Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165758/10/Sch/Eg

Linz, 16.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn L. H., geb. x, vertreten durch x, vom 4. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Jänner 2011, Zl. VerkR96-5892-1-2010-Wid, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Mai 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.               Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

 

II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach           auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines           Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 24. Jänner 2011, Zl. VerkR96-5892-1-2010-Wid, über Herrn L. H., geb. x, wegen einer Übertretung nach § 29 Abs. 3 FSG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 365 Euro, 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 37 Abs. 1 FSG verhängt, weil er am 22.12.2010, 08.00 Uhr, in Braunau am Inn seinen Führerschein in der Zeit von 20.7.2010, 18:30 Uhr, bis 22.12.2010, 08.00 Uhr, nicht abgeliefert habe, da ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.3.2010, Zl. VerkR21-138-2010/BR, die Lenkberechtigung entzogen worden war. Gleichzeitig wurde verfügt, dass er den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern habe. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Berufung ausgeschlossen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 31. Mai 2010, VerkR21-138-2010/BR, in der Entscheidung über die Vorstellung gegen einen vorangegangenen Mandatsbescheid unter anderem verfügt, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde bzw. der für den Berufungswerber örtlich zuständigen Polizeidienststelle gemäß § 29 Abs. 3 FSG abzuliefern ist.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls dagegen erhobenen Berufung ausgeschlossen.

 

Dieser behördlichen Aufforderung hat der Berufungswerber jedenfalls bis 22. Dezember 2010 nicht entsprochen. Der Berufungswerber hat diese behördliche Anordnung schlichtweg ignoriert.

 

Die rechtlichen Erwägungen in der Führerscheinangelegenheit sind in den Erkenntnissen des OÖ. Verwaltungssenates vom 6. März 2012, VwSen-15720/10/Sch/Eg, und vom 15. März 2012, VwSen-165721/11/Sch/Eg, ausführlich dargelegt, sodass, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen wird.

 

 

 

 

 

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Der Strafrahmen des § 37 Abs. 1 FSG reicht von 36 Euro bis 2180 Euro. Der Berufungswerber hat, wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit in Form der beharrlichen Weigerung, den Führerschein abzuliefern, an den Tag gelegt. Dennoch erscheint es nicht geboten, gegen ihn mit der Verhängung der zehnfachen gesetzlichen Mindeststrafe vorzugehen. Auch sind nach der Aktenlage seine persönlichen Verhältnisse derzeit als eingeschränkt anzusehen, sodass auch aus diesem Grund eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe auf das nunmehr verfügte Maß geboten erschien.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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