Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301032/5/AB/Sta

Linz, 07.03.2012

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Astrid Berger über die Berufung des H P L, geb.  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, O S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 7. April 2011, Z Pol96-23-2011, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.2.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführte Rechtsgrundlage wie folgt zu lauten hat: "§ 2 Abs. 3 lit. b iVm. § 10 Abs. 1 lit. c Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 77/2007" und die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden sowie der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz auf 70 Euro herabgesetzt werden; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 (AVG).

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 7. April 2011, Z Pol96-23-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt, weil er als Betreiber eines näher konkretisierten Bordells in O a I am 10.02.2011, um 00:10 Uhr, die Prostitution durch öffentliche Ankündigung angebahnt habe, indem auf dem altrosafärbigen Gebäude an der Eingangsseite, oberhalb des Eingangs auf einer ca. 1,0 m x 1,5 m großen Werbefläche ein Frauenkörper in erotischer Pose und die Aufschrift "x", rechts oberhalb des Eingangs ein Transparent mit einer Größe von ca. 1,2 m x 4,0 m und der Aufschrift "Täglich ab 14 Uhr,., Nach 200 m 3 x rechts fahren" und einem Pfeil, in einem Fenster eine Lichtreklame mit dem Wort "open" und beidseits des Eingangs je eine Laterne mit rotem Licht angebracht gewesen sei.

Weiters sei eine rote Lichterkette etwa auf Höhe der Geschoßdecke zwischen Erdgeschoß und erstem Obergeschoß, entlang der beiden eingangsseitigen Gebäudekanten im ersten Obergschoß und entlang der Dachgeschoßdecke angebracht und über dem Eingang mittels Lichterkette ein ca. 1,5 m x 2,5 m großes Herz stilisiert gewesen.

 

Als verletzte Rechtsgrundlage wird § 2 Abs. 3 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. 36/1979 i.d.g.F. genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Polizeiinspektion O am 17.02.2011 die gegenständliche Verwaltungsübertretung angezeigt und Fotos des Bordells in O a I vorgelegt habe. Diese Fotos seien bei Dunkelheit angefertigt worden und es sei erkennbar, dass auf der Gebäudefront eine rote Lichterkette, die sich über die gesamte Gebäudelänge auf Höhe der Geschoßdecke über dem Erdgeschoß und über dem ersten Obergeschoß sowie an den Außenwänden erstreckt habe, wobei oberhalb des Eingangs ein ca. 1,5 m x 2,5 m hohes Herz stilisiert gewesen sei, angebracht gewesen sei. Weiters seien bei der Eingangstür zwei Laternen mit rotem Licht, in einem Fenster eine Leuchtschrift mit dem Text "open", daneben ein ca. 1,2 m x 4,0 m großes Transparent mit der Aufschrift "Täglich ab 14 Uhr, , nach 200 m 3 x rechts fahren" und ein Pfeil sowie oberhalb des Eingangs eine Werbefläche mit einem Frauenkörper in erotischer Pose erkennbar gewesen.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.03.2011 sei dem Bw diese Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden. Anlässlich einer Vorsprache habe dieser angegeben, dass ihm die Bestimmungen des Oö. Polizeistrafgesetzes nicht bekannt gewesen seien und dass er nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt auf die Entscheidung der Behörde warten werde.

 

Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führt die Behörde weiters aus, dass der Bw der Betreiber des in Rede stehenden Bordells sei. Wie aus den der Anzeige beigelegten Fotos hervorgehe, sei auf dem Gebäude, das eine altrosa Farbe habe, eine ganze Reihe von Werbemitteln angebracht gewesen, die in der Gesamtschau ergeben würden, dass in diesem Objekt die Prostitution ausgeübt werde. Das Gebäude sei von der vorbeiführenden Landesstraße aus gut einsehbar. Es sei für einen unbefangenen Passanten eindeutig erkennbar, dass in diesem Gebäude die Prostitution ausgeübt werde. Die Anbringung der Beleuchtung und der Aufschriften sei daher eindeutig darauf gerichtet, dass Personen zum Zwecke der Inanspruchnahme der Prostitution dieses Haus aufsuchen würden. Somit habe der Bw durch die mehrmals angeführten Maßnahmen und Aufschriften die Prostitution durch öffentliche Ankündigung angebahnt. Dazu sei festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen vergleichbare Fälle als tatbestandsmäßig gewertet habe.

