Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310489/4/Kü/Hue

Linz, 20.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des E N J, B, S, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. November 2011, Zl. UR96-21-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 idgF

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. No­vember 2011, Zl. UR96-21-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 15a und  § 80 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm Art. 36 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden verhängt.

 

2. Dagegen richtet sich die (in englischer Sprache abgefasste) Berufung, datiert mit 27. Jänner 2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 3. Februar 2012.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Schreiben vom 6. Februar 2012 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da ein 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Wie aus dem im Akt einliegenden internationalen Postrückschein ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 29. November 2011 durch Aushändigung an den Bw zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und diese endete am 13. Dezember 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung langte die Berufung, datiert mit 27. Jänner 2012, erst am 3. Februar 2012 bei der belangten Behörde ein.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 20. Februar 2012 wurde dem Bw die Möglichkeit gegeben, zur möglichen Verspätung des Rechtsmittels innerhalb Frist eine Stellungnahme abzugeben (§ 13 Abs.3 AVG). Eine Antwort des Bw ist nicht erfolgt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Da die im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ein Zustellfehler aus dem Akt nicht ersichtlich ist und vom Bw auch nicht behauptet wurde, war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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