Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720313/2/BP/Jo

Linz, 02.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA der Bundesrepublik Deutschland, derzeit JA RiX, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 23. November 2011, GZ: Sich41-58-2011, mit dem über den Berufungswerber ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 23. November 2011, GZ.: Sich41-57-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt und ihm gleichgehend ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt. Als Rechtsgrundlagen werden
§ 67 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. genannt.

 

Der Bescheid wurde laut im Akt aufliegendem Zustellnachweis dem Bw nachweislich am 28. November 2011 in der JA X zugestellt.

 

1.2. Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, in der Poststelle der belangten Behörde am 13. Dezember 2011 durch einen Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der JA persönlich abgegeben, das Rechtsmittel der Berufung.

 

1.3. Nach Wahrung des Parteiengehörs erließ die belangte Behörde gemäß § 64a AVG mit Bescheid vom 16. Jänner 2012 eine Berufungsvorentscheidung, in der sie die in Rede stehende Berufung als verspätet zurückwies.

 

1.4. Mit Eingabe vom 30. Jänner 2012 beantragte der Bw nunmehr die Berufungsvorlage an den UVS des Landes Oberösterreich.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2012 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Nachdem die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsangaben in der Berufung und auch in der nachfolgenden Stellungnahme sowie dem Vorlageantrag nicht angezweifelt werden, erübrigt sich auch aus diesem Grund eine weitere mündliche Erörterung.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkt en1.1. bis 1.4. dieses Erkenntnisses dargestellten widerspruchsfreien Sachverhalt aus.

 

Es ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bw dem Mitarbeiter des Sozialen Dienstes das Berufungsschreiben am 12. Dezember 2011 aushändigte.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von den Parteien binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für Jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst klargestellt und auch vom Bw in keinster Weise bestritten, dass der in Rede stehende Bescheid dem Bw persönlich am 28. November 2011 zugestellt wurde. Zustellmängel ergeben sich auch keinesfalls aus dem Akt und wurden demgemäß darüber hinaus nicht behauptet. Die Zustellung gilt also am 28. November 2011 als bewirkt und dieser Tag somit als fristauslösend.

 

Die Rechtsmittelbelehrung weist zudem eindeutig auf die zweiwöchige Berufungsfrist hin.

 

Somit endete die Berufungsfrist gemäß § 32 Abs. 2 iVm. § 63 Abs. 5 AVG mit Ablauf des 12. Dezember 2011. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Berufung, sei es durch Beschreiten des Postwegs, sei es durch persönliche Abgabe bei der belangten Behörde erhoben werden müssen.

 

3.3. Weiters ist unbestritten, dass der Bw das Berufungsschreiben einem Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der JA X am 12. Dezember 2011 anvertraute, der als dessen Bote das Schreiben am 13. Dezember 2011 in der Poststelle der belangten Behörde persönlich abgab. Die gesetzliche Berufungsfrist wurde somit überschritten.

 

Dem Einwand, die verspätete Einbringung des Rechtsmittels basiere auf organisatorischen Verzögerungen im Bereich der Justizanstalt, ist entgegenzuhalten, dass – im Bewusstsein der Berufungsfrist – keinesfalls die Erörterung der Berufungsgründe mit der Lebensgefährtin – noch dazu im Rahmen eines Freigangs von 9. bis 10. Dezember 2011 erforderlich war. Zum Einen hätte dieser Kontakt sowohl telefonisch als auch durch Besuch der Lebensgefährtin früher bewerkstelligt werden können, zum Anderen wäre es dem Bw durchaus zumutbar gewesen, für eine raschere oder effektivere Übermittlung des Schreibens zu sorgen.

 

Die rechtzeitige Einbringung der Berufung wäre dem Bw jedenfalls zumutbar und möglich gewesen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist derjenige, der von einer Partei beauftragt ist, ein Rechtsmittel zur Post zu bringen oder die Sendung persönlich abzugeben als Bote und nicht als Bevollmächtigter anzusehen. Sein Handeln oder Versäumen ist der Partei grundsätzlich zuzurechnen und fällt nicht in die Sphäre der Behörde. Obwohl dies hier nicht Gegenstand der Beurteilung ist, darf vorweg schon darauf hingewiesen werden, dass nach der Aktenlage bislang keine Umstände bekannt wurden, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden.

 

3.4. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die Einbringung der Berufung zu spät erfolgte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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