 

Als Betreiber eines Bordells hätte der Bw sich mit den Bestimmungen des Oö. Polizeistrafgesetzes auseinandersetzen müssen und sich erkundigen müssen, welche öffentliche Ankündigung zulässig sei. Indem er dies unterlassen habe, habe er fahrlässig gehandelt.

 

Zum Verschulden sei zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bw an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, wären im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und hätten sich auch sonst nicht ergeben.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wären bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen gewesen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand zu werten, dass der Bw nach Einleitung des Strafverfahrens einen Teil der beanstandeten Beleuchtung bzw. Aufschrift auf dem Gebäude entfernt habe. Erschwerende Umstände lägen nicht vor.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, sei die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen.

 

Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden seien, habe mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können.

 

Im Hinblick auf den Strafrahmen bis 14.500,00 Euro bewege sich die verhängte Strafe, die nicht einmal 10 % der Höchststrafe ausmache, im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Die Geldstrafe entspreche auch den persönlichen Verhältnissen des Bw, wobei die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Bw über ein monatliches Einkommen von 1.800,00 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfüge.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende – rechtzeitige – Berufung vom 21.4.2011.

 

In dieser wird beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid vom 7.4.2011 zu Pol96-23-2011 nach allfälliger Verfahrensergänzung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu, den angefochtenen Bescheid vom 7.4.2011 zu Pol96-23-2011 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen; in eventu, die Strafhöhe herabzusetzen.

 

Begründend werden eine unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend gemacht.

 

Richtig sei nach Auffassung des Bw, dass er Betreiber des in Rede stehenden Bordells in O sei. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz erfüllten aber die einzelnen aufgestellten Plakate, Tafeln und Leuchtmittel keinesfalls den Tatbestand des § 2 Abs. 3 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz.

 

Bei objektiver und realistischer Betrachtung dieser einzelnen Werbeeinrichtungen könne man nur zu dem Ergebnis kommen, dass diese keinesfalls geeignet seien, diesen Verwaltungsstraftatbestand als erfüllt anzusehen. Die einzelnen Gegenstände könnten entgegen der Rechtsansicht der BH Ried/Innkreis keinesfalls als öffentliche Ankündigung zum Versuch der Anbahnung der Prostitution qualifiziert werden.

 

Um zu einem objektiven Urteil kommen zu können, müssten die einzelnen Einrichtungen genauer betrachtet werden:

 

- 1.0 m x 1.5 m große Werbefläche mit Frauenkörper einschließlich der Aufschrift „":

Auf dieser Werbefläche sei richtigerweise ein Frauenkörper ersichtlich, wobei dieser Frauenkörper aber nicht nackt dargestellt sei und die Art und Weise eines solchen Frauenkörpers auf unzähligen Reklamematerialen für unterschiedliche Produkte vorkomme. Unrichtig sei in diesem Zusammenhang die Wertung der Behörde erster Instanz, wonach dieser Frauenkörper in einer „erotischen" Pose dargestellt sei. Frauenkörper in dieser Form und in der dargestellten Position würden jedenfalls bei unzähligen anderen Reklamematerialien für unterschiedlichste Produkte verwendet, weshalb die Werbefläche nicht als inkriminierend angesehen werden könne.

Auch aus der Aufschrift "" lasse sich für den Rechtsstandpunkt der Behörde erster Instanz nichts gewinnen, zumal dies auf Deutsch übersetzt lediglich "süßes Leben" bedeute, wobei derartige Aufschriften bei unzähligen Speiselokalen als Lokalbezeichnung verwendet würden.

 

- Transparent in einer Größe von 1.2 m x 4 m mit der Aufschrift „Täglich ab 14 Uhr, x nach 200 m 3x rechts fahren":

Weder aus der Art der Aufschrift, noch aus der Textierung lasse sich bei vernünftiger Betrachtung entnehmen, dass dieses Transparent auf die Ausübung des Prostitutionsgewerbes hinweise.

 

- Pfeil in einem Fenster als Lichtreklame mit dem Wort "open":

Auch aus diesem beleuchteten Pfeil könne bei objektiver Betrachtung kein Rückschluss auf einen Bordellbetrieb gemacht werden. Derartige Pfeile würden bei vielen Gewerbebetrieben, insbesondere auch unzähligen Bars und Nachtclubs, verwendet und wären daher als absolut neutral zu werten.

