Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166588/13/Bi/Kr

Linz, 05.04.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Gerhard P, H, G, vertreten durch RAe T-P H, P, F, vom 20. Dezember 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 29. November 2011, VerkR96-2748-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Februar und am 5. April 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf  42 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7 Z3 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 250 Euro (50 Stunden EFS) verhängt, weil er als zur selbständigen Vertretung nach außen berufener unbeschränkt haftender Gesellschafter der G P KG, G, H – diese sei Zulassungsbesitzerin des Lkw x – nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 15. September 2011, 15.30 Uhr, bei km 14.350 der L123, Gemeinde Ried in der Riedmark, von Herrn H H gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 26.000 kg um 3.250 kg überschritten worden sei, obwohl das Gesamt­gewicht eines Kraftfahrzeuges mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Z4, wenn a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebs­achse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird – von 26.000 kg nicht überschreiten dürfe. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Februar und am 5 April 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Herrn Mag M H, des Vertreters der Erstinstanz Herrn G G und der Zeugen Meldungsleger RI R H (Ml), PI Perg, und H H (H) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsent­schei­dung wurde verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei bei nur 4 Aktenseiten kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und die Begründung des Straf­erkennt­nisses sei einseitig und mangelhaft. Beantragt wird die Zeugenein­ver­nahme des damaligen Lenkers zum Beweis dafür, dass er regelmäßig wöchentlich eine Schulung des Personals durchführe, auf die wesentliche gesetzlichen Bestimmungen hinweise und auch darauf, dass sie bei der Beladung das höchst­zu­lässige Gewicht nicht überschreiten dürfen. Einmal in der Woche führe er auch stichprobenartige Kontrollen bei den Fahrern durch, durch Kontrolle der Wiegescheine etc. Es gebe auch interne Sanktionen, wenn sich ein Lenker nicht daran halte und mehr sei auch nicht denkbar. In rechtlicher Hinsicht liege damit ein ausreichendes wirksames Kontrollsystem in seinem Betrieb vor. Selbst das beste Kontrollsystem hätte diese Nichteinhaltung der Gewichtsbestimmungen durch den ggst Lenker nicht verhindert. Er könne nichts dafür, wenn sein Fahrer in Eigeninitiative die gesetzliche Bestimmungen nicht einhalte. Der Lkw-Fahrer hat intern auch Sanktionen erhalten. Ihm sei die strenge Judikatur des VwGH dazu bekannt und ein "besseres" Kontrollsystem sei in der Praxis nicht durch­führ­bar. Er habe, da sein Verschulden, wenn überhaupt vorhanden, gegebenen­falls nur gering sei, Anspruch auf die Anwendung des § 21 VStG. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden und der damalige Lenker unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugen­schaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge H lenkte am 15. September 2011 gegen 15.30 Uhr den auf die P KG zugelassenen Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg auf der Strecke vom Steinbruch in W bei Freistadt zu einer Baustelle in M und hatte Granit-Wurfsteine geladen. Nach allgemeiner Darstellung war dies die letzte Fuhre, wobei sich vor Verlassen des Steinbruchs beim Verwiegen auf der dortigen Brückenwaage herausstellte, dass das höchst­zulässige Gesamtgewicht des Lkw um 3.250 kg überschritten wurde. Die Wurfsteine hatten ein unterschiedliches Gewicht von 500 kg bis 3.000 kg und wurden für eine Mauer gebraucht. Um nicht noch wegen der 3.250 kg eine neuerliche Fahrt zu benötigen entschied sich der Lenker, die Überladung in Kauf zu nehmen und verließ den Steinbruch. Er wurde vom Ml im Gemeindegebiet Ried/R. angehalten und schon aufgrund des eindeutigen Wiegescheins mit Organstrafverfügung bestraft. Ihm wurde auch der Auftrag, an Ort und Stelle die übermäßigen Steine abzuladen, erteilt, was aber laut Ml nicht mehr überwacht wurde, weil die Kontrolle an einer relativ verkehrsgefährdenden Stelle stattfand.

 

Der Bw legte ebenso wie der Zeuge H in der Verhandlung dar, den ach beim Bw beschäftigten Lenkern sei wohl bekannt, dass sie die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen  einhalten und das höchstzulässige Gesamtgewicht des von ihnen gelenkten Lkw nicht überschreiten dürfen. Der Zeuge H bestätigte, dass er die Wiegescheine im Firmenbüro vorlegen müsse, weil nach diesen abgerechnet werde. Er bestätigte auch, dass üblicherweise am Freitagnachmittag alle Fahrer im Betrieb zusammenkommen und der Bw gehe mit ihnen die Geschehnisse der vergangenen Woche durch und eventuelle Verfehlungen würden besprochen. Sie würden auch regelmäßig darauf hingewiesen, nicht zu überladen. Die Wiege­scheine würden von Chef nach seinem Wissen stichprobenartig angesehen, die Abrechnung erfolge im Büro. Sollte es zu Verfehlungen (zB Überladungen laut Wiegeschein) kommen, müsse der jeweilige Lenker 30 Euro in eine "Kaffeekassa" zahlen.  Wenn genug Geld beisammen sei, gehe man zusammen Essen.  

