Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730570/5/BP/Wu

Linz, 19.03.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Nigeria, vertreten durch X, Rechtsanwältin in X gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12. Februar 2009, AZ 1032097/FRB, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12. Februar 2009, AZ 1033097/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertreterin rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 23. Februar 2009.

 

1.3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor, die mit Bescheid vom 24. Juni 2009, zu: E1/3497/2009, dieses Rechtsmittel als unbegründet abwies.

 

1.4. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl.: 2009/21/0303-10, hob der Verwaltungsgerichtshof, entsprechend einer gegen den oa. Bescheid erhobenen Beschwerde, den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 übermittelte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zuständigkeitshalber den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2.1. Der UVS OÖ. nahm Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und stellte insbesondere fest, dass sich aus einem aktuellen Auszug aus der Fremdeninformation ergibt, dass dem Bw mit Wirkung 5. Jänner 2012 vom Bezirkshauptmann des Bezirks Perg ein Aufenthaltstitel Zweck "Familienangehöriger" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, gültig bis 14. Jänner 2013, erteilt wurde.

 

2.2.2. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

2.3. Der UVS OÖ. geht von dem unter den Punkten 1.1. bis 1.4. und 2.2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten – unwidersprochenen – Sachverhalt aus.

 

2.4. Der UVS OÖ. ist zur Entscheidung durch Einzelmitglied berufen.

 

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde.

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Die hier angefochtene Ausweisung wurde auf Basis des § 53 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG idgF. wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.

 

3.2. Unbestritten wurde dem Bw am 5. Jänner 2012 ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Die Ausweisung ist somit zu diesem Zeitpunkt gegenstandslos geworden.

 

Die in der Berufung behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung des Bw wirken daher nicht mehr fort (vgl. Beschluss des VfGH vom 23. Februar 2009, GZ. B 1490/08).

 

3.3. Die Berufung war daher mangels Beschwer des Bw spruchgemäß zurückzuweisen.

 

4. Da der Bw ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittel-belehrung Abstand genommen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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