Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166478/9/Zo/Rei

Linz, 08.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P G, geb. x, S vom 31.10.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17.10.2011, Zl. VerkR96-4568-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Jänner 2012 und sofortiger Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 24 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 18.04.2011 um 19.53 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen x in St. Georgen bei Obernberg auf der B148 bei km 8,416 in Fahrt Richtung Altheim die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 33 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass der Spruch des Straferkenntnisses die Voraussetzungen des § 44a VStG nicht erfüllen würde. Im Spruch sei nicht angeführt, in welcher Eigenschaft (z.B. als Lenker) er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Er verstoße daher gegen das verwaltungsstrafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Weiters sei die verletzte Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend und vollständig zitiert, weil jene Verordnung, welche dem Straßenverkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zu Grunde liege, nicht angeführt sei.

 

Weiters sei nicht geklärt, ob diesem Verkehrszeichen überhaupt eine Verordnung zu Grunde liege und – bejahendenfalls – ob diese Verordnung gesetzmäßig erlassen worden sei. Im gegenständlichen Straßenbereich sei am 18.04.2011 weder ein Verkehrszeichen (70km/h-Beschränkung) kundgemacht gewesen, noch habe es eine entsprechende Verordnung gegeben.

 

Die Behörde habe keine Feststellungen zum Radargerät getroffen, insbesondere dahingehend, ob dieses geeicht gewesen sei. Es sei daher nicht geklärt, ob die Radaranlage überhaupt geeignet gewesen sei und die Messtoleranzen seien nicht festgelegt gewesen. Zur Tatzeit habe bereits Dunkelheit geherrscht und ältere Radaranlagen würden bei Dunkelheit nicht funktionieren.

 

Weiters habe es die Behörde unterlassen, ihm eine Auswertung der Geschwindigkeitsmessung sowie die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. zu übermitteln. Sie habe die in Betracht kommende Messtoleranz nicht definiert bzw. bekanntgegeben.

 

Die ihm vorgeworfene Überschreitung liege lediglich 3 km/h über jenem Grenzwert, ab welchem die Strafnorm des § 99 Abs.2d StVO 1960 anzuwenden ist. Sollte eine zu niedrige Messtoleranz angewendet worden sein, hätte er lediglich eine Übertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung führte der Berufungswerber aus, dass die von der Erstinstanz verhängte Strafe beinahe die doppelte Mindeststrafe betrage. In Hinblick auf die geringfügige Überschreitung des Grenzwertes, welcher überhaupt erst zur Anwendbarkeit der strengeren Strafnorm des § 99 Abs.2d führe sowie unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit sei diese Strafe nicht gerechtfertigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung der gegenständlichen Verordnung sowie des Eichscheines des Radargerätes. Am 31. Jänner 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher weder der Berufungswerber noch die belangte Behörde erschienen sind.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW auf der B148 in Fahrtrichtung Altheim. Bei km 8,416 hielt er eine Geschwindigkeit von 103 km/h ein. Diese Geschwindigkeit wurde mit einem stationären Radargerät der Marke Multanova VR 6FA, Nr. 1075, festgestellt, wobei eine Geschwindigkeit von 109 km/h gemessen und von dieser gemessenen Geschwindigkeit eine Messtoleranz von 5 % abgezogen wurde. Das Radargerät war entsprechend dem vorgelegten Eichschein zur Tatzeit gültig geeicht. Auf der B148 besteht im Bereich von km 8,649 bis km 8,326 in beide Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10.02.2009, Zl. VerkR10-38-5-2009).

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem bei der Verhandlung verlesenen Akt. Weiters ist festzuhalten, dass dem zuständigen Mitglied des UVS die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt ist, weil er selbst diese Straßenstelle öfters befährt. Die Straßenverkehrszeichen sind entsprechend der Verordnung angebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahr-geschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

5.2.  Der Berufungswerber hat eine tatsächliche Geschwindigkeit von 103 km/h eingehalten. Die Messung mit dem geeichten Radargerät ergab eine Geschwindigkeit von 109 km/h, wobei entsprechend der Verwendungsbestimmungen eine fünfprozentige Messtoleranz abzuziehen ist. Im gegenständlichen Bereich ist eine 70 km/h-Beschränkung ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die vom Berufungswerber geltend gemachten formalen Mängel liegen nicht vor. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er mit einem PKW auf einer Bundesstraße eine Geschwindigkeit von 103 km/h eingehalten hat. Aus dieser Formulierung ergibt sich zwingend, dass er dabei der Lenker des PKW sein musste, weil nur diese Person mit einem PKW eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen kann. Andere mögliche Funktionen im Verkehrsrecht (z.B. Zulassungsbesitzer, Beförderer bei Übertretungen des GGBG oder ähnliche) kommen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung schon begrifflich nicht in Betracht, weil jeweils nur der Lenker eines Fahrzeuges eine bestimmte Geschwindigkeit einhalten und für diese verantwortlich sein kann. Die Worte "als Lenker" müssen daher im Spruch des Straferkenntnisses nicht aufscheinen. Auch jene Verordnung, welche einem bestimmten Verkehrszeichen zu Grunde liegt, muss als verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG nicht angeführt werden. Die Verwaltungsübertretung besteht darin, dass der Berufungswerber jene Geschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angeführt ist, überschritten hat. Selbstverständlich ist es erforderlich, dass diesem Verkehrszeichen eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung zu Grunde liegt, diese braucht jedoch nicht als verletzte Rechtsvorschrift iSd 44a Z2 VStG zitiert werden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung liegt gemäß     § 99 Abs.2d StVO 1960 zwischen 70 und 2180 Euro.

 

Richtig ist, dass der Berufungswerber jenen Grenzwert, welcher die Anwendung der gegenständlichen Strafnorm bewirkt, nur geringfügig (nämlich um 3 km/h) überschritten hat. Aus diesem Grund ist die Geldstrafe auch in der Nähe der Mindeststrafe festzusetzen. Allerdings ergibt sich daraus kein Recht des Berufungswerbers, dass tatsächlich nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wird. Es darf nicht übersehen werden, dass die gesetzliche Höchststrafe 2180 Euro beträgt und die Erstinstanz diese nicht einmal zu 6 Prozent ausgeschöpft hat.

 

Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt und auf seine finanziellen Verhältnisse bei der Strafbemessung Rücksicht genommen.

 

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Strafe keineswegs überhöht. Sie ist dem Unrechtsgehalt der Übertretung durchaus angemessen und erscheint notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum