Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166745/4/Fra/REI

Linz, 26.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid
der Bundespolizeidirektion Steyr vom 27. Februar 2012, GZ.: S-2139/St/10,
und S-1068/St/10 betreffend Antrag auf Aufschub der Zahlungsverpflichtung,
zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf Gewährung des Aufschubes der Zahlungsverpflichtung  

  wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

 

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat mit Antrag vom 23. Februar 2012 "um Stundung der Geldstrafe bis längstens 05.12.2012 gebeten, da er durch einen Umzug nach Kärnten derzeit erhöhte finanzielle Aufwendungen habe."

 

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 54b Abs.3 VStG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 1. März 2012 erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenem – Erkenntnis (Bescheid)
vom 22. September 2011, VwSen-166050/12 ua GZ, den Antrag des Bw auf Gewährung des Aufschubes der Zahlungsverpflichtung und des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 54a Abs.1 und 54b Abs.1 VStG wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafbeträge abgewiesen.

 

Dieses Erkenntnis des UVS ist – mit der am 30. September 2011 erfolgten Zustellung – in Rechtskraft erwachsen.

 

§ 68 Abs.1 AVG lautet auszugsweise:

Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht (mehr) unterliegenden Bescheides begehren, sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E 80 zu § 68 AVG (Seite 1417 f) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH.

 

Im vorliegenden Fall hat sich die finanzielle Situation des Bw – im Vergleich zur Sachlage des UVS-Erkenntnisses vom 22.09.2011, VwSen-166050/12 ua GZ – nicht verbessert, sondern – bedingt durch den beabsichtigten Umzug und die damit verbundenen Kosten – sogar noch weiter verschlechtert.

 

Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ist somit nach wie vor gegeben bzw.

hat sich diesbezüglich weder die Sachlage, noch die Rechtslage geändert.

 

Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Bw „auf Stundung der Geldstrafe“ gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen.

 

Die belangte Behörde hat jedoch den Antrag des Bw meritorisch entschieden und der Bw dagegen Berufung erhoben.

 

Der UVS als Berufungsbehörde ist dadurch gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet, anstelle der Behörde I. Instanz die bestehende Rechtskraft wahrzunehmen und den Antrag des Bw wegen entschiedener Sache zurückzuweisen;

VwGH vom 01.10.1976, 0989/76 mit Vorjudikatur

Die Zurückweisung eines Parteibegehrens wegen „entschiedener Sache“ ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid;

siehe die in Walter-Thienel, aaO, E 160 zu § 68 AVG (Seite 1431) zitierte Judikatur

 

Der Bw hat in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mVh) beantragt.  –  Da der UVS im gegenständlichen Verfahren einen verfahrens-rechtlichen Bescheid erlässt, war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG – trotz Parteiantrag – die Durchführung einer mVh nicht erforderlich;

VfGH vom 28.11.2003, B 1019/03; VwGH vom 03.09.2008, 2005/03/0171.

 

Es war daher

o    die Berufung als unbegründet abzuweisen,

o    der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen,

    dass der Antrag des Bw wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist  und

o    spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Fragner

 

 

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