtet gewesen sei. Zu der behaupteten Taxifahrt gab der Zeuge X an, dass er in Linz noch nie mit einem Taxi gefahren sei.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben hat der Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist der Meinung, vom Polizeibeamten verfolgt und schikaniert zu werden. Dies begründet er mit einem Vorfall bei einer Fahrt, bei welcher der Polizist als Gast in seinem Taxi mitgefahren sei. Wegen dieses Vorfalles sei das Organmandat vom 04.09.2011 ausgestellt worden und der Polizist habe ihm weitere Kontrollen und Bestrafungen angedroht. Der Polizeibeamte behauptet hingegen, in Linz noch nie mit einem Taxi gefahren zu sein.

 

Diese Frage kann objektiv nicht mit Sicherheit beantwortet werden, sie ist für die Entscheidung jedoch auch nicht von wesentlicher Bedeutung.

 

Zur Frage, ob der Berufungswerber beim gegenständlichen Vorfall angegurtet war, gaben beide Zeugen übereinstimmend und unter Wahrheitspflicht an, dass er beim Einbiegen von der Baumbachstraße nicht angegurtet war und den Sicherheitsgurt erst anlegte, nachdem beim Polizeifahrzeug das Blaulicht eingeschaltet worden war. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Zeuge X dem Berufungswerber gegenüber voreingenommen gewesen wäre, verbleibt dennoch die Aussage der Zeugin X. Diese kannte den Berufungswerber vor der Amtshandlung nicht, sodass auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie ihn zu Unrecht hätte belasten sollen. Der Umstand, dass der Zeuge X den Berufungswerber 2 Tage vorher ebenfalls wegen des nicht verwendeten Sicherheitsgurtes bestraft hatte, bedeutet keineswegs, dass er ihn bei nächster Gelegenheit zu Unrecht beschuldigen würde, kann aber erklären, dass er auf die Verwendung des Sicherheitsgurtes beim Berufungswerbers besonders geachtet hat.

 

Der Berufungswerber schildert 2 weitere Situationen, in welchen der Zeuge X während der Fahrt überprüft hatte, ob er den Sicherheitsgurt verwendet hatte. In diesen beiden Fällen war er angegurtet und wurde vom Zeugen X auch nicht zu einer Kontrolle angehalten. Wäre dieser tatsächlich so voreingenommen, wie es der Berufungswerber darzustellen versucht, so hätte er auch bei diesen Gelegenheiten versuchen können, den Berufungswerber zu Unrecht zu beschuldigen. Dass er es in diesen beiden Fällen nicht getan hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigung im konkreten Vorfall zu Recht erfolgte.

 

Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass die Zeugen X und X ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht tätigten und es ist nicht anzunehmen, dass sie wegen einer derartigen Kleinigkeit das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung auf sich nehmen würden. Unter Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber beim gegenständlichen Vorfall vorerst nicht angegurtet war und den Sicherheitsgurt erst anlegte, nachdem die Anhaltung durch das Einschalten des Blaulichtes bereits eingeleitet worden war.

 

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 106 Abs.2 erster Satz KFG lautet:

Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs.5 Anwendung findet.

 

§ 134 Abs.3d KFG 1967 lautet:

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

      1. die in § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung oder

      2. die in § 106 Abs.7 angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

5.2. Der Berufungswerber war bei der gegenständlichen Fahrt ursprünglich nicht angegurtet. Er verwendete den Sicherheitsgurt erst zu einem Zeitpunkt, als die Anhaltung durch das Einschalten des Blaulichtes des nachfahrenden Funkwagens bereits eingeleitet worden war. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen. Die Zahlung einer Organstrafverfügung wurde ihm angeboten, diese verweigerte er jedoch.

 

Das Verfahren hat auch keine Hinweise darauf ergeben, dass den Berufungswerber an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.3d KFG 1967 72 Euro. Der Berufungswerber weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, jedoch keine wegen des Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes. Andererseits wurde er erst 2 Tage vor dem gegenständlichen Vorfall von einem Polizeibeamten wegen einer gleichen Übertretung mittels Organstrafverfügung bestraft.

 

Daraus ergibt sich, dass es einer spürbaren Geldstrafe bedarf, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatl. Nettoeinkommen von ca. 1000 Euro bei Sorgepflichten für 2 Kinder und seine Gattin. Die Strafe erscheint daher auch seinen finanziellen Verhältnissen angemessen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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