Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166749/4/Sch/Eg

Linz, 26.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A. E. H., wh, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 13. Jänner 2012, AZ: S-17.596/11, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 13. Jänner 2012, AZ: S-17.596/11, den Einspruch der Frau A. E. H., geb. x, vom 9. Dezember 2011 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 15. November 2011, AZ. S 0017596/WE/11/KLE/S, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 49 Abs. 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 15. November 2011, AZ S 0017596/WE/11/KLE/S, wurde laut Postrückschein nach einem vorangegangenen vergeblichen Zustellversuch am 18. November 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 2. Dezember 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 9. Dezember 2011 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Zum Verspätungsvorhalt der Bundespolizeidirektion Wels vom 15. Dezember 2011 äußerte sich die Berufungswerberin nicht.

 

Eine Nachfrage der belangten Behörde bei der Postfiliale O, wann der RSa-Brief mit der Strafverfügung tatsächlich behoben wurde, hat ergeben, dass dies am 30. November 2011 der Fall war.

 

In ihrer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid gibt die Berufungswerberin Folgendes an:

"Befand mich überraschend im Krankenhaus konnte diesen Brief nicht rechtzeitig abholen, Fahrer dieses Wagens mein Sohn H. P., besitze keinen Führerschein, bin 70 % Invalide, besitze nur eine Halbwaisenpension 298 Euro. Ersuche um positive Erledigung."

 

Der Berufungswerberin ist mit hiesigem Schreiben vom 6. März 2012, VwSen-166749/2/Sch/Eg, Gelegenheit gegeben worden, die behauptete Ortsabwesenheit näher zu konkretisieren, um eine Überprüfung auf deren Relevanz iSd § 17 Abs. 3 Zustellgesetz veranlassen zu können. Das erwähnte Schreiben ist allerdings unbeantwortet geblieben.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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