Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166826/2/Kof/KR

Linz, 28.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P A M, geb. x, B, W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. März 2012, VerkR96-51238-2011, wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

       mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Geldstrafe wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, betreffend der Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung stattgegeben und diese auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-        Geldstrafe ............................................................................. 140 Euro

-        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 14 Euro

                                                                                                        154 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 30 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt,

obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

Fahrzeugart:  PKW, Ford, „ausgeliehenes“ Kennzeichen: x

Tatort:

Gemeinde Wilhering, Landesstraße Ortsgebiet, Dörnbach - Dörnbacher Straße, Nr.1390 bei km 4.085.

Tatzeit:  16.11.2011, 15:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102 Abs.1 iVm. § 36 lit.a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist                                     gemäß

  Euro                          Ersatzfreiheitsstrafe von

 

  140                                 72 Stunden                                                 § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

14 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  154 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende

– als "Einspruch" bezeichnete – Berufung erhoben:

Ich ersuche hiermit um eine geringere Strafe da ich zur Zeit nur ca. 780 Euro Notstandshilfe beziehe und es mir nicht möglich ist die 154 Euro zu bezahlen!

Ich weiss dass ich einen Fehler gemacht habe und werde ihn auch nicht mehr machen nur bin ich einfach nicht in der Lage das zu bezahlen!

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

§ 134 Abs.1 KFG lautet auszugsweise:

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Das Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist als schwerer Verstoß gegen die Verkehrssicherheit anzusehen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe beträgt weniger als 3 % der möglichen Höchststrafe und ist somit als sehr milde zu bezeichnen.

 

Trotz der Unbescholtenheit des Bw sowie dessen trister Vermögensverhältnisse ist dadurch eine Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht möglich.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe – wie dargelegt – 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

 

Dadurch ergibt sich der „ungefähre Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde und wird

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

kein Verfahrenkostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Hinweis:

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein Ansuchen um Ratenzahlung einzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

 

 

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