Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166821/2/Ki/CG

Linz, 26.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 8. März 2012 gegen das  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Ried im Innkreis vom 16. Februar 2012, VerkR96-1744-2011, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 30 a FSG iVm § 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 16. Februar 2012, VerkR96-1744-2011, hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Berufungswerber in drei Punkten für schuldig befunden, Übertretungen des KFG 1967 begangen zu haben und über ihn Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Als Hinweis wurde folgendes angeführt:

 

"Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes (Spruchpunkt 1) mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt. Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme verordnen."

 

1.2. Der Berufungswerber ersuchte zunächst am 7. März 2012 hinsichtlich Punkt 2 dieses Straferkenntnisses um Strafreduzierung. Mit Schreiben vom 8. März 2011 führte er dann aus, er sehe sich gezwungen, gegen das Straferkenntnis bezüglich der angekündigten Vormerkung im Führerscheinregister Berufung zu erheben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. März 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht. Sie ist  daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51 e Abs.3 Z.3 VStG).

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Die vorliegende Berufung vom 8. März 2012 bezieht sich ausdrücklich ausschließlich auf die angekündigte Vormerkung im Führerscheinregister.

 

Dazu wird festgestellt, dass das Vormerksystem des § 30a FSG ex lege wirkt und es sich diesbezüglich im angefochtenen Straferkenntnis lediglich um einen Hinweis darauf handelt, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Vormerkung im Führerscheinregister zur Folge hat. Ein gesondertes Rechtsmittel ist gegen diesen Hinweis nicht vorgesehen und es musste daher die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

VwSen-166821/2/Ki/CG vom 26. März 2012

 

Beschluss

 

 

Rechtssatz

 

FSG §30a

 

Das Vormerksystem wirkt ex lege und es handelt sich diesbezüglich im angefochtenen Straferkenntnis lediglich um einen Hinweis darauf, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Vormerkung im Führerscheinregister zur Folge hat. Ein gesondertes Rechtsmittel ist gegen diesen Hinweis nicht vorgesehen.

 

 

 

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