 


Damit hat der Zeuge H die Ausführungen des Bw bestätigt. Der Bw hat weiters in der Verhandlung am 6. Februar 2012 ausgeführt, es sei ihm praktisch unmöglich, seine 8 Fahrer ständig durchgehend zu beaufsichtigen. Das seien erwachsene Leute, die naturgemäß bemüht seien, in erster Linie die Kunden zufrieden­zustellen und sich nach deren Wünschen zu richten. Dass sie die Gewichtsbe­stimmungen einhalten müssten, werde ihnen regelmäßig nahegebracht und Verstöße allgemein besprochen und gerügt; auch die 30 Euro "firmeninterne Strafe" haben der Bw und der Zeuge bestätigt. Allerdings hat der Bw in der Verhandlung auch ausgesagt, er wisse, dass unter seinen Fahrer geradezu ein "Wettbewerb" bestehe, es den Kunden recht zu machen. Er erfahre von solchen Überladungen nur durch die Wiegescheine und wenn die Lenker in der Firma erzählten, dass sie Strafe zahlen (hätten) müssen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.7 KFG 1967 darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers nicht überschreiten: Z1 bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausge­nommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg, Z3 bei Kraft­fahr­zeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z4, wenn a) die Antriebs­achse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig aner­kannten Federung ausgerüstet ist 26.000 kg.

 

Die Überladung des gegenständlichen Lkw um 3.250 kg ist auf Grund der Verwiegung objektiv erwiesen. Der Berufungswerber hat als verantwortlicher Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin diese Übertretung zu verantworten.

Bei der Überladung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Das Verschulden des Berufungswerbers ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgeschlossen, wenn er ein derart wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, dass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund erwarten konnte, dass Überladungen verhindert werden. Nach mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes muss durch ein derartiges Kontrollsystem die Überwachung aller Kraftfahrzeuge jederzeit sichergestellt werden (siehe zuletzt zB VwGH 23.11.2009, 2008/03/0176). Dem Berufungswerber ist zuzugestehen, dass eine derart lückenlose Überwachung im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben mit einem wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nur schwer umzusetzen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass das Verschulden des Berufungswerbers nach der angeführten Rechtsprechung nur bei einem (zumindest im Normalfall) annähernd lückenlosen Überwachungssystem ausgeschlossen wäre. Bei der ggst Fahrt handelte es sich um einen Routinefall, wie er bei der Abwicklung von Baustellen täglich mehrmals vorkommt. Gerade für derartige "Standardfälle" müsste das Kontrollsystem jedoch wirksam werden. Eine in diesem Sinn lückenlose Überwachung hat der Berufungswerber aber gar nicht behauptet.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaft­machung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. VwGH 3.7.1991, 91/03/0032). Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stich­proben­artig zu überwachen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung (vgl E 13.11.1991, 91/03/0244, 18.12.1991, 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus. Gerade dann, wenn Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen Anweisungen des Dienstgebers verstoßen, hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl E 25.4.2008, 2008/02/0045).

Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, dass die Über­ladung  von vornherein vermieden wird (E 13.11.1996, 96/03/0232, mit Hinweis auf E  26.3.1987, 86/02/0193).

 

Auf der Grundlage dieser Judikatur ist die Vorgangsweise des Bw, nachträglich die Wiegescheine stichprobenartig zu kontrollieren und die Fahrer regelmäßig wöchentlich im Hinblick auf die von ihnen einzuhaltenden Bestimmungen zu ermahnen und von ihnen im Fall der Nichtbeachtung seiner Weisungen 30 Euro für ein gemeinsames Grillfest oder Pizzaessen als "Sanktion" einzuheben, schon deshalb nicht als wirksames Kontrollsystem anzusehen, weil damit die ggst Überladung durch den Zeugen H nicht verhindert werden konnte – daher wurde dem Bw auch vorgeworfen, er habe nicht dafür gesorgt, dass die in Rede stehende Überladung nicht erfolgt. Die Aussage des Lenkers, er habe sich bei der Brückenwaage vor Verlassen des Steinbruchs entschieden, die offen­sichtliche Überladung "auf seine Kappe zu nehmen", vermag den Zulassungs­­besitzer nicht von seiner Verantwortung zu befreien, die neben der des Lenkers selbständig besteht.

Damit hat der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu ver­antworten.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Abgesehen davon, dass eine Überladung um 3250 kg (ca 12%) nicht mehr als geringfügig anzusehen ist, hat der Bw ausdrücklich bestätigt, er erfahre derartige Übertretungen immer erst im nachhinein. Damit ist auch von einem gering­fügigen Verschulden beim offensichtlichen Nichtbestehen eines aus­reichenden Kontrollsystems im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH nicht auszugehen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw (von diesem unbestritten) mit 1.500 Euro netto monatlich bei Nichtbestehen von Sorgepflichten und Vermögen geschätzt und "ein­schlägige Vormerkungen" des KFG als erschwerend gewertet, ohne dies näher darzulegen. Der Bw ist nicht unbescholten, sondern weist ua eine Vormerkung aus dem Jahr 2010 wegen §§ 103a Abs.1 iVm 4 Abs.7 KFG auf, die einschlägig und damit erschwerend im ggst Fall zu werten ist. Die übrigen Vormerkungen wegen § 103 Abs.1 KFG aus dem Jahr 2009 sind nach der Aufstellung unvollständig ausgewiesen und daher nicht zwingend eindeutig einer Überladung zuzuordnen, weshalb die Strafe im Zweifel zugunsten des Bw herabzusetzen war.

 

Die nunmehr verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur Einhaltung der ihm gemäß § 9 VStG obliegenden Verpflichtungen anhalten. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Überladung

 

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