Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166585/25/Zo/Rei

Linz, 26.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G-M, geb. x, vom 15.12.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 28.10.2011, Zl. VerkR96-1644-2011 wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.03.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 73 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 20 VStG;

zu II.: §§ 64 ff

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 07.05.2011 um 21.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x, Honda Accord, in P auf der L1472 bei km 0,500 in Fahrtrichtung Gutau gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er den PKW damals nicht gelenkt habe. Auch die Zulassungsbesitzerin M H könne bezeugen, dass sie selbst den PKW gelenkt habe und nicht er. Sie habe beim damaligen Vorfall in ihrem Schock die Frage des Polizisten falsch verstanden, nämlich ob er auch mitgefahren sei, und habe das auch bestätigt. Dies habe sie auch bei der Niederschrift bei der Polizei angegeben. Die Insassen des PKW würden wissen, dass Frau H und nicht er gefahren sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung der Gerichtsanzeige und des Gerichtsurteiles wegen des Vorfalles vom 07.05.2011 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.03.2012. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen. Die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurden die Zeugen GI F, C G-M, E Ö, B H, A T sowie M H zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 07.05.2011 kurz vor 21.00 Uhr kam es in der Pizzeria im Objekt P, B zu einer Rauferei zwischen M A, C G-M und dem Personal der Pizzeria. Diese verlagerte sich in weiterer Folge ins Freie auf den Fußweg vor der Pizzeria und es beteiligten sich auch noch der Besitzer der Pizzeria, Herr Ö E sowie der Berufungswerber, Herr M G-M, an der Rauferei.

 

Die Gruppe rund um C G-M verließ in weiterer Folge mit dem PKW mit dem Kennzeichen x den Tatort und fuhr auf der L1472 bis zum Marktplatz und in weiterer Richtung auf den "Gemeindeparkplatz". Fraglich ist, wer bei diesem Vorfall den PKW gelenkt hatte. Dazu führen die einzelnen Beteiligten Folgendes aus:

 

Der Berufungswerber selbst gab an, dass er als Beifahrer im PKW der Frau H mit dieser vom Marktplatz kommend an der Pizzeria vorbeigefahren sei. Dabei sei er auf die Rauferei aufmerksam geworden, Frau H sei im Bereich der Einfahrt zum Parkplatz Spar zugefahren und er sei ausgestiegen und in Richtung Pizzeria gelaufen. Bei der Rauferei habe er im Wesentlichen seinem Bruder geholfen. Frau H sei dann ebenfalls zu Fuß nachgekommen und er habe ihr gesagt, dass sie das Auto holen solle. Sie sei zum Bereich des Haupteinganges der Pizzeria gefahren und dort seien sie eingestiegen, wobei sie seinem Bruder beim Einsteigen helfen mussten. Sein Bruder C sei auf dem Beifahrersitz gesessen, er selbst, B A und B H seien hinten eingestiegen, wobei er selbst hinter dem Fahrersitz gesessen sei. Sie seien dann auf den Marktplatz und in weiterer Folge auf den Gemeindeparkplatz gefahren und wenige Minuten später sei die Polizei gekommen. Dort sei er wegen der Rauferei, nicht aber wegen des Lenkens des PKW befragt worden.

 

Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit den niederschriftlichen Angaben anlässlich seiner Vernehmung bei der Polizeiinspektion P am 17.5.2011 überein. Auch anlässlich der Erstattung der Verwaltungsanzeige bestritt er die Übertretung.

 

Die Zulassungsbesitzerin des PKW, Frau M H gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass sie mit ihrem PKW an der Pizzeria vorbeigefahren sei. Der Berufungswerber habe gesehen, dass sein Bruder an einer Rauferei beteiligt sei und habe ihr gesagt, dass sie stehenbleiben soll. Sie sei deshalb in die Zufahrt zum Sparmarkt eingebogen und M sei gleich zur Pizzeria gelaufen, sie selbst habe noch das Auto eingeparkt und sei ebenfalls hinaufgegangen. Es habe dann noch einige Zeit gedauert, bis sich die Rauferei beruhigt habe und sie sei dann zum Auto hinunter gelaufen, habe dieses geholt und sei direkt vor das Lokal gefahren. Dort seien dann C, M, B H und B A wieder ins Fahrzeug eingestiegen. Sie sei dann wieder auf den Marktplatz und weiter zum Gemeindeparkplatz gefahren. Der Polizist habe sie dann befragt und zwar auch dahingehend, ob M G-M mit dem Auto gefahren sei. Sie habe diese Frage falsch verstanden, nämlich dahingehend, ob er mitgefahren sei und habe dies daher bestätigt.