 

- Laterne beiderseits des Eingangs mit rotem Licht:

Rote Beleuchtungskörper würden ebenfalls bei einer Vielzahl von Lokalitäten und Nachtclubs, die lediglich einen Getränkeausschank betreiben, sowie insbesondere Chinarestaurants verwendet und könnten daher genauso wenig als inkriminierend angesehen werden.

 

- Rote Lichterkette, welche ein Herz stilisiere:

Auch diese rote Lichterkette mit dem dargestellten Herz sei nicht geeignet, um bei ganz neutraler und vernünftiger Betrachtungsweise zu dem Rückschluss zu kommen, dass in dem gegenständlichen Gebäude ein Bordellbetrieb ausgeübt werde. In vielen Einkaufszentren wären derartige Leuchtreklameeinrichtungen angebracht, die in keiner Weise auf Prostitution hinweisen würden.

 

Zusammenfassend wird vom Bw abschließend festgehalten, dass im gegenständlichen Fall eine Wertungsfrage vorliege, wobei man bei einer objektiven, nicht lebensfremden Wertung zu dem Ergebnis kommen müsse, dass die am 10.2.2011 angebrachten Reklameeinrichtungen unter keinen Umständen den Tatbestand des § 2 Abs. 3 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz erfüllten, weshalb die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung bringen hätte müssen.

Im Übrigen sei auch die verhängte Geldstrafe völlig überhöht.

 

2.1. Mit Schreiben vom 5.5.2011 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.2.2012.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, der auch vom Bw im Übrigen in keiner Weise bestritten wird. So führt dieser sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Berufungsverhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat selbst aus, dass es sich lediglich um eine Wertungsfrage handle und sich die konkrete Situation vor Ort zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt den im Verwaltungsakt einliegenden Fotodokumentationen entsprechend dargestellt hätte.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Die maßgebliche Rechtslage im Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG, LGBl. 36/1979, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. 77/2007, lautet wie folgt:

 

"§ 2

Prostitution

...

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

...

b) wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.). Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn öffentliche Ankündigungen in Medien erfolgen, die der Anbahnung der Prostitution dienen, sofern diese Medien ausschließlich in solchen Betriebsstätten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten werden, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 1973, LGBl. Nr. 22, nicht betreten werden dürfen;

..."

 

"§ 10

Strafbestimmungen

(1) Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 1, 2 Abs. 3, 2a Abs. 5 und 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach

...

c) § 2 Abs. 3 mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob das Erscheinungsbild des in Rede stehenden Bordells in O zum konkreten Tatzeitpunkt (10.2.2011, ca. 00:10 Uhr) geeignet war, den Tatbestand der Ankündigung im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. b Oö. PolStG zu erfüllen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof (u.a. VwGH 22.12.1997, 95/10/0189; 26.1.1998, 97/10/0155 mwN) in seiner ständigen Rechtsprechung konstatiert, muss die öffentliche Ankündigung der Prostitution nicht zwingend in Druckwerken oder anderen Medien erfolgen, da die im Gesetz vorgenommene Aufzählung nicht erschöpfend ist (arg.: "insbesondere"); es können daher auch andere Formen der öffentlichen Ankündigung – wie im konkreten Fall das äußere Erscheinungsbild eines Lokales selbst – tatbestandsmäßig sein.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Tatbild des § 2 Abs. 3 lit. b Oö. PolStG nicht auf die tatsächliche Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an. Entscheidend ist vielmehr, ob die öffentliche Ankündigung so beschaffen war, dass sie ihrer Art nach erkennbar dazu diente, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken (vgl ua VwGH 26.1.1998, 97/10/0155; 22.12.1997, 95/10/0189; 27.07.1994, 93/10/0091; 27.3.1991, 90/10/0189; 3.4.1989, 88/10/0081; 16.1.1989, 88/10/0160).

 

3.3. Für die rechtliche Beurteilung der konkreten Lokalsituation ist der objektive Gesamteindruck des Gesamterscheinungsbildes des Lokales maßgeblich, den man als unbefangener Betrachter gewinnt.

