Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166672/2/Sch/Eg

Linz, 23.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A. E. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Jänner 2012, Zl. VerkR96-4363-2011-BS, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.               Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.            Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. VerkR96-4363-2011-BS, über Frau A. E. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden, verhängt, da sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.8.2011 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden war, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug, PKW Opel Astra, blau, Kennzeichen: x, am 11.8.2011 um 15:55 Uhr in Puchenau auf der Rohrbacher Bundesstraße B 127 bei km 4,910 (Baustellenbereich) Richtung Linz gelenkt hat. Sie habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis geht zurück auf eine Anzeige der PI X vom 12.8.2011. Mit dem obgenannten Fahrzeug wurde - mittels Lasermessung festgestellt - eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h begangen. Aufgrund dieser Anzeige wurde die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges ermittelt und von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17. August 2011, Zl. VerkR96-4363-2011, gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967  aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Behörde mitzuteilen, wer das genannte Fahrzeug zum Messzeitpunkt gelenkt hat. Dieser Aufforderung ist die Berufungswerberin binnen der zweiwöchigen Frist nicht nachgekommen.

 

In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde die Strafverfügung vom 15. November 2011, VerkR96-4363-2011, erlassen, wogegen die Berufungswerberin binnen offener Frist Einspruch erhob. Begründend führte sie in ihrem Einspruch an, dass sie nicht die Lenkerin gewesen sei, da sie keinen Führerschein besitze. Ihr Sohn P. H., geb. x, wh, sei gefahren.

 

Mit Schreiben vom 29. November 2011 wurde der Berufungswerberin eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit dem Vorhalt der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zugesandt. Dazu äußerte sich die Berufungswerberin wiederum mit der Begründung, dass sie keinen Führerschein besitze und das Auto bereits abgemeldet und verschrottet worden sei. Lenker dieses Autos zum fraglichen Zeitpunkt sei P. H., geb. x, wh, gewesen.

 

Danach wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das bekämpfte Straferkenntnis vom 19. Jänner 2012, VerkR96-4383-2011-BS, erlassen.

 

Dagegen hat die Berufungswerberin mit Telefax vom 27. Jänner 2012 Berufung erhoben. Begründend führte sie an, sie habe nicht reagieren können, da sie sich im Krankenhaus befunden habe. Sie sei 70 % Invalide und besitze keinen Führerschein. Sie habe ein geringes Einkommen. Lenker des Kraftfahrzeuges sei P. H., wh, gewesen.

 

Laut Aktenlage hat die Berufungswerberin der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers binnen der zweiwöchigen Frist nicht Folge geleistet. Rechtsfolge dieser Nichtbefolgung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe binnen der gesetzten zweiwöchigen Frist ist eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967. Die in der Folge erlassen Strafverfügung ist daher zu recht ergangen.

 

Die Berufungswerberin hat erst nach Erlassung der Strafverfügung den Sohn als Lenker bekannt gegeben. Diese Lenkerbekanntgabe ist zwar zu spät erfolgt, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin bewusst den Lenker nicht habe nennen wollen. Diese Tatsache ändert zwar nichts an der Strafbarkeit, ist jedoch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Berufungswerberin hat jedenfalls den Lenker so rechtzeitig innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG der Behörde bekannt gegeben, dass dieser ohne weiteres zu verfolgen gewesen wäre.

 

4. Der Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 5000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe bewegt sich bei diesem Strafrahmen im absolut untersten Bereich.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin zwar den Lenker bekannt gegeben hat, allerdings nicht binnen der zweiwöchigen Frist nach Aufforderung der Behörde und daher formalrechtlich die Verwaltungsübertretung begangen wurde und daher das Straferkenntnis zu Recht erlassen wurde.

 

Mildernd konnte gewertet werden, dass die Berufungswerberin unbescholten ist. Als weiterer Umstand ist die Abmeldung des Fahrzeuges (29.8.2011) zu berücksichtigen, zumal nunmehr wohl weitere einschlägige Übertretungen nicht mehr zu erwarten sind.

Hinsichtlich der Strafbemessung kann somit angesichts der Tatsache, dass sie den Lenker des Fahrzeuges zum besagten Zeitpunkt – obwohl zu spät – genannt hat und eine Verfolgung noch möglich gewesen wäre, und keine weitere Verwaltungsübertretung zu erwarten ist, nach Ansicht der Berufungsbehörde mit der nunmehr festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe das Auslagen gefunden werden.

 

Auch wenn man die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin berücksichtigt, muss davon ausgegangen werden, dass ihr die Bezahlung der nunmehr verhängten Geldstrafe zugemutet werden kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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