Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420730/3/Gf/Bu

Linz, 23.03.2012

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde der Mag. I H, gegen die Ladungsanordnung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. März 2012, Zl. Sich75-2012, zwecks Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung beschlossen:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Begründung:

 

1. Mit einem als "Ladungsanordnung" bezeichneten Schreiben des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. März 2012, Zl. Sich75-2012, wurde die Rechtsmittelwerberin wegen des Verdachtes einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes für den 21. März 2012 "zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen". In diesem Zusammenhang wurde sie u.a. darauf hingewiesen, dass sie mit einer zwangsweisen Vorführung rechnen müsse, wenn sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet, bzw. dass im Fall des Ausbleibens "ihre (sofortige) Vorführung veranlasst werden" kann.

Zudem fand sich in einer diesem Schreiben angeschlossenen "Rechtsbelehrung" der Hinweis:

"Gegen diese Anordnung steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS), Fabrikstraße 32, 4012 Linz, zu."

2.1. In der Folge hat die Beschwerdeführerin in einem unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 14. März 2012 eingewendet, dass es sich bei der gegenständlichen formlosen Ladungsanordnung in Wahrheit um einen Bescheid handle, der in gesetzwidriger Weise sowohl eine entsprechende Bezeichnung als auch eine Begründung gänzlich vermissen lasse; davon abgesehen erweise sich die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung auch der Sache nach als völlig unverhältnismäßig.

2.2. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 22. März 2012 wurde die Rechtsmittelwerberin gemäß § 13a AVG darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe – sofern diese nicht bloß als eine Anregung zur Ausübung von Aufsichtsbefugnissen, sondern als ein echter prozessualer Rechtsbehelf, im Besonderen als eine Maßnahmenbeschwerde i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG zu deuten ist - mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen wäre, und zwar schon deshalb, weil es gegenständlich allseits unstrittig  an einer effektiven Ausübung von Zwangsgewalt fehlt, da eine solche (zumindest vorerst) lediglich angedroht wurde.

Eine derartige (mit Kostenfolgen verbundene) Zurückweisung hätte sowohl ungeachtet des Umstandes, dass die vorliegende formlose Ladungsanordnung der hier offensichtlich in  kriminalpolizeilicher  Funktion (§ 18  Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 StPO und § 4 Abs. 2 SPG) einschreitenden belangten Behörde in unzulässiger Weise auf § 153 Abs.  2 StPO (weil in diesem Gesetz schon von vornherein keine behördliche Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgesehen ist) – anstatt auf die insoweit ausschließlich maßgebliche Sondervorschrift des § 77 Abs. 2 SPG – gestützt wurde, als auch, dass die Rechtsbelehrung generell, aber auch insoweit unzutreffend ist, als sie die Möglichkeit einer Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat in Aussicht stellt (weil auch die einschlägige Bestimmung des § 77 Abs. 2 SPG explizit die Zulässigkeit einer Berufung gegen einen derartigen Ladungsbescheid ausschließt, sodass gegen einen solchen vielmehr eine Beschwerde unmittelbar bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einzubringen wäre), zu erfolgen.

2.3. Am 22. März 2012 hat die Rechtsmittelwerberin ausdrücklich erklärt, dass ihre Beschwerde als zurückgezogen anzusehen ist.

3. Davon ausgehend war das gegenständliche Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG einzustellen.  

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin kein Kostenersatz gemäß § 79a AVG vorzuschreiben, weil der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren tatsächlich kein Aufwand entstanden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

 

VwSen-420730/3/Gf/Bu vom 23. März 2012

 

Beschluss

 

 

Rechtssatz

 

StPO §18 Abs2;

StPO §99 Abs1;

StPO §153;

SPG §4 Abs2;

SPG §77 Abs2;

SPG §88

 

 

Eine auf § 153 Abs 2 StPO gestützte, mit der Androhung von Zwangsfolgen verbundene formlose Ladung zwecks Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung der in kriminalpolizeilicher Funktion (§ 18 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 StPO und § 4 Abs 2 SPG) einschreitenden Bezirksverwaltungsbehörde ist unzulässig, weil derartige Befugnisse in der StPO nicht vorgesehen sind. Vielmehr legt die Spezialbestimmung des § 77 Abs 2 SPG in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass eine derartige Ladung in Bescheidform zu ergehen hat, gegen den keine Berufung (sondern nur eine unmittelbare Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zulässig ist.

 

Eine Rechtsbelehrung dahin, dass in derartigen Fällen eine Beschwerde an die UVS zulässig ist, ist schon im Hinblick auf § 88 Abs 2 SPG (arg. "sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist") unzutreffend.

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum