Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166754/5/Bi/REI

Linz, 21.03.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 28. Februar 2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 2012, GZ. 24426/2011, wegen der Zurückweisung des Einspruchs vom 31. August 2011 als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 31. August 2011 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 2. August 2011, G. 24426/2011, gemäß § 49 Abs.1 VStG  als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Einspruchsfrist habe am 16. August 2011 mit der Hinterlegung der Strafverfügung beim Postamt begonnen und daher am 30. August 2011 geendet. Der Einspruch sei am 31. August 2011 persönlich abgegeben worden und somit verspätet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Einspruch sei "in der Frist" gewesen, die am 31. August 2011 geendet habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Wahrung des Parteiengehörs.

 

Dem Verfahrensakt ist eine Anzeige der Asfinag Maut Service GmbH, Salzburg, zu entnehmen, wonach am Kfz X am 1.3.2011, 11.10 Uhr, auf der A1, km 164.057, RFB Staatsgrenze Walserberg, dh im Gemein­de­­gebiet Linz, RFB Salzburg, im Wege der automatischen Vignetten­kontrolle – das ist ein Überkopf-System mit Kamera, die zwei Fotos aufnimmt, nämlich eines vom Kennzeichen und eines von der Frontscheibe des Kfz; es erfolgt keine Anhaltung auf der Autobahn – erkannt wurde, dass die am Kfz angebrachte Mautvignette abgelaufen gewesen sei.

Das Kennzeichen X ist auf den Bw zugelassen. Da dieser laut Anzeige nach Aufforderung der Asfinag gemäß § 19 Abs.4 BStMG die Ersatzmaut nicht bezahlt hatte, wurde er mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshaupt­stadt Linz vom 14. Juni 2011 als Zulassungs­besitzer des Kfz X gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug am 1.3.2011 um 11.10 Uhr gelenkt hat. Das Schreiben wurde laut Rückschein mit Beginn der Abholfrist am 20.6.2011 beim Postamt X hinterlegt – der Bw hat auf das Schreiben nicht reagiert.

 

Die daraufhin an den Bw gerichtete Strafverfügung vom 2. August 2011, GZ. 24426/2011, wegen Übertretung des KFG 1967 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12. August 2011 beim Postamt 4470 hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 16. August 2011. Der Einspruch erfolgte durch den Bw persönlich und ist nicht nur mit 31. August 2011 von ihm selbst datiert, sondern weist auch den Eingangsstempel des Bezirksverwaltungsamtes mit diesem Datum auf.

Der Bw hat handschriftlich darauf vermerkt, er habe die Strafverfügung nicht am 16. August 2011 erhalten sondern einige Tage später und bitte um Fristver­längerung. Bei Hinterlegung könne er den Brief erst am nächsten Tag abholen.

 

Mit h Schreiben vom 5. März 2012 wurde dem Bw die Sachlage, wie sie sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt ersehen lässt, samt einer Kopie des Rückscheins und die Rechtslage dargelegt und er gefragt, ob er – im August nicht ungewöhnlich – am 12. August 2011 (Zustellversuch), am 16. August 2011 (Beginn der Hinterlegungsfrist) und in den darauf folgenden zwei Wochen danach zB auf Urlaub gewesen sei. Wenn ja, möge er entsprechende Beweismittel vorlegen.

 

Der Bw hat nach einem Telefongespräch, dem nichts Sachliches zu entnehmen war und das schließlich aufgrund seines unzumutbaren Geschreis beendet wurde, die schriftliche Stellungnahme vom 20. März 2012 vorgelegt, die keinerlei Aussage zur Einbringung des Einspruchs oder in Bezug auf eine eventuelle Ortsabwesen­heit enthält, sondern sich ausschließlich in pauschalen Beteuerungen seiner Unschuld dahingehend ergeht, dass der Pkw X eine gültige Autobahn­vignette gehabt habe und ob das Gesetz erlaube, ihn ohne Beweise dafür zu bestrafen. Er fühle sich bedroht und seine Menschenrechte seien grob verletzt, wenn er für eine zu späte Einbringung der Berufung 366 Euro zahlen müsse.

    

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Auf den ggst Fall bezogen wurde die Strafverfügung laut Rückschein nach dem erfolglosen Zustellversuch am 12. August 2011, dh an einem Freitag, hinterlegt, wobei auf dem Rückschein vermerkt ist, dass der Beginn der Abholfrist der 16. August 2011 war, also am darauffolgenden Dienstag, da der 15. August 2011 ein Feiertag war.

Der Bw hat keine Ortsabwesenheit geltend gemacht, weshalb der Lauf dieser Einspruchsfrist am Dienstag, dem 16. August 2011, begann und demnach am Dienstag, dem 30. August 2011, endete.   

Der Einspruch wurde erst am 31. August 2011 eingebracht und ist demnach als verspätet anzusehen. Da es sich um eine im § 49 Abs.1 VStG, dh gesetzlich vorgegebene Frist handelt, ist eine Verlängerung im Einzelfall nicht möglich; wenn der Bw aus irgendwelchen Gründen die Strafverfügung erst "einige Tage später" in die Hand bekommt, muss er das selbst berücksichtigen und darf mit dem Rechtsmittel nicht bis zum Fristende warten. 

Die Strafverfügung ist damit rechtskräftig und vollstreck­bar, ohne dass inhaltlich auf sie einzugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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Beschlagwortung:

Einspruch verspätet -> bestätigt

 

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