 

Durch die von der belangten Behörde eindrücklich geschilderten und fotografisch dokumentierten Einzelkomponenten – u.a. rote Lichterkette mit integrativem Herz, Plakat mit Öffnungszeit und weiterführenden Informationen, Rotlichtlaternen im Eingangsbereich, ein Frauenkörper in schwebend-gleitender Pose auf einem Schild mit der Aufschrift "", altrosafarbene Gebäudefarbe, Lichtreklame mit dem Wort "Open" – entstand aber nach allgemeiner Verkehrsauffassung der Gesamteindruck eines Bordells im Rotlichtmilieu. Potentielle Kunden mussten unzweifelhaft annehmen, dass der Besuch des Lokals auch der Anbahnung von Beziehungen zu ihrer sexuellen Befriedigung dienen könne – was im Übrigen sogar den Tatsachen entsprach, handelte es sich doch nach eigenen Angaben des Bw tatsächlich um ein Bordell. Mögen auch die einzelnen beschriebenen Komponenten für sich betrachtet jeweils keinen derartigen Eindruck vermitteln, so stellt sich das Gesamtbild des Objekts doch eindeutig als Bordellbetrieb zur Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) iSd Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Oö. PolStG dar. Diesbezüglich braucht auch die Frage, ob der Frauenkörper auf dem in Rede stehenden Schild daher nackt bzw. in erotischer Pose abgebildet war, daher nicht abschließend geklärt zu werden, trägt die Abbildung doch – wie auch immer sie im Rahmen einer Einzelbetrachtung bewertet würde – jedenfalls im Rahmen der Gesamtbetrachtung entscheidend zum eindeutigen Gesamteindruck eines Bordells im Rotlichtmilieu bei.

 

Dies entspricht nicht zuletzt auch den eindeutigen Intentionen des Bw, wollte dieser mit dem beschriebenen Erscheinungsbild doch im Hinblick auf die im näheren Umfeld vorhandenen gleichgelagerten Betriebe entsprechend konkurrenzfähig bleiben und Kunden zu Prostitutionszwecken zum Besuch seines Lokals animieren.

 

Die objektive Tatseite ist damit jedenfalls erfüllt.

 

3.4. Das Oö. PolStG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Der bloße Umstand, dass der Bw das Lokal mit den geschilderten Werbeaccessoires übernommen und von der Strafbarkeit nichts gewusst hätte, rechtfertigt aber jedenfalls nicht die Annahme, dass den Bw deshalb an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Im Übrigen bringt der Bw selbst nichts vor, das sein diesbezügliches Verschulden in Frage stellte. Der Bw hat damit zumindest fahrlässig gehandelt.

 

Somit ist auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

3.5. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. 

 

Sowohl aus Gründen der Generalprävention als auch der Spezialprävention bedarf es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten.

 

Im Hinblick auf die (erst) in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse war eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Die Reduktion hatte deshalb in dem Umfang zu erfolgen, da nunmehr von einem geringeren monatlichen Einkommen und nicht unbedeutenden Verbindlichkeiten des Bw ausgegangen werden muss: So gab der Bw im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein monatliches Einkommen von ca. 1500 Euro bei monatlichen Unterhaltspflichten von 290 Euro bekannt (Annahme der Erstbehörde: 1800 Euro Einkommen, keine Sorgepflichten).

 

Das Gesamtverhalten des Bw lässt aber nicht den Schluss zu, dass ihn an der Verwaltungsübertretung ein geringfügiges Verschulden trifft. Das Verschulden wäre nur dann als geringfügig anzusehen, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Anwendung des § 21 VStG setzt voraus, dass das Verschulden des Bw geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Abgesehen davon, dass die Folgen der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretung im Lichte der Sittlichkeit nicht unbedeutend sind, konnte das Verschulden nicht als geringfügig eingestuft werden. Eine Anwendung des § 21 VStG und damit verbunden das Absehen von der Strafe scheidet daher insofern aus, als das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Aufgrund der konkreten Einkommens- und Familienverhältnisse des Bw sowie aufgrund des Umstandes, dass die Folgen der Tat im Hinblick auf den Schutz von Moral und Sittlichkeit sowie den Jugendschutz zwar nicht unbedeutend, wohl aber doch von nur untergeordneter Bedeutung waren, war der unabhängige Verwaltungssenat daher gehalten, die verhängte Strafe in diesem Ausmaß herabzusetzen. So ist doch bemerkenswert, dass keine der geschilderten Einzelkomponenten isoliert für sich betrachtet eine Verwerflichkeit von besonderer Intensität in sich birgt (wie es etwa bei pornographischen Darstellungen oder der Verwendung milieubezogener Chargon-Ausdrücke der Fall wäre).

 

In diesem Sinne war auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde adäquat zu reduzieren.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Astrid Berger

 

 

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