Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166606/9/Sch/Eg

Linz, 26.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des Herrn A. H., geb. x, wh, hinsichtlich Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Dezember 2011, Zl. VerkR96-17635-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.               Der Berufung wird in diesem Punkt keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 2.) mit der Maßgabe bestätigt, dass die Worte "Tatort" und "Tatzeit" ersetzt werden durch die Worte "Unfallsort" und "Unfallszeit"; die Unfallszeit wird zudem auf 21:15 Uhr richtiggestellt.

 

II.            Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 440 Euro (20 % der bezüglich Faktum 2. verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Dezember 2011, VerkR96-17635-2011, wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 2. Satz StVO über Herrn A. H., geb. x, unter Punkt 2. dieses Erkenntnisses eine Geldstrafe in der Höhe 2200 Euro, 432 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO verhängt, weil er sich am 29.10.2011 um 22:10 Uhr in X, xstraße, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker des angeführten Fahrzeuges am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.

Tatort (richtigerweise: Unfallsort): Gemeinde Bad Schallerbach, Gemeindestraße Ortsgebiet, Welser Straße 3, Parkplatz des Tanzlokals "X".

Tatzeit (richtigerweise: Unfallszeit): 29. Oktober 2011, 22 Uhr 10 (richtigerweise: 21.15 Uhr)

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Mercedes x"

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Punkt 2. des Straferkenntnisses in der Höhe von 220  Euro verpflichtet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Zumal bezüglich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von mehr als 2000 Euro verhängt wurde, ist die nach der Geschäftsverteilung des OÖ. Verwaltungssenates zuständige 4. Kammer zur Entscheidung berufen (vgl. § 51c VStG).

Hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der weder der Berufungswerber (unentschuldigt) noch die Erstbehörde (entschuldigt) erschienen sind, wurde Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Einvernahme der zweitbeteiligten Fahrzeuglenkerin und des Meldungslegers.

 

Beide Zeugen haben schlüssige Angaben gemacht und einen völlig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ihre Angaben konnten daher der Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

 

Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29. Oktober 2011 gegen 21:15 Uhr seinen PKW auf dem Parkplatz eines Tanzlokales in Bad Schallerbach, als er dabei ein abgestelltes Fahrzeug streifte und beschädigte. Die Zeugin H., welche ihr Fahrzeug vor dem Lokal abgestellt hatte, begab sich, nachdem sie auf den Unfall aufmerksam gemacht worden war, vor das Lokal und tauschte mit dem Berufungswerber die jeweiligen persönlichen Daten aus.

 

Damit war für sie an sich die Angelegenheit erledigt, allerdings wurde sie, als sich der Berufungswerber bereits von der Unfallsörtlichkeit entfernt hatte, von Lokalgästen darauf aufmerksam gemacht, dass der im Lokal bekannte Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sei. Die Zeugin entschloss sich deshalb, doch die Polizei herbeizurufen, um allfällige Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung mit der gegnerischen Versicherung hintanzuhalten.

 

Als der Meldungsleger mit einem Kollegen an der Unfallstelle eintraf, schilderte ihm die Zeugin den Vorfall. Der Lokalwirt wies die Beamten zudem auf eine starke Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers hin. Die Beamten begaben sich in der Folge zum Wohnhaus des Berufungswerbers, um die entsprechenden Ermittlungen durchführen zu können. Das Gebäude war nicht beleuchtet, allerdings konnte das Fahrzeug des Berufungswerbers mit entsprechenden Beschädigungen in der offenen Garage vorgefunden werden. Trotz mehrerer Versuche der Beamten, sich bemerkbar zu machen, öffnete der Berufungswerber die Haustüre nicht. Allerdings gelang es dem Meldungsleger, mit dem Berufungswerber telefonisch Kontakt aufzunehmen. Bei diesem Telefonat kam es zu der klaren und deutlichen Aufforderung seitens des Meldungslegers, der Berufungswerber solle sich vor das Haus begeben, um seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Hierauf erwiderte der Berufungswerber am Telefon, dazu sei er keinesfalls bereit, er liege nämlich schon im Bett. Der Berufungswerber wurde vom Beamten dahingehend aufmerksam gemacht, dass dies eine Verweigerung der Alkomatuntersuchung darstellen würde. Dieser Hinweis änderte aber nichts an dem Verhalten des Berufungswerbers. In der Folge wurde das Telefonat beendet.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa 12.9.2006, 2006/02/0181, 27.4.2000, 99/02/0292 ua.) ist es für die Rechtsverbindlichkeit  einer Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests nicht erforderlich, dass das Gespräch zwischen dem Beamten und dem Aufgeforderten von Angesicht zu Angesicht erfolgt. Auch eine telefonische Aufforderung, eine durch die geschlossene Wohnungstür oder durch eine Sprechanlage, ist rechtlich zulässig und demnach vom Aufgeforderten zu befolgen. Im gegenständlichen Fall liegt eine telefonische Aufforderung vor, die vom Berufungswerber ganz offenkundig auch verstanden wurde. Damit wäre er verpflichtet gewesen, aus dem Haus zu kommen und an der weiteren Amtshandlung mitzuwirken. Da dies nicht der Fall war, hat er die Verweigerung der Alkomatuntersuchung zu verantworten.

 

4. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Aufgrund der Informationen, die dem Meldungsleger zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verfügung standen, nämlich dem Hinweis des Lokalwirts auf eine Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers, konnte er die Vermutung hegen, dass die vorangegangene Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchgeführt worden war. Deshalb war die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung jedenfalls gerechtfertigt.

 

Abgesehen davon sieht § 5 Abs. 2 Z. 2 StVO 1960 vor, dass eine Aufforderung zur Alkomatuntersuchung auch ohne Verdacht auf eine Alkoholbeeinträchtigung dann zulässig ist, wenn eine Person im Verdacht steht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Damit ist eine verdachtsfreie Alkoholkontrolle zulässig, auch wenn die Amtshandlung nicht unmittelbar an den Verkehrsunfall anschließt.

 

Der Berufungswerber hat sich durch sein Verhalten beharrlich geweigert, seiner Verpflichtung zur Atemluftprobe nach dem Verkehrsunfall nachzukommen. Es muss also von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden, zumal der Berufungswerber vom einschreitenden Beamten sogar eine Belehrung über die einschlägige Rechtslage erhalten hatte.

 

Gänzlich unbekannt sollte ihm diese allerdings ohnehin nicht sein. Der Berufungswerber weist nämlich seit dem Jahr 2008 insgesamt vier Vormerkungen wegen Übertretungen der Alkoholbestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 auf. Es wurden Geldstrafen zwischen 1400 Euro und 1800 Euro verhängt. Diese Tatsache hat den Berufungswerber offenkundig nicht davon abgehalten, neuerlich einschlägig in Erscheinung zu treten. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus spezialpräventiven Erwägungen heraus nunmehr eine Geldstrafe in der Höhe von 2200 Euro verhängt hat. Angesichts der massiven einschlägigen Vorgeschichte des Berufungswerbers kann sogar von einer zurückhaltenden Strafbemessung durch die Erstbehörde gesprochen werden.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber, wie er behauptet, mit eingeschränkten finanziellen Mitteln das Auslangen finden muss, ändert dies nichts daran, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe keinesfalls herabgesetzt werden kann. Neben dem schon erwähnten spezialpräventiven Aspekt soll auch bei der Allgemeinheit nicht der Eindruck entstehen, dass wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker mit unangemessen geringen Geldstrafen davonkommen.

 

Im Falle eines begründeten Antrages kann die Behörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war in einem Teilbereich durch die Berufungsbehörde im Sinne einer Richtigstellung abzuändern.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kisch

 

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