 

 

Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit ihrer niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizeiinspektion P vom 12.05.2011 überein, wobei jedoch auffällt, dass sie damals konfrontiert mit ihren eigenen Angaben vom 07.05.2011 zwar bestätigte, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, jedoch keinen Grund dafür angegeben hatte, weshalb sie dem Polizeibeamten direkt nach dem Vorfall angegeben habe, dass M G-M mit ihrem PKW gefahren sei.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde sie auch mit der Aussage des Zeugen GI F konfrontiert, wonach sie den Fahrzeugschlüssel im Bereich der Zufahrt zum Spar an Herrn M G-M übergeben habe und dieser bis zum Marktplatz gefahren sei. Dazu führte sie in der Verhandlung an, dass sie sich nicht daran erinnern könne, mit dem Polizisten über die Fahrzeugschlüssel bzw. die Übergabe der Schlüssel gesprochen zu haben.

 

Bei der Befragung unmittelbar nach dem Vorfall durch den Polizeibeamten F hatte sie angegeben, dass der Berufungswerber den PKW bis zum Marktplatz gelenkt hätte.

 

Der Zeuge GI F führte zum Sachverhalt an, dass sie wegen eines Raufhandels zur Pizzeria in die B geschickt worden seien. Bei ihrem Eintreffen sei ein Teil der Beteiligten bereits weg gewesen, es sei noch die Gruppe rund um die Angestellten der Pizzeria anwesend gewesen. Auf die Frage, wo die andere Gruppe geblieben sei, habe ein Zeuge, Herr T, angegeben, dass die andere Gruppe mit einem PKW in Richtung Stadtplatz weggefahren sei. Lenker sei Herr M G-M gewesen. Sie hätten dann diese Gruppe auf dem Parkplatz hinter dem Stadtamt angetroffen. Da M G-M nicht mit ihnen reden wollte, habe er vorerst Frau H wegen des Raufhandels befragt und sie auch damit konfrontiert, dass ein Zeuge behauptet habe, dass M G-M mit dem PKW gefahren sei. Frau H habe ihm gesagt, dass sie bei der Rauferei vorbeigefahren und in die Zufahrt zum Spar eingebogen seien. Dort habe sie den Fahrzeugschlüssel an M G-M übergeben und dieser sei nach der Rauferei bis zum Stadtplatz gefahren. Dort hätten sie wieder gewechselt und von dort weg sei sie gefahren. Der Zeuge verwies dazu auch auf seine handschriftlichen Aufzeichnungen anlässlich der Erhebungen, welche sich bereits im erstinstanzlichen Akt befinden. Ob der Berufungswerber auch von anderen Personen als Lenker des PKW beschuldigt wurde, konnte der Zeuge bei der Verhandlung nicht mehr angeben.

 

 

Der Bruder des Berufungswerbers, C G-M, gab in der Berufungsverhandlung zum Sachverhalt an, dass sein Bruder M, B A sowie M H zu Fuß vom Sparparkplatz kommend zur Rauferei dazugekommen seien. Sein Bruder M habe einige Gegner von ihm heruntergezogen und M H sei dann mit dem Auto von unten heraufgefahren. Die Anderen hätten ihn auf den Beifahrersitz gesetzt, B A, B H und sein Bruder M seien hinten eingestiegen. Er sei dann von der Polizei wegen der Rauferei befragt worden, es habe niemand gefragt, wer mit dem Auto gefahren sei.

 

Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit den niederschriftlichen Angaben bei der Polizeiinspektion P vom 17.06.2011 überein.

 

Die Zeugin B H gab in der mündlichen Verhandlung an, dass M H und der Berufungswerber mit dem Auto aus dem Bereich der Sparzufahrt kommend zur Pizzeria gefahren seien. H sei die Lenkerin gewesen und der Berufungswerber sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Dieser sei vorher ausgestiegen und sie hätten C beim Einsteigen auf den Beifahrersitz helfen müssen, der Berufungswerber, sie selbst und B A seien hinten eingestiegen.

 

Bei der Polizeiinspektion P am 12.05.2011 hatte sie im Wesentlichen das Gleiche angegeben, allerdings führte sie damals aus, dass M G-M, B A und M H bereits zur Rauferei dazugekommen seien. Erst später sei plötzlich das Auto der Frau H auf der B auf ihrer Höhe gestanden.

 

Der Zeuge Ö E gab in der Berufungsverhandlung an, dass er erst gegen Ende der Rauferei zur Pizzeria gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Berufungswerber nicht gesehen. Er habe dann gesehen, dass dieser mit dem Auto von unten kommend direkt vor das Lokal gefahren sei und die anderen Personen der Gruppe ins Fahrzeug eingestiegen seien. Dabei war jedenfalls der Bruder des Berufungswerbers dabei, die anderen beiden Personen wusste er nicht mehr genau, vermutlich war B A dabei. Er kenne auch die Zeugin H vom Sehen her, konnte sich aber in der Verhandlung nicht daran erinnern, dass er sie beim damaligen Vorfall gesehen hätte. Auf konkretes Befragen, ob der Berufungswerber möglicherweise bei jenen Personen war, welche noch vor dem Lokal gewesen seien und von dort ins Auto gestiegen seien gab dieser Zeuge an, dass er den Berufungswerber gesehen habe, wie er mit dem Auto hergefahren sei.

 

Bei seiner Einvernahme bei der Polizeiinspektion P am 12.06.2011 gab er bezüglich der Rauferei im Wesentlichen dasselbe an und führte aus, dass "der Kleine" als Lenker mit den anderen in einem Auto Richtung Stadtplatz weggefahren sei.

 

Der Zeuge T gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er teilweise im, teilweise auch vor dem Lokal gewesen sei. Er habe dann gehört, dass ein Auto stehengeblieben sei, es seien die Türen des Autos geöffnet worden und Personen, welche an der Schlägerei beteiligt waren, seien ins Fahrzeug eingestiegen. C G-M sei auf dem Beifahrersitz eingestiegen, hinten seien seiner Meinung nach 2 Personen eingestiegen, vermutlich ein Mädchen und eine zweite Person, welche er vorher bei der Schlägerei nicht gesehen habe. Auf dem Fahrersitz sei der Berufungswerber gesessen. Diesen kenne er vom Sehen und es sei ihm insofern komisch vorgekommen, weil er den Berufungswerber sonst nur mit dem Moped fahren gesehen habe. An die Zulassungsbesitzerin des PKW, Frau M H, konnte er sich nicht erinnern. Den Lenker hatte er beim damaligen Vorfall der Polizei nicht namentlich angeben können sondern diesen als "kleineren Burschen" beschrieben. Zur Frage, wie er den Lenker erkennen konnte, gab er an, dass sich beim Öffnen der Türen die Innenbeleuchtung eingeschaltet habe und das Fahrzeug schätzungsweise 1 Meter tiefer gestanden sei als sein Standort. Er habe jedoch auf den Fahrersitz gesehen.

 

Bei seiner Einvernahme bei der Polizeiinspektion P am 12.05.2011 hatte dieser Zeuge angegeben, dass ein jüngeres Bürschchen zur Rauferei dazu gekommen sei, welches sonst ein blaues Moped fahre. Es sei jedenfalls der kleinste aller Beteiligten gewesen. Dieser sei dann wieder weggelaufen, danach seien alle in einen dunklen Honda gestiegen und in Richtung Stadtplatz weggefahren. Am Steuer sei der Bursche gesessen, welcher sonst mit dem blauen Moped fahre.

 

Bei einem Lokalaugenschein am 20.03.2012 wurde festgestellt, dass die Fahrbahn vom "Sparparkplatz" kommend in Richtung Pizzeria ansteigt. Im Eingangsbereich der Pizzeria liegt sie ca. 1 bis max. 1,5 Meter tiefer als der Fußweg vor der Pizzeria. Wenn man sich auf diesem Fußweg befindet, kann man die Lenker der von unten herankommenden Fahrzeuge bei der Annäherung gut sehen. Die PKW befinden sich tiefer und man kann dann durch die Frontscheibe ins Fahrzeuginnere blicken. Erst wenn der PKW am Standort des Beobachters vorbeigefahren ist und man von schräg hinten in den PKW blickt, ist der Lenkerplatz nicht mehr zu erkennen.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Aussagen hat der UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber wird von allen Personen aus "seiner" Gruppe entlastet, während ihn der Zeuge Ö aus der "gegnerischen" Gruppe belastet. Der Berufungswerber wird jedoch auch vom Zeugen T als Lenker belastet, wobei dieser an der Rauferei nicht beteiligt war und daher keinen Grund hat, ihn als "Schwarzfahrer" zu beschuldigen. Die Vermutung des Berufungswerbers, dass ihn der Zeuge T deswegen belastet, weil dieser Stammgast in der Pizzeria sei (und damit auch mit der gegnerischen Gruppe sympathisiere), ist nicht überzeugend. Dieser Zeuge machte in der Verhandlung einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck und konnte die an ihn gestellten Fragen nachvollziehbar erklären. Es ist nicht anzunehmen, dass er bewusst falsch ausgesagt hätte, um dem ihm nicht näher bekannten Berufungswerber bewusst zu schaden.

 

Selbst wenn man dem Zeugen Ö wegen der Rauferei ein Motiv unterstellen würde, den Berufungswerber zu Unrecht zu belasten, so haben auch alle anderen Zeugen aus der Gruppe des Berufungswerbers ein – zumindest gleichstarkes – Motiv, diesen zu entlasten. Daraus ist daher für die Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussagen nichts zu gewinnen.

 

Auffällig ist, dass nur der Berufungswerber selbst seine angebliche Sitzposition im PKW (hinter dem Fahrersitz) wusste, während die anderen im PKW mitfahrenden Personen diese nicht angeben konnten. Die Zeugin Höllmüller konnte nicht einmal ihre eigene Position auf der Rückbank angeben.

 

Die Zulassungsbesitzerin hatte dem Polizeibeamten gegenüber unmittelbar nach dem Vorfall angegeben, dass der Berufungswerber den PKW gelenkt habe. Die Behauptung des Polizisten, dass dabei auch über das Überlassen der Fahrzeugschlüssel gesprochen wurde, ist lebensnah. Sie ist auch durch die handschriftlichen Aufzeichnungen des Polizisten belegt, wobei dieser sicher keinen Grund hatte, seine Aufzeichnungen zum Nachteil des Berufungswerbers zu manipulieren. Der Umstand, dass sich die Zeugin H daran nicht erinnern konnte, spricht gegen ihre Glaubwürdigkeit.

 

Ihre Erklärung, dass sie bei der Befragung durch den Polizisten wegen ihres "Schocks" die Frage nach dem Lenker falsch verstanden habe, ist ebenfalls nicht überzeugend. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so hätte sie darauf schon bei ihrer Einvernahme durch die Polizei 5 Tage nach dem Vorfall hinweisen können.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber im Anschluss an die Rauferei den im Spruch angeführten PKW tatsächlich gelenkt hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

5.2. Der Berufungswerber ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und hat das angeführte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Dem Berufungswerber musste seine fehlende Lenkberechtigung auch bewusst sein, weshalb von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 1 Abs.3 zu verhängen, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt noch jugendlich, weshalb sich die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 20 VStG auf die Hälfte (das sind 181,50 Euro) reduziert. Er weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen, darunter auch
2 wegen des Lenkens einen Kleinmotorrades ohne gültige Lenkberechtigung, auf. Der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zu Gute. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er den PKW nur eine relativ kurze Strecke lenkte. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung verfügt der Berufungswerber nur über ein monatl. Nettoeinkommen von 1000 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen. Dennoch erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht angebracht, sondern es bedarf offenbar der Strafe in dieser Höhe um den Berufungswerber von weiteren "Schwarzfahrten